Hinweise zur Nutzung von interaktiven PDF-Formularen
Ab der Version XI des Adobe Readers haben Sie die Möglichkeit, auch ausgefüllte Formulare mit Hilfe der Speichern-Schaltfläche des Readers selbst lokal zu speichern.
Hinweise zur elektronischen Antragstellung
Voraussetzungen- aktuelle Version des Adobe Readers (dieser kann beim Hersteller kostenlos herunter geladen werden)
- Programme, die Cross Site Scripting verhindern, dürfen nicht aktiviert sein
- eine gültige qualifizierte elektronische Signatur
- ein entsprechendes Kartenlesegerät für die Signaturkarte
- Portable Document Format (.pdf)
- Joint Photographic Experts Group (.jpeg; .jpg)
- Tagged Image File Format (.tiff)
- Graphics Interchange Format (.gif)
- komprimierte Dateien (.zip)
Die Gesamtgröße der Nachricht inklusive Anlagen darf 15 Megabyte (MB) nicht überschreiten. Anlagen, die diesen Vorgaben nicht entsprechen, können nicht entgegen genommen und verarbeitet werden.
Für einige Verfahren benötigen Sie eine elektronische Signatur. Es handelt sich dabei um Verfahren, die bei der Antragstellung einer Schriftform bedürfen. Das bedeutet, dass der Antrag eigenhändig zu unterschreiben ist. Im elektronischen Antragsverfahren müssen diese Anträge mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) nach Signaturgesetz versehen werden.
Anträge dieser Art können ausschließlich über eine Virtuelle Poststelle (VPS) rechtsverbindlich und sicher elektronisch an die Stadtverwaltung Chemnitz übermittelt werden. Es werden dabei alle nach dem deutschen Signaturgesetz zugelassenen Signaturkarten akzeptiert.
Eine Signaturkarte können Sie bei allen akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbietern erwerben. Eine Übersicht der Anbieter finden Sie unter:
Bundesnetzagentur
Zulassungsbescheinigung Teil II beantragen
Es wird in Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) und Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) unterschieden.
Zulassungsbescheinigung Teil II:
- wird in der Regel beim Kauf eines Neufahrzeugs durch den Hersteller ausgehändigt,
- dient im Zulassungsverfahren als Nachweis der Verfügungsberechtigung,
- ist kein Eigentumsnachweis
Eingetragene Person oder Firma ist der Halter des entsprechenden Fahrzeugs.
Es sind jeweils 2 Zulassungseintragungen möglich. Ab dem 3., 5., 7. u.s.w. Halter ist die Ausstellung einer neue Zulassungsbescheinigung Teil II erforderlich.
Eine generelle Umtauschpflicht des alten Fahrzeugbriefes besteht nicht.
Automatisch umgetauscht wird, wenn ohnehin ein neuer Fahrzeugbrief auszustellen ist (z. B. bei Verlust).
Vollgeschriebene Zulassungsbescheinigungen Teil II bzw. alte Fahrzeugbriefe werden ungültig gestempelt und ausgehändigt.
Beantragung einer Zulassungsbescheinigung Teil II bei der Kfz-Zulassungsbehörde im Zusammenhang mit der Zulassung des Fahrzeuges ist möglich für ein
- Neufahrzeug mit nationaler Typgenehmigung oder ohne Typgenehmigung, für welches der Hersteller keine Zulassungsbescheinigung Teil II ausgestellt hat
- aus dem Ausland eingeführtes Neufahrzeug mit EG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC-Papier)
- aus dem Ausland eingeführtes Gebrauchtfahrzeug mit nationalen Fahrzeugdokumenten
Downloads
Grundgebühr 34,40 Euro
Zur Grundgebühr können zusätzliche Kosten hinzukommen.
- Bar
- EC-Karte
- Personalausweis oder Reisepass
-
Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer
(Original)
Nicht erforderlich für Fahrzeuge, die nicht Kfz-Steuerpflichtig sind oder Antragsteller, die steuerbefreit sind. -
Elektronische Versicherungsbestätigung
Mündliche Bekanntgabe der vom Versicherer vergebenen Bestätigungsnummer.
Nicht erforderlich für Fahrzeuge, die nicht haftpflichtversicherungspflichtig sind. - Kaufvertrag oder Rechnung im Original (Original)
-
EG-Übereinstimmungsbescheinigung
(Original)
Zwingend erforderlich bei Neufahrzeugen mit EG-Typgenehmigung ohne Zulassungsbescheinigung Teil II, empfohlen auch für aus dem Ausland eingeführte Gebrauchtfahrzeuge. -
Datenbestätigung des Herstellers
(Original)
Nur erforderlich für Neufahrzeuge mit nationaler Typgenehmigung. -
Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr gemäß § 21 StVZO oder § 13 EG-FGV
(Original)
Nur erforderlich für Fahrzeuge ohne Typgenehmigung bzw. aus dem Ausland eingeführte Gebrauchtfahrzeuge ohne EG-Typgenehmigung oder nationale Typgenehmigung. -
Ausländische Fahrzeugdokumente
(Original)
Nur erforderlich bei aus dem Ausland eingeführten Fahrzeugen. -
Prüfbericht Hauptuntersuchung
(Original)
Nur erforderlich, wenn in Abhängigkeit vom Erstzulassungsdatum nach deutschem Recht eine Hauptuntersuchung fällig ist. -
Bestätigung des Herstellers, dass für das Fahrzeug bisher keine Zulassungsbescheinigung Teil II ausgestellt wurde
(Original)
Nur erforderlich für in Kleinserie hergestellte Fahrzeuge, für die der Hersteller keine Zulassungsbescheinigungen Teil II vom Kraftfahrt-Bundesamt bezieht. -
Vollmacht
(Original)
Nur erforderlich, wenn der Antragsteller nicht persönlich in der Kfz-Zulassungsbehörde vorspricht. -
Gewerbeanmeldung oder Handelsregisterauszug
Nur bei Firmen erforderlich. -
Fahrzeugidentifikation (Prüfung Fahrzeug-Identifizierungsnummer)
(Original)
Nur erforderlich, wenn für das Fahrzeug noch keine Zulassungsbescheinigung Teil II in einem EU-Mitgliedsstaat ausgestellt wurde.
Die Fahrzeugidentifikation ist im Rahmen einer Hauptuntersuchung, Begutachtung nach § 21 StVZO bzw. § 13 EG-FGV oder separat durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder Prüfingenieur der amtlich anerkannten Überwachungsorganisation (z.B. TÜV, DEKRA) vorzunehmen. Die Kfz-Zulassungsbehörde führt selbst keine Fahrzeugidentifikationen durch.
Die Antragstellung kann erfolgen durch:
- Antragsteller persönlich
- Vertreter mit Vollmacht
Der Antrag kann wie folgt gestellt werden:
- durch persönliche Vorsprache während der Öffnungszeiten
Hilfe bei der Beantragung:
- Telefon: 0371 115
- § 14 Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV)
- Richtlinie zur Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II
Ortsansässige Kraftfahrzeughändler können für ein Neufahrzeug die Ausfüllung einer Zulassungsbescheinigung Teil II beantragen, ohne dass das Fahrzeug gleichzeitig zugelassen wird. Hierfür ist eine Fahrzeugidentifikation erforderlich.
Ist die Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung Teil II mit den im ausländischen Zulassungsdokument enthaltenen technischen Daten nicht möglich und ist keine EG-Übereinstimmungsbescheinigung vorhanden, müssen die fehlenden Angaben vom Antragsteller mit vergleichbaren Unterlagen beigebracht werden (z.B. Datenblatt, Gutachten gemäß § 21 StVZO)