Hinweise zur Nutzung von interaktiven PDF-Formularen
Ab der Version XI des Adobe Readers haben Sie die Möglichkeit, auch ausgefüllte Formulare mit Hilfe der Speichern-Schaltfläche des Readers selbst lokal zu speichern.
Hinweise zur elektronischen Antragstellung
Voraussetzungen- aktuelle Version des Adobe Readers (dieser kann beim Hersteller kostenlos herunter geladen werden)
- Programme, die Cross Site Scripting verhindern, dürfen nicht aktiviert sein
- eine gültige qualifizierte elektronische Signatur
- ein entsprechendes Kartenlesegerät für die Signaturkarte
- Portable Document Format (.pdf)
- Joint Photographic Experts Group (.jpeg; .jpg)
- Tagged Image File Format (.tiff)
- Graphics Interchange Format (.gif)
- komprimierte Dateien (.zip)
Die Gesamtgröße der Nachricht inklusive Anlagen darf 15 Megabyte (MB) nicht überschreiten. Anlagen, die diesen Vorgaben nicht entsprechen, können nicht entgegen genommen und verarbeitet werden.
Für einige Verfahren benötigen Sie eine elektronische Signatur. Es handelt sich dabei um Verfahren, die bei der Antragstellung einer Schriftform bedürfen. Das bedeutet, dass der Antrag eigenhändig zu unterschreiben ist. Im elektronischen Antragsverfahren müssen diese Anträge mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) nach Signaturgesetz versehen werden.
Anträge dieser Art können ausschließlich über eine Virtuelle Poststelle (VPS) rechtsverbindlich und sicher elektronisch an die Stadtverwaltung Chemnitz übermittelt werden. Es werden dabei alle nach dem deutschen Signaturgesetz zugelassenen Signaturkarten akzeptiert.
Eine Signaturkarte können Sie bei allen akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbietern erwerben. Eine Übersicht der Anbieter finden Sie unter:
Bundesnetzagentur
Infektionsschutz: Belehrung, Bescheinigung für Tätigkeiten im Lebensmittelverkehr nach Infektionsschutzgesetz beantragen
Personen dürfen gewerbsmäßig die in § 42 Abs. 1 bezeichneten Tätigkeiten erstmalig nur dann ausüben und mit diesen Tätigkeiten erstmalig nur dann beschäftigt werden, wenn durch eine nicht mehr als drei Monate alte Bescheinigung des Gesundheitsamtes oder eines vom Gesundheitsamt beauftragten Arztes nachgewiesen ist, dass sie entsprechend § 43 IfSG belehrt wurden und nach der Belehrung schriftlich erklärten, dass keine Tätigkeitsverbote bekannt sind. Geregelt sind gesundheitliche Anforderungen an das Personal beim Umgang mit Lebensmitteln.
Verfahrensablauf:
Durchführung der Belehrung als Online-Schulung (eTraining) und Aushändigung der Bescheinigung
Zwischenergebnisse:
- Versendung des Linkes zur Online-Schulung (eTraining)
- Durchführung der Belehrung, ausschließlich online (Dauer ca. 20 Minuten)
- Vorbereitung der Unterlagen und der Bescheinigung
- Einholung der Erklärung; Tatsachenfeststellung
- Aushändigung der Bescheinigung für Personal beim Umgang mit Lebensmitteln
- Kassieren der Gebühr in bar
Personenkreis:
Die Belehrung durch das Gesundheitsamt nach § 42 und 43 IfSG benötigen:
- Beschäftigte in Küchen (auch Ausgabeküchen), Kantinen, Säuglingsheimen, Gaststätten, eingeschlossen Spül- und Reinigungskräfte
- Veranstalter von Kochkursen
- Pflegepersonal in Heimen, Krankenhäusern, ambulanten Pflegediensten, Tagespflegen und vergleichbaren Einrichtungen, welches auch in der Küche arbeitet und nicht nur das fertige Essen verteilt, portioniert und beim Verzehr hilft
- Lehrer in Hauswirtschaftsschulen, allgemeinbildenden Schulen und Schulen für geistig Behinderte, die Kochunterricht erteilen
- Schüler und Eltern, die Schulfrühstück herstellen oder unverpackt verkaufen
- Tagesmütter, die regelmäßig kochen (mit Fleisch, rohen Eiern, Salaten)
- Beschäftigte in Fitnessstudios, die Getränke auf Milchbasis herstellen
- Schüler und Studenten, die in den o. g. Einrichtungen ein Praktikum absolvieren.
Von der Belehrungspflicht ausgenommen sind:
- Kellner ohne Küchenzutritt,
- Pfleger und Erzieher (auch Schüler und Studenten im Praktikum), welche ausschließlich fertiges Essen verteilen und beim Verzehr helfen,
- Personen, die bereits ein Gesundheitszeugnis nach § 18 BSeuchG besitzen,
- Personen, die nicht gewerbsmäßig mit Lebensmitteln umgehen (Vereinsfeste, Sportveranstaltungen, Kuchenbasare, etc.), wenn die Tätigkeiten nur an wenigen Tagen im Jahr unregelmäßig bei vereinzelten Veranstaltungen ausgeführt werden. Es wird empfohlen, dass eine Person an der Belehrung nach § 43 IfSG teilnimmt und dann vor weiteren Veranstaltungen andere Vereinsmitglieder etc. aktenkundig belehrt.
Hinweis: Die Belehrung wird in deutscher und englischer Sprache angeboten. Zur Abholung der Bescheinigung ist das persönliche Erscheinen des Antragstellers in der Behörde erforderlich.
Abholzeiten:
- Donnerstag 14:00 Uhr – 17:00 Uhr
- Freitag 08:00 Uhr – 10:00 Uhr
Am 04.10. und 01.11.2024 sowie vom 20.12.2024 bis einschließlich 05.01.2025 ist keine Ausgabe der Bescheinigung möglich.
Die Belehrung und das Ausstellen der Bescheinigung sind gebührenpflichtig und werden bei Abholung bar oder mit EC-Karte entrichtet.
- Ausweisdokument (Original)
- Antragsteller persönlich
- Arbeitgeber im Auftrag eines Arbeitnehmers
Der Antrag kann wie folgt gestellt werden:
- Der Vorgang kann nur ONLINE ausgelöst werden. Bitte folgen Sie dafür dem Link "Online beantragen" unter Formulare.
Hilfe bei der Beantragung:
- Telefon: 0371 488-5814
- Fax: 0371 488-5386
- E-Mail: gesundheitspass@stadt-chemnitz.de
- §§ 42, 43 IfSG
Dazu hat der Teilnehmer persönlich zu erscheinen. Es ist das Zertifikat vorzuzeigen, entweder als Ausdruck oder in elektronischer Form. Des Weiteren ist der Personalausweis oder ein vergleichbares Personaldokument (Aufenthaltstitel, bei unter 16-Jährigen auch Schülerausweis) vorzulegen und die Gebühr von 37 Euro je Teilnehmer zu entrichten. Bitte Bargeld mitbringen.
Die Gebühr kann nur erlassen werden, wenn sich die Notwendigkeit zum Erlangen der Bescheinigung aus der Durchführung eines schulischen Praktikums (Oberschule, Gymnasium) oder aus der Ableistung eines Freiwilligendienstes ergibt. Entsprechende Nachweise müssen als Schriftstück vorliegen, zum Verbleib bei uns. Fertigen Sie gegebenenfalls eine Kopie an, sollten Sie das Original behalten wollen.
Abholzeiten:
- Donnerstag 14:00 Uhr – 17:00 Uhr
- Freitag 08:00 Uhr – 10:00 Uhr
Am 04.10. und 01.11.2024 sowie vom 20.12.2024 bis einschließlich 05.01.2025 ist keine Ausgabe der Bescheinigung möglich.
Sie kommen bitte an die Anmeldung des Gesundheitsamtes im Zimmer 112, Adresse: Am Rathaus 8, 09111 Chemnitz. Es ist mit Wartezeit zu rechnen.
Bitte beachten Sie, dass innerhalb von drei Monaten nach der Schulung der Beginn der Beschäftigung erfolgen muss. Daraus folgt, dass nur bis zum Ablauf von drei Monaten nach Absolvierung der Online-Schulung die Bescheinigung ausgegeben werden kann.
Weitere Informationen finden Sie auch auf der nachfolgenden Seite:
https://chemnitz.de/chemnitz/de/leben-in-chemnitz/gesundheit/gesundheitsschutz/infektionsschutz/gesundheitspass.html