Landtagswahl am 1. September 2024

Am 1. September 2024 finden die Wahlen zum 8. Sächsischen Landtag statt.

Maßgebend für die Wahl sind die Vorschriften des Gesetzes über die Wahlen zum Sächsischen Landtag (Sächsisches Wahlgesetz - SächsWahlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 2023 (SächsGVBl. S. 598) in der jeweils gültigen Fassung und der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Durchführung der Wahlen zum Sächsischen Landtag (Landeswahlordnung – LWO) vom 20. April 2023 (SächsGVBl. S. 129) in der jeweils gültigen Fassung.

Wahlinformationen

Die Wahl zum Achten Sächsischen Landtag findet am 1. September 2024 in der Zeit von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr statt.

Der Sächsische Landtag besteht gemäß Artikel 41 Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen in der Regel aus 120 Abgeordneten. Sie werden nach einem Verfahren gewählt, das die Persönlichkeitswahl mit den Grundsätzen der Verhältniswahl verbindet.

Die Persönlichkeitswahl und die Verhältniswahl sind die beiden Grundformen einer demokratischen Wahl.

Persönlichkeitswahl bedeutet, dass ein Sitz im Parlament an denjenigen von mehreren Bewerbern vergeben wird, der die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnte.

Verhältniswahl bedeutet, dass alle Sitze im Parlament an die Parteien nach dem Verhältnis der Stimmen, die sie errungen haben, vergeben werden.

Aus der Verbindung beider Wahlsysteme folgt, dass jeder Wähler zwei Stimmen hat.

Mit der Direktstimme, der ersten Stimme, wählt er einen von mehreren Bewerbern aus seinem Wahlkreis. Diese Wahlkreisbewerber können sowohl von Parteien als auch von Wahlberechtigten aufgestellt werden.

Mit der Listenstimme, der zweiten Stimme, wählt er eine von mehreren Landeslisten, die von Parteien aufgestellt werden.

Die Landtagssitze werden auf die Parteien nach dem Verhältnis der für sie abgegebenen Listenstimmen verteilt. Dabei werden nur die Parteien berücksichtigt, die mindestens 5 % der abgegebenen Listenstimmen oder in mindestens zwei Wahlkreisen ein Direktmandat er­halten haben. Sofern von den auf diese Weise nicht zu berücksichtigenden Parteien oder parteiunabhängige Wahlkreisbewerber (Direktkandidaten) im Wahlkreis erfolgreich waren, wird deren Gesamtzahl von den 120 üblichen Abgeordnetensitzen des Sächsischen Land­tages abgezogen. Die danach verbleibenden Sitze werden auf die zu berücksichtigenden Parteien nach dem Höchstzahlverfahren von Sainte-Laguë verteilt. Die Sitze, die einer Partei nach dem Listenstimmenergebnis zustehen, gehen zunächst an ihre gewählten Direktbewerber. Die verbleibenden Mandate erhalten die Bewerber auf der Landesliste in der dort festgelegten Reihenfolge. Landeslistenbewerber, die bereits als Direktbewerber ein Mandat erhalten haben, bleiben dabei unberücksichtigt. Da das Wahlgebiet in 60 Wahlkreise ein­geteilt ist, setzt sich der Landtag in der Regel je zur Hälfte aus gewählten Direktbewerbern und Landeslistenbewerbern zusammen.

Erhält eine Partei mehr Direktmandate, als ihr aufgrund ihres Listenstimmenanteils an Sitzen im Landtag zustehen, bleiben ihr die überzähligen Direktmandate erhalten und die Zahl der Abgeordneten erhöht sich entsprechend („Überhangmandate“). Zum Ausgleich erhalten die anderen in den Landtag einziehenden Parteien Ausgleichsmandate. Die Zahl der Ausgleichsmandate ist auf die Anzahl der Überhangmandate beschränkt. Dadurch wird ein weiteres Ansteigen der Abgeordnetenzahl vermieden.
 

Das Wahlgebiet für die Wahlen zum Sächsischen Landtag ist das Gebiet des Freistaates Sachsen. Es ist in 60 Wahlkreise eingeteilt. Die Wahlkreise werden für die Stimmabgabe und die Zählung der Stimmen in Wahlbezirke unterteilt.

Die räumliche Einteilung des Wahlgebietes in Wahlkreise ist in der Anlage zu § 2 Absatz 1 SächsWahlG geregelt.

Der Landtagspräsident ernennt zu Beginn jeder Legislaturperiode eine Wahlkreiskommission (§ 3 SächsWahlG). Sie hat die Aufgabe, dem Landtag über Änderungen der Bevölkerungszahlen zu berichten und darzulegen, ob und welche Änderungen der Wahlkreiseinteilung sie im
Hinblick darauf für erforderlich hält

Die Vorgaben zur Größe der Wahlkreise haben Verfassungsrang und sind auch vom Gesetzgeber bei der Wahlkreiseinteilung zu beachten.

Die Stadt Chemnitz ist für die Wahl zum Sechsten Sächsischen Landtag in die drei Wahlkreise

9 Chemnitz 1

10 Chemnitz 2

11 Chemnitz 3

eingeteilt. Der regionale Zuschnitt der Wahlkreise kann der folgenden Grafik entnommen werden.

Grafik Wahlkreise zur Landtagswahl 2024


Zur Organisation der Ausübung des aktiven Wahlrechts für Landtagswahl ist das Stadtgebiet Chemnitz in 129 allgemeine Wahlbezirke unterteilt. Jedem Wahlbezirk ist ein Wahlraum zur Stimmabgabe zugeordnet.

Für die Ermittlung der Briefwahlergebnisse werden außerdem 66 Briefwahlvorstände gebildet.
 

Am Sonntag, dem 1. September 2024, werden im Freistaat Sachsen die Landtagswahlen durchgeführt.

Ca. 190.000 Chemnitzerinnen und Chemnitzer sind dazu aufgerufen, durch ihre Stimmen über die zukünftige Zusammensetzung des sächsischen Landtages mitzuentscheiden.

Die Wahlen dauern von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr.

Das Wahlgebiet ist der Freistaat Sachsen unterteilt in 60 Wahlkreise; die Stadt Chemnitz bildet hierbei drei Wahlkreise 9 Chemnitz, 10 Chemnitz 2 und 11 Chemnitz 3 (vgl. auch Rubrik Wahlgebiet/Wahlkreise/Wahlbezirke).

Für die Wahl ist die Stadt für die Stimmabgabe bei der Urnenwahl in 129 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt. Zum jedem Wahlbezirk wurde ein eigener Wahlraum festgelegt.

In den Wahlbenachrichtigungen, die jede und jeder Wahlberechtigte in der Zeit vom 22. Juli 2024 bis zum 11. August 2024 erhalten hat, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die oder der Wahlberechtigte wählen kann.

Jede Wählerin und jeder Wähler kann am Wahlsonntag - außer sie oder er hat sich bei der Stadt Chemnitz einen Wahlschein beschafft - nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie oder er eingetragen ist. Dies ist der Wahlraum, der auch in der Wahlbenachrichtigung zu finden ist.

 

Besitzt jemand einen Wahlschein, so kann sie oder er auch in einem anderen Wahlraum des Wahlkreises, für den der Wahlschein ausgegeben wurde, an der Wahl teilnehmen. Weitere Ausführungen finden sich unter dem Link Antrag auf Briefwahl/Wahlscheinantrag.

Jede und jeder Wahlberechtigte darf ihr oder sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine stellvertretende Stimmabgabe ist grundsätzlich nicht möglich.

Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe der Stimme gehindert ist, können sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben.

Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der oder dem Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der oder des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

Für blinde und sehbehinderte Wahlberechtigte stellt der Blinden- und Sehbehindertenverband im Vorfeld der Wahl auf Nachfrage Wahlschablonen bereit. Weitere Auskünfte hierzu hält der Blinden- und Sehbehindertenverband Sachsen e. V. (BSVS), Telefon: (0351) 80 90 611, E-Mail: info@bsv-sachsen.de bereit.

Die Wahlhandlung am Wahltag in den Wahllokalen sowie die anschließende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jeder hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung oder Störung des Wahlablaufes möglich ist.

Gewählt wird mit amtlich hergestellten Stimmzetteln.

Die Stimmzettel für die Landtagswahl am 1. September 2024 haben folgende Farben:

 

Wahlkreis 9 Chemnitz 1 – weiß,
Wahlkreis 10 Chemnitz 2 – flieder,
Wahlkreis 11 Chemnitz 3 – apricot.

Die Zuordnung der Stadtteile zu den Wahlkreisen findet sich unter der Rubrik Wahlgebiet/Wahlkreise/Wahlbezirke.

Der Stimmzettel wird im Wahlraum bereitgehalten und beim Betreten des Wahlraumes ausgehändigt.

Die Wahllokale in den 129 Wahlbezirken von Chemnitz schließen am Wahlsonntag um 18:00 Uhr. Danach beginnt die Auszählung der Stimmen.

Die Ergebnisse der Briefwahl werden am Wahlsonntag ab 15:00 Uhr beginnend mit der Zulassung der eingegangenen Wahlbriefe ermittelt. Anschließend ab 18:00 Uhr werden dann auch für die Briefwahl die Ergebnisse festgestellt.

Mit dieser Aufgabe werden 61 Briefwahlvorstände betraut sein. Aufgrund der großen Zahl an Briefwahlvorständen findet die Auszählung der Briefwahl in zwei Objekten statt,

  • im Beruflichen Schulzentrum für Technik II - Handwerkerschule, Schloßstraße 3, 09111 Chemnitz und
  • in der Oberschule "Am Hartmannplatz", Hartmannstraße 21, 09113 Chemnitz.
     

Die öffentliche Präsentation der vorläufigen Wahlergebnisse der Landtagswahl in Chemnitz am Wahlabend erfolgt im Rathaus der Stadt Chemnitz.

Wie auch bei den zurückliegenden Wahlen können hier interessierte Bürgerinnen und Bürger, Medienvertreter und die Vertreter von Parteien und Wählervereinigungen ab 18:00 Uhr den Eingang der Wahlergebnisse aus den 190 Chemnitzer Wahlbezirken und Briefwahlvorständen live auf einer Großprojektionsleinwand verfolgen. Der Einlass beginnt um 17:00 Uhr.

Zeitgleich werden die vorläufigen Wahlergebnisse auf den Internet-Seiten der Stadt Chemnitz unter www.chemnitz.de veröffentlicht.
 

Wo kann ich am Wahltag wählen gehen?

Jede Wählerin und jeder Wähler wählt am 1. September in dem ihr oder ihm zugewiesenen Wahllokal. Die genaue Adresse steht in der Wahlbenachrichtigung. Ein symbolischer Hinweis zur Barrierefreiheit des Wahllokals findet sich auf der Wahlbenachrichtigung.


Wie kann ich noch vorab per Briefwahl wählen?

Mit der Briefwahl können Sie schon vor dem 1. September wählen und zwar per Post oder in der Briefwahlstelle im BVZ I-Moritzhof, Bahnhofstraße 53. Die Öffnungszeiten finden Sie in Ihrer Wahlbenachrichtigung eingedruckt. Um die Stimmzettel zu erhalten, müssen Sie die Briefwahl erst beantragen. Das geht mit dem Antrag, der auf der Rückseite Ihrer Wahlbenachrichtigung steht bis zum 30. August 2024, 16:00 Uhr.

Unbedingt beachten: Wichtig ist, dass Ihre Wahlbriefe bis zum Wahlsonntag, 16:00 Uhr im Moritzhof zurück sind. Wird dies per Post zu knapp, können Sie die Unterlagen bis zum Wahlsonntag, 16:00 Uhr auch in den Fristenbriefkasten am Rathaus oder am Bürgerhaus am Wall einwerfen.
 

Was muss ich am 1. September ins Wahllokal mitbringen?

Nicht vergessen! Im Wahllokal benötigt jede Wählerin und jeder Wähler ihre bzw. seine Wahlbenachrichtigung und den Personalausweis bzw. Reisepass. Wer die Wahlbenachrichtigung oder den Personalausweis vorzeigt, erhält einen Stimmzettel. Die Wahl ist geheim – deshalb wählt man in einer Kabine. Wer Hilfe braucht – weil er z. B. sehbehindert oder anderweitig beeinträchtigt ist – kann sich von den Wahlhelfern oder von einer Begleitung helfen lassen. Diese Hilfsperson darf dann auch mit in die Wahlkabine gehen. Blinde und sehbehinderte Wählerinnen und Wähler können sich im Vorfeld der Wahl vom Blinden- und Sehbehindertenverband auch eine sogenannte Wahlschablone besorgen und diese im Wahlraum nutzen. Die Kontaktmöglichkeiten finden sich in der Wahlbenachrichtigung.

 

Wie viele Stimmen habe ich?

Bei der Landtagswahl hat jede Wählerin und jeder Wähler zwei Stimmen, eine Direktstimme und eine Listenstimme. Mit der Direktstimme wählt man eine konkrete Wahlkreisbewerberin oder einen konkreten Wahlkreisbewerber. Als Wahlkreisabgeordnete oder Wahlkreisabgeordneter ist dann diejenige Bewerberin oder derjenige Bewerber gewählt, die oder der die meisten Stimmen gesammelt hat. Die Listenstimme wird für eine Partei abgegeben. Diese Stimme ist auch ausschlaggebend dafür, wie die Sitzverteilung im neuen sächsischen Landtag zwischen den Parteien aussieht. Es gilt hier das sogenannte Verhältniswahlrecht, d.h. die Sitze werden im Verhältnis der abgegebenen Listenstimmen zwischen den Parteien aufgeteilt. Als Verfahren wird hierzu das sogenannte Höchstzahlverfahren nach Sainte-Laguë angewendet.
 

Was, wenn ich die Wahlbenachrichtigung nicht mehr habe?

Dann reicht der Personalausweis oder Reisepass.

 

Ich habe Briefwahlunterlagen beantragt, würde am Wahlsonntag aber lieber ins Wahllokal gehen. Geht das?

Ja. Dafür unbedingt den Wahlschein und den Reisepass oder Personalausweis mit ins Wahllokal bringen. Achtung: Briefwahlunterlagen von Ehepartnerinnen und -partnern, Eltern oder anderen können nicht im Wahllokal abgegeben werden. Die müssen unbedingt bis 16:00 Uhr am Wahltag im BVZ I-Moritzhof, Bahnhofstraße 53 abgegeben oder in einen Fristenbriefkasten eingeworfen werden.

 

Warum ist beim Stimmzettel die rechte obere Ecke abgeschnitten?

Das Abschneiden der rechten oberen Ecke erfolgte einheitlich bei der Herstellung der Stimmzettel. Sie dient blinden oder sehbehinderten Bürgerinnen und Bürger dazu, den Stimmzettel richtig in die Stimmzettelschablone einlegen zu können.
 

Öffentliche Sitzung des Kreiswahlausschusses

Der Kreiswahlausschuss für die Landtagswahl tritt am 6. September 2024, 10:00 Uhr, im Rathaus Chemnitz, Markt 1, im Stadtverordnetensaal zur öffentlichen Sitzung zur Ermittlung und Feststellung der endgültigen Ergebnisse der Landtagswahl in den Wahlkreisen 9 Chemnitz 1 bis 11 Chemnitz 3 zusammen. Die Sitzung ist öffentlich und jedermann hat Zutritt.

Wahlberechtigte

  Anzahl (Deutsche mit Hw und Alter >= 18, Stand: 31.07.2024)

183 573    


Wahlgebietsgliederung

  Anzahl allgemeine Wahlbezirke

                    129

  Anzahl Briefwahlvorstände zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses

                      61


Wahlberechtigte pro Wahlbezirk

  Durchschnittliche Anzahl pro Wahlbezirk

1 423

  Minimale Anzahl pro Wahlbezirk

544

  Maximale Anzahl pro Wahlbezirk

1 878


Wahllokale

  Anzahl der Wahllokalobjekte

129

  davon mit

1 Wahlbezirk (Wahlraum)

22

2 Wahlbezirken (Wahlraum)

22

3 Wahlbezirken (Wahlraum)

21

4 Wahlbezirken (Wahlraum)

19

5 Wahlbezirken (Wahlraum)

23

6 Wahlbezirken (Wahlraum)

22

  Wahllokale

in Schulen

107

in städtischen Objekten

15

in nichtstädtischen Objekten

7

  Briefwahlobjekte

2

  Briefwahlvorstände

61


Einsatz Wahlgerätschaft

  Anzahl Wahlkabinen

387

  Anzahl Wahlurnen

276


Wahlvorstände

  Anzahl Wahlhelfer

1 751

  davon

Wahlhelfer in allgemeinen Wahlbezirken

1 161

Wahlhelfer in Briefwahlvorständen

549

Zusatz- und Hilfskräfte

41

 

Wahlrecht

Wahlberechtigt sind gemäß § 11 SächsWahlG alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 Grundgesetz (GG), die

  1. das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  2. seit mindestens drei Monaten im Freistaat Sachsen ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung, haben oder, falls sie keine Wohnung in einem
    anderen Land der Bundesrepublik Deutschland haben, sich sonst gewöhnlich im
    Freistaat Sachsen aufhalten, und
  3. nicht nach § 12 SächsWahlG vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
     

Wählbar sind gemäß § 14 SächsWahlG alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 GG, die

  1. das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  2. seit mindestens 12 Monaten im Wahlgebiet ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung, haben oder, falls sie keine Wohnung in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland haben, sich sonst im Freistaat Sachsen gewöhnlich aufhalten, und
  3. nicht nach § 15 SächsWahlG von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.
     

 

Von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist gemäß § 15 SächsWahlG, wer

  1. nach § 12 vom Wahlrecht ausgeschlossen ist oder
  2. wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit nicht besitzt.

     

Briefwahl

Wahlberechtigte, die im Wählerverzeichnis eingetragen sind, und die nicht in ihrem eigenen Wahlraum (der in der Wahlbenachrichtigung steht) oder die durch Briefwahl wählen möchten, benötigen hierfür einen Wahlschein.

Ein in Chemnitz ausgestellter Wahlschein berechtigt dann an der jeweiligen Wahl

entweder

  • durch Briefwahl teilzunehmen

oder

  • in einem beliebigen Wahlraum des Wahlkreises, für den der Wahlschein gilt, das Wahlrecht wahrzunehmen.


Ein entsprechender Antrag auf Zustellung eines Wahlscheines und der Briefwahlunterlagen befindet sich auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung, die jeder Wahlberechtigte bis spätestens 10. August 2024 durch die Post erhält.

> Muster eines Wahlscheinantrages (Rückseite der Wahlbenachrichtigung)


Der Antrag sollte möglichst frühzeitig nach Erhalt der Wahlbenachrichtigung gestellt werden und in einem frankierten Rückumschlag an die Briefwahlstelle der Stadt Chemnitz mit folgender Anschrift geschickt werden:

Stadt Chemnitz
Briefwahlstelle
Postfach 1161
09070 Chemnitz


Ein Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines und Zusendung von Wahlunterlagen kann auch per Fax oder per E-Mail (briefwahl@stadt-chemnitz.de) bzw. über das bereitgestellte elektronische Online-Antragsformular gestellt werden.

Bei der Antragstellung muss der Wahlberechtigte folgende Angaben machen:

  • Familienname, Vornamen des Wahlberechtigten
  • Wohnanschrift
  • Geburtsdatum
  • Laufende Nummer, unter der der Wahlberechtigte im Wählerverzeichnis eingetragen ist
  • bei abweichender Zustellanschrift für die Unterlagen: Zustellanschrift

 

Eine telefonische Antragstellung ist nicht zulässig.

Die Zustellung der Briefwahlunterlagen erfolgt dann postalisch.
 

Die Beantragung von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen für die Landtagswahl am 1. September 2024 ist bis 30. August 2024, 16:00 Uhr, bzw. bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, möglich.

Ab 12. August 2024 können Wahlscheine und Briefwahlunterlagen auch persönlich in der

Briefwahlstelle
BVZ I – Moritzhof
Bahnhofstraße 53


Öffnungszeiten der Briefwahlstelle ab 12. August 2024:

montags, mittwochs                  08:30 – 16:00 Uhr
dienstags, donnerstags             08:30 – 18:00 Uhr
freitags                                    08:30 – 12:00 Uhr
am 30. August 2024                  08:30 – 16:00 Uhr

 

beantragt werden.

Hierbei besteht dann auch die Möglichkeit, unmittelbar vor Ort die Stimmabgabe vorzunehmen (Sofortwahl). Für die Sofortwahl gelten die gleichen Vorschriften wie für die Briefwahl, wobei die postalische Zusendung entfällt.

Die Briefwahlstelle im Moritzhof ist barrierefrei erreichbar.


Folgendes ist bei der Briefwahl zu beachten:

An einen anderen als die Wahlberechtigte oder den Wahlberechtigten dürfen Wahlscheine und Briefwahlunterlagen nur ausgegeben werden, wenn die abholende Person ihre Berechtigung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweist. Hierzu kann z. B. die vorbereitete Vollmacht auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung verwendet werden. Die Person muss sich ausweisen können und hat vor dem Empfang der Unterlagen schriftlich zu versichern, dass sie nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt.

Eine „stellvertretende Stimmabgabe“ ist nicht zulässig. Dies betrifft auch Familienangehörige oder Betreuerinnen und Betreuer. Das Wahlrecht darf nur persönlich ausgeübt werden.

Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert ist, können sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der oder dem Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der oder des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht.
 

Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter erhält auf den Wahlscheinantrag hin folgende Unterlagen postalisch zugesandt oder übergeben:

  • einen Wahlschein mit Versicherung an Eides statt (auf der Rückseite des Wahlscheines),
  • einen amtlichen Stimmzettel,
  • einen amtlichen grünen Wahlumschlag,
  • einen amtlichen gelben Wahlbriefumschlag und
  • ein Merkblatt mit Handlungsvorschriften zur Briefwahl
     

 

Wer durch Briefwahl wählt,

 

  1. kennzeichnet seinen Stimmzettel persönlich und unbeobachtet,

    Kennzeichnung des Stimmzettels zur Landtagswahl

     
  2. legt den gekennzeichneten Stimmzettel in den amtlichen Wahlumschlag (grüner Umschlag) und klebt den Umschlag zu,

    Stimmzettel der Landtagswahl in den grünen Umschlag legen und zukleben


     
  3. unterschreibt mit Angabe des Ortes und Datums der Unterzeichnung die auf der Rückseite des Wahlscheins befindliche Versicherung an Eides statt (Hat sich eine Wählerin oder ein Wähler mit Behinderung bei der Kennzeichnung des Stimmzettels einer Hilfsperson bedient, so muss diese die Versicherung an Eides statt an der speziell dafür gekennzeichneten Stelle unterzeichnen),

    Unterschreiben des Wahlscheins zur Landtagswahl


     
  4. trennt den gelben Wahlbriefumschlag an der Perforation vom Wahlschein ab,

    Abtrennen des gelben Wahlbriefumschlag zur Landtagswahl vom Wahlschein


     
  5. steckt den verschlossenen Wahlumschlag (grüner Umschlag) gemeinsam mit dem unterzeichneten Wahlschein in den Wahlbriefumschlag (gelber Umschlag) und

    Wahlschein und grünen Umschlag in den gelben Wahlbriefumschlag stecken

     
  6. übersendet den Wahlbriefumschlag unentgeltlich durch die Deutsche Post AG an die aufgedruckte Adresse bzw. gibt den Brief in der Briefwahlstelle persönlich ab.

    Wahlbriefumschlag mit der Deutschen Post AG versenden oder persönlich in der Briefwahlstelle abgeben



Der Wahlbrief ist so rechtzeitig abzusenden bzw. abzugeben, dass er bis spätestens 16:00 Uhr am Wahltag (01.09.2024) beim Vorsitzenden des Kreiswahlausschusses (Briefwahlstelle) eingeht. Später eintreffende Wahlbriefe bleiben bei der Wahl unberücksichtigt.
 

Die beim Vorsitzenden des Kreiswahlausschusses eingegangenen Wahlbriefe werden ungeöffnet gesammelt und bis zum Wahltag unter Verschluss gehalten.

Am Wahltag, 15:00 Uhr, werden die Wahlbriefe den Briefwahlvorständen übergeben und diese beginnen mit der Zulassungsprüfung.

Zulassungsprüfung (Wahltag 15:00 Uhr – 18:00 Uhr):

Während der Zulassungsprüfung wird jeder Wahlbriefumschlag zunächst einzeln geöffnet, der Wahlschein und der verschlossene Wahlumschlag entnommen. Es erfolgt nun die Prüfung, ob sich der Wahlschein im Verzeichnis ungültig erklärter Wahlscheine befindet.

Ergibt diese Prüfung, dass der Wahlschein ungültig ist, oder liefert der Wahlschein sonstigen Anlass für Bedenken gegen seine Gültigkeit, dann wird er zusammen mit dem noch verschlossenen Wahlumschlag zunächst ausgesondert und vom Wahlvorstand später nochmals gesondert behandelt.

Gibt es keine Mängel, dann wird der noch verschlossene Wahlumschlag in die versiegelte Wahlurne gelegt. Die zugehörigen Wahlscheine werden getrennt gesammelt und verwahrt.

Über die endgültige Zulassung oder Zurückweisung der zunächst ausgesonderten Wahlbriefe wird nun durch eine nochmalige Kontrolle und Beschlussfassung in den Briefwahlvorständen entschieden. Wahlumschläge aus Wahlbriefen, die in der Beschlussfassung noch gültig anerkannt werden konnten, werden noch in die Wahlurne gelegt. Wahlbriefe, die per Beschluss des Wahlvorstandes endgültig als ungültig festgelegt wurden, werden gesondert verwahrt. 

Zurückgewiesen wird jeder Wahlbrief, wenn

  • dem Wahlbriefumschlag kein oder kein gültiger Wahlschein beiliegt,
  • dem Wahlbriefumschlag kein Wahlumschlag beigefügt ist,
  • der Wahlbriefumschlag mehrere Wahlumschläge, aber nicht die gleiche Anzahl gültiger Wahlscheine mit unterzeichneter Versicherung an Eides statt enthält,
  • die Versicherung an Eides statt nicht ordnungsgemäß unterzeichnet ist,
  • kein amtlicher Wahlumschlag, der Wahlumschlag einer anderen Wahl oder ein Wahlumschlag, der offensichtlich das Wahlgeheimnis verletzt oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält, verwendet wurde oder
  • weder der Wahlbrief noch der Wahlumschlag verschlossen sind (Ist einer von beiden verschlossen, liegt kein Zurückweisungsgrund vor).
     

 

Auszählung und Ergebnisermittlung (Wahltag ab 18:00 Uhr)

Die Wahlurne selbst wird 18:00 Uhr geöffnet. Die in der Wahlurne befindlichen noch verschlossenen Wahlumschläge werden geöffnet und das Wahlergebnis anhand der in den Umschlägen befindlichen Stimmzettel wie in jedem anderen Wahlbezirk ermittelt.

Durch die Trennung des Wahlscheins vom noch verschlossenen Wahlumschlag während der Zulassungsprüfung zeitlich weit vor der Öffnung der Wahlurne und der sich erst dann anschließenden Öffnung des Wahlumschlages und der Stimmenauszählung kann die Anonymität des Wählers gesichert und damit das Wahlgeheimnis gewahrt werden.

Verspätet eingegangene Wahlbriefe, d. h. alle Wahlbriefe, die beim Vorsitzenden des Kreiswahlausschusses am Wahltag erst nach 16:00 Uhr eintreffen, werden ausgesondert.

Die Einsenderinnen und Einsender zurückgewiesener oder verspätet eingegangener Wahlbriefe werden nicht als Wählerinnen oder Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben.

Kreiswahlausschuss der Landtagswahl für die Wahlkreise 9 Chemnitz 1, 10 Chemnitz 2 und 11 Chemnitz 3 stellt endgültiges Wahlergebnis fest

Die öffentliche Sitzung des Kreiswahlausschusses der Wahlkreise 9 Chemnitz 1, 10 Chemnitz und 11 Chemnitz 3 für die Landtagswahl am 1. September 2024 zur Ermittlung und Feststellung der endgültigen Wahlergebnisse findet am Freitag, dem 6. September 2024, 10:00 Uhr, im Rathaus, Markt 1, Stadtverordnetensaal, statt. Die Sitzung ist öffentlich. Zur Sitzung hat jede und jeder Interessierte Zutritt.
 


Barrierefreie Wahlräume für die Landtagswahl

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 22. Juli bis zum 11. August 2024 zugestellt werden, sind unter anderem der Wahlbezirk und der Wahlraum, in dem die oder der Wahlberechtigte wählen kann, angegeben.


Rückblick auf die Landtagswahl 2019

Der gemeinsame Kreiswahlausschuss für die Landtagswahl am 1. September 2019 in den Wahlkreisen 10 Chemnitz 1 bis 12 Chemnitz 3 hat in seiner öffentlichen Sitzung am 5. September 2019 das folgende endgültige Wahlergebnis der drei Wahlkreise ermittelt und festgestellt.

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