Hinweise zur Nutzung von interaktiven PDF-Formularen
Ab der Version XI des Adobe Readers haben Sie die Möglichkeit, auch ausgefüllte Formulare mit Hilfe der Speichern-Schaltfläche des Readers selbst lokal zu speichern.
Hinweise zur elektronischen Antragstellung
Voraussetzungen- aktuelle Version des Adobe Readers (dieser kann beim Hersteller kostenlos herunter geladen werden)
- Programme, die Cross Site Scripting verhindern, dürfen nicht aktiviert sein
- eine gültige qualifizierte elektronische Signatur
- ein entsprechendes Kartenlesegerät für die Signaturkarte
- Portable Document Format (.pdf)
- Joint Photographic Experts Group (.jpeg; .jpg)
- Tagged Image File Format (.tiff)
- Graphics Interchange Format (.gif)
- komprimierte Dateien (.zip)
Die Gesamtgröße der Nachricht inklusive Anlagen darf 15 Megabyte (MB) nicht überschreiten. Anlagen, die diesen Vorgaben nicht entsprechen, können nicht entgegen genommen und verarbeitet werden.
Für einige Verfahren benötigen Sie eine elektronische Signatur. Es handelt sich dabei um Verfahren, die bei der Antragstellung einer Schriftform bedürfen. Das bedeutet, dass der Antrag eigenhändig zu unterschreiben ist. Im elektronischen Antragsverfahren müssen diese Anträge mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) nach Signaturgesetz versehen werden.
Anträge dieser Art können ausschließlich über eine Virtuelle Poststelle (VPS) rechtsverbindlich und sicher elektronisch an die Stadtverwaltung Chemnitz übermittelt werden. Es werden dabei alle nach dem deutschen Signaturgesetz zugelassenen Signaturkarten akzeptiert.
Eine Signaturkarte können Sie bei allen akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbietern erwerben. Eine Übersicht der Anbieter finden Sie unter:
Bundesnetzagentur
Kraftfahrzeug: Fahrzeughalter- oder Technikdaten ändern
Technische Veränderungen am Fahrzeug und Änderungen zum Fahrzeughalter sind in die Zulassungsbescheinigung Teil I und II (Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief) einzutragen.
Welche Änderungen der Zulassungsbehörde unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I und II unverzüglich mitzuteilen sind, regelt § 13 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung.
Bei Änderung von Name oder Anschrift muss zuerst der Personalausweis bzw. bei Firmen der Eintrag im Gewerberegister und ggf. auch Handelsregister geändert werden.
Ausnahme:
- Ändert sich nur die Anschrift innerhalb des Zulassungsbezirks, muss die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) nicht mit vorgelegt werden.
- Auf einem "alten" Fahrzeugschein wird bei Änderung der Anschrift innerhalb des Zulassungsbezirkes ein Adressaufkleber aufgebracht. Die Vorlage des Fahrzeugbriefs ist dabei nicht erforderlich.
- Nicht jede technische Änderung wird in den Fahrzeugbrief eingetragen. Ob die Vorlage des Fahrzeugbriefs erforderlich ist, kann in der Zulassungsbehörde direkt erfragt werden.
Telefonische Terminvereinbarung über die Behördenrufnummer 115 möglich!
Formulare
Downloads
- Grundgebühr 12,00 Euro, Im Einzelfall können zur Grundgebühr zusätzliche Kosten hinzukommen.
- Gebühr bei internetbasierter Adressänderung: 6,10 Euro zzgl. Portokosten
Bar, EC-Karte
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Personalausweis oder Reisepass
(Kopie)
- Bei einer Bevollmächtigung ist der Personalausweis oder Reisepass des Fahrzeughalters als Kopie und der bevollmächtigten Person im Original vorzulegen.
- Bei juristischen Personen ist der Personalausweis oder Reisepass des Geschäftsführers bzw. der laut Registereintrag vertretungsberechtigter Person vorzulegen.
-
Vollmacht
(Original)
Nur erforderlich, wenn der Antragsteller nicht persönlich in der Kfz-Zulassungsbehörde vorspricht. -
Gewerbeanmeldung und ggf. Handelsregisterauszug
Nur bei Firmen erforderlich.
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Auszug aus dem Vereinsregister
Nur bei Vereinen erforderlich.
-
Briefkopf mit vollständiger Absenderangabe
Nur bei Behörden, Kirchen, Freiberuflern erforderlich.
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) (Original)
-
Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
(Original)
Nur erforderlich, bei
- Änderung des Halternamens
- Änderung technischer Daten, die in den Fahrzeugbrief eingetragen werden.
- Änderung technischer Daten in Fahrzeugpapieren, die vor dem 30.09.2005 (nach altem Muster) ausgestellt wurden.
-
Neue elektronische Versicherungsbestätigung
- Mündliche Bekanntgabe der vom Versicherer vergebenen Bestätigungsnummer.
- Nur erforderlich bei Änderung der Fahrzeugart bzw. Leistungssteigerung
-
gültiger Prüfbericht der Hauptuntersuchung
(Original)
Entfällt bei Fahrzeugen, bei denen die erste Hauptuntersuchung noch nicht fällig war.
-
Technisches Gutachten
(Original)
Nur bei technischen Änderungen erforderlich. -
Einbaubescheinigung/ Steueränderungsantrag einer AU-berechtigten Kfz-Werkstatt
(Original)
Nur erforderlich bei Änderung der Emissionsklasse (Nachrüstung eines Katalysators) oder bei Änderung der Partikelminderungsstufe (Nachrüstung eines Dieselpartikelfilters).
Die Antragstellung kann erfolgen durch:
- Antragsteller persönlich
- Vertreter mit Vollmacht
Der Antrag kann wie folgt gestellt werden:
- durch persönliche Vorsprache während der Öffnungszeiten in der Kraftfahrzeugzulassungsbehörde
- Sie können den Vorgang auch direkt ONLINE auslösen und elektronisch einen Termin zur persönlichen Vorsprache in der Zulassungsbehörde vereinbaren.
- Die Anschriftenänderung bei einem Umzug innerhalb von Chemnitz kann auch persönlich während der Öffnungszeiten in den Bürgerservicestellen beantragt werden.
Weitere Hinweise:
- Der Antrag wird bei der Bearbeitung vom Sachbearbeiter ausgedruckt.
Hilfe bei der Beantragung:
- Telefon: 0371 115
- Fax: 0371 488-3396
- E-Mail: kfzzulassungsbehoerde@stadt-chemnitz.de
15 Minuten
§ 13 Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV)
Wurde das Fahrzeug auf Kredit gekauft oder geleast:
- Liegt die Zulassungsbescheinigung Teil II bei der Bank oder beim Leasinggeber, muss das Dokument der Zulassungsbehörde zur Änderung übersandt werden.
- Die Anforderung erfolgt durch den Fahrzeughalter.
Eintragungspflichtige technische Änderungen am Fahrzeug sind z.B.:
- Änderung der Fahrzeugklasse und Art des Aufbaus
- Leistungssteigerung oder -reduzierung
- Änderung von Hubraum, Kraftstoffart, Höchstgeschwindigkeit, Achslasten, Stützlast, Anhängerlast, Gesamtmasse, Fahrzeugabmessung
- Änderung bzw. Umschlüsselung der Emissionsklasse
Sonstiges:
- Ob technische Änderungen abnahme- und eintragungspflichtig sind, ist der Betriebserlaubnis oder Teilegenehmigung zu entnehmen.
- Ist die Änderung abnahmepfichtig, bestätigt der amtlich anerkannte Sachverständige oder technische Prüfer die Abnahme mittels Gutachten nach § 19 oder 21 StVZO
Ist der HU-Bericht immer vorzulegen oder genügt der Stempel auf der Zulassung?
Der rechtliche Nachweis über eine gültige Hauptuntersuchung kann nur durch Vorlage des HU-Berichtes im Original erfolgen. Eine eingedruckte gültige HU (nicht gestempelt) in der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) wird in der Regel auch anerkannt. Im Zweifelsfall behält sich die Zulassungsstelle die Vorlage des HU-Berichtes vor.