Hinweise zur Nutzung von interaktiven PDF-Formularen

Wichtige Voraussetzung für die uneingeschränkte Nutzung der PDF-Formulare der Stadtverwaltung Chemnitz ist, dass in Ihrem Internetbrowser ein Adobe Reader Plugin installiert und konfiguriert ist. Funktionen, wie zum Beispiel das Ausfüllen und Absenden der Formulare oder das Abspeichern des ausgefüllten Formulars auf Ihrem Computer werden unter Umständen nicht unterstützt, wenn dies nicht der Fall ist.

Die aktuelle (kostenlose) Version des Adobe Readers können Sie hier herunterladen:



Hinweis:
Ab der Version XI des Adobe Readers haben Sie die Möglichkeit, auch ausgefüllte Formulare mit Hilfe der Speichern-Schaltfläche des Readers selbst lokal zu speichern.

Einige Browser (z.B. Google Chrome ab Version 24 oder Mozilla Firefox ab Version 19) bringen eigene PDF-Viewer mit. Das kann dazu führen, dass sich die PDF-Formulare ohne manuelle Änderungen an den Einstellungen der Browser-Software nicht mit dem Adobe Reader in einem Fenster des Browsers öffnen lassen. Stattdessen versuchen die Browser, die PDF-Dateien mit ihren eigenen PDF-Viewern anzuzeigen, wodurch die Interaktivität der Formulare mitunter verloren geht oder Formulare gar nicht angezeigt werden.

Hinweise zur elektronischen Antragstellung

Voraussetzungen

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um Verwaltungsvorgänge elektronisch abwickeln zu können:
  • aktuelle Version des Adobe Readers (dieser kann beim Hersteller kostenlos herunter geladen werden)
  • Programme, die Cross Site Scripting verhindern, dürfen nicht aktiviert sein
Soweit für das Verfahren eine elektronische Unterschrift erforderlich ist, benötigen Sie außerdem:
  • eine gültige qualifizierte elektronische Signatur
  • ein entsprechendes Kartenlesegerät für die Signaturkarte
Gültige Anlagen

Von der Stadtverwaltung Chemnitz werden ausschließlich Anlagen in den folgenden Dateiformaten verarbeitet:
  • Portable Document Format (.pdf)
  • Joint Photographic Experts Group (.jpeg; .jpg)
  • Tagged Image File Format (.tiff)
  • Graphics Interchange Format (.gif)
  • komprimierte Dateien (.zip)

Die Gesamtgröße der Nachricht inklusive Anlagen darf 15 Megabyte (MB) nicht überschreiten. Anlagen, die diesen Vorgaben nicht entsprechen, können nicht entgegen genommen und verarbeitet werden.

Qualifizierte elektronische Signatur

Für einige Verfahren benötigen Sie eine elektronische Signatur. Es handelt sich dabei um Verfahren, die bei der Antragstellung einer Schriftform bedürfen. Das bedeutet, dass der Antrag eigenhändig zu unterschreiben ist. Im elektronischen Antragsverfahren müssen diese Anträge mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) nach Signaturgesetz versehen werden.

Anträge dieser Art können ausschließlich über eine Virtuelle Poststelle (VPS) rechtsverbindlich und sicher elektronisch an die Stadtverwaltung Chemnitz übermittelt werden. Es werden dabei alle nach dem deutschen Signaturgesetz zugelassenen Signaturkarten akzeptiert.


Erwerb einer Signaturkarte
Eine Signaturkarte können Sie bei allen akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbietern erwerben. Eine Übersicht der Anbieter finden Sie unter:
Bundesnetzagentur

Führerschein: Begleitetes Fahren ab 17 beantragen


Nach bestandener Fahrprüfung dürfen auch 17-Jährige bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres in Begleitung einer erfahrenen Person Auto fahren (Klassen B und BE).

Die Begleitperson soll den Jugendlichen als Ansprechpartner vor und gegebenenfalls während der Fahrt Tipps und Ratschläge geben, um Sicherheit beim Führen des PKW zu vermitteln.

Die Prüfbescheinigung ist nur in Deutschland gültig.

Österreich erkennt die Prüfbescheinigungen bis zum Erreichen des 18. Lebensjahres an, ab dem 18. Lebensjahr werden jedoch nur reguläre Führerscheine akzeptiert.

Voraussetzungen:

Die Beantragung ist frühestens 6 Monate vor Erreichen des 17. Lebensjahres möglich.

Die Begleitpersonen:

  • müssen mindestens 30 Jahre alt sein,
  • seit mindestens 5 Jahren Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis (Klasse B) bzw. einer EU/ EWR- oder schweizerischen Fahrerlaubnis sein und
  • dürfen nicht mehr als 1 Punkt im Fahreignungsregister in Flensburg haben.


Die Begleitpersonen werden in die Prüfbescheinigung der/s 17-Jährigen eingetragen.

Während der Fahrt muss die Begleitperson den eigenen Führerschein mitführen, darf nicht unter Alkoholeinfluss (Grenzwerte: 0,25 Milligramm pro Liter Atemalkohol oder 0,5 Promille Blutalkohol) und nicht unter Einwirkung von Betäubungsmitteln stehen.

Hinweise:
Es können mehrere Begleitpersonen in die Prüfbescheinigung eingetragen werden.
Verstöße gegen die Auflagen führen zur unverzüglichen Einziehung der Prüfbescheinigung.

  • 44,70 Euro für die Beantragung der Fahrerlaubnis
  • 13,30 Euro je angegebene Begleitperson für die Bearbeitung und Einholung der Auskunft aus dem Kraftfahrt-Bundesamt Flensburg (KBA)
  • 5,00 Euro bei Nutzung des Passbildautomaten (Selbstbedienungsterminal)
  • 5,10 Euro bei Versand durch die Bundesdruckerei

Es entstehen folgende zusätzliche Gebühren, wenn der Prüfer keine Prüfbescheinigung ausstellen konnte, weil der Bewerber zum Zeitpunkt der Prüfung das 17. Lebensjahr noch nicht erreicht hatte. Die Erteilung wird dann durch die Behörde vorgenommen:

  • 7,70 Euro für die Herstellung der Prüfbescheinigung
  • 1,00 Euro für die Meldung an das Zentrale Register (ZFER) im KBA Flensburg
Bar, EC-Karte
  • Ausbildungsvertrag der Fahrschule oder sonstiger Nachweis ausgestellt durch die ausführende Fahrschule (Original)
  • Beiblatt 1 zum Fahrerlaubnisantrag (Original)
    Das Beiblatt ist von allen Sorgeberechtigten zu unterschreiben.
  • Beiblatt 2 zum Fahrerlaubnisantrag je Begleitperson (Original)
  • Personalausweis oder Reisepass des Antragstellers (Original)
  • Führerschein des Antragestellers (Original)
    sofern bereits vorhanden
  • Zustimmungserklärung mit Unterschrift des Sorgeberechtigten, wenn dieser nicht bei Antragstellung an Amtsstelle erscheinen kann (Original)
  • Nachweis über das Sorgerecht (Original)

    bei alleinigem Sorgerecht: z.B. Negativattest des Jugendamtes (nicht älter als 3 Monate), Scheidungsurteil o.a.

    gemeinsames Sorgerecht bei nichtehelichen Kindern: gemeinsame Sorgeerklärung (erfolgt beim Jugendamt), Geburtsurkunde o.a.

  • Personalausweis oder Reisepass der Sorgeberechtigten (Kopie)
  • Personalausweis oder Reisepass von jeder Begleitpersonen (Kopie)
    Nur erforderlich, wenn die Begleitperson nicht in Chemnitz wohnt.
  • Führerschein von jeder Begleitperson (Kopie)
  • biometrisches Passbild

    entsprechend der Fotomustertafel der Bundesdruckerei

    Die Aufnahme des Passfotos und der Unterschrift vor der Antragstellung des Dokuments ist zwingend erforderlich, wenn der Ausweis-Automat "Speed Capture Station" im Wartebereich der Meldebehörde in der 2. Etage genutzt wird.

  • Ausbildung in Erster Hilfe (Original)
    unbefristet gültig
  • Sehtest (Original)
    2 Jahre gültig
Die Antragstellung kann erfolgen durch:
  • Antragsteller persönlich
  • Die Anwesenheit der Sorgeberechtigten und der Begleitpersonen ist nicht erforderlich.

Der Antrag kann wie folgt gestellt werden:
  • durch persönliche Vorsprache mit Termin während der Öffnungszeiten

Hilfe bei der Beantragung:
Prüfbescheinigung:
  • Sofern der Bewerber das 17. Lebensjahr vollendet hat, händigt der Prüfer nach bestandener Prüfung die Prüfbescheinigung aus. Diese gilt als Erlaubnis vor dem 18 Lebensjahr in Begleitung fahren zu dürfen und gilt darüber hinaus noch drei Monate. Die Prüfbescheinigung ist dann nicht mehr notwendig. Die zweijährige Probezeit beginnt mit der Aushändigung der Prüfbescheinigung.
  • Findet die Prüfung bereits vor Vollendung des 17. Lebensjahres statt, wird mit Vollendung des 17. Lebensjahres die Prüfbescheinigung durch die Fahrerlaubnisbehörde ausgehändigt.

Kartenführerschein:
  • Der Kartenführerschein wird ab dem 18. Lebensjahr ausgehändigt. Der Auftrag zur Herstellung bei der Bundesdruckerei wird durch die Führerscheinstelle erteilt. Die Prüfbescheinigung ist dann nicht mehr notwendig.
  • In der Regel wird der Kartenführerschein durch die Bundesdruckerei direkt dem Antragsteller zugeschickt.
ca. 6 bis 8 Wochen
§ 48 a Fahrerlaubnisverordnung (FeV)