Infektionsschutz

Umgang mit Lebensmitteln - Gesundheitspass

Personen, die mit den im § 42 Abs. 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG), genannten Lebensmitteln unmittelbar in Kontakt treten (gewerbsmäßig Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen), müssen einen Nachweis erbringen, dass sie die gesundheitlichen Anforderungen der §§ 42 und 43 IfSG erfüllen. Ferner benötigen auch Personen, die sich regelmäßig in Küchen von Gaststätten und sonstigen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung aufhalten, eine solche Bescheinigung. Dieser Nachweis wird in Form einer Belehrung durchgeführt.  

Jeder Teilnehmer erhält nach der Belehrung, die jetzt als Online-Schulung durchgeführt wird, ein Nachweisheft zur Erstbelehrung. Die weiteren erforderlichen Belehrungen müssen durch den jeweiligen Arbeitgeber durchgeführt werden. Die Bescheinigung nach § 43 IfSG ist ein Leben lang gültig und darf vor erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit nicht älter als drei Monate sein.   

Voraussetzung für die Teilnahme ist der Wohnsitz in Chemnitz und ein gültiges Personaldokument (Personalausweis oder Reisepass). Die Gebühr beträgt 37 Euro nach Sächsischem Kostenverzeichnis.  

Weitere Informationen im Dienstleistungsportal der Stadt Chemnitz:


Information des Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramtes sowie des Amtes für Gesundheit und Prävention der Stadt Chemnitz:

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