Infektionsschutz

Umgang mit Lebensmitteln - Gesundheitspass

Personen, die mit den im § 42 Abs. 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG), genannten Lebensmitteln unmittelbar in Kontakt treten (gewerbsmäßig Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen), müssen einen Nachweis erbringen, dass sie die gesundheitlichen Anforderungen der §§ 42 und 43 IfSG erfüllen. Ferner benötigen auch Personen, die sich regelmäßig in Küchen von Gaststätten und sonstigen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung aufhalten, eine solche Bescheinigung. Dieser Nachweis wird in Form einer Belehrung durchgeführt.  

Jeder Teilnehmer erhält nach der Belehrung, die jetzt als Online-Schulung durchgeführt wird, einen Nachweis in Form eines A4-Blattes zur Erstbelehrung . Die weiteren erforderlichen Belehrungen müssen durch den jeweiligen Arbeitgeber durchgeführt werden. Die Bescheinigung nach § 43 IfSG ist ein Leben lang gültig und darf vor erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit nicht älter als drei Monate sein.   

Voraussetzung für die Teilnahme ist der Wohnsitz in Chemnitz und ein gültiges Personaldokument (Personalausweis oder Reisepass). Die Gebühr beträgt 37 Euro nach Sächsischem Kostenverzeichnis.  
 

Bei Ihrer Tätigkeitsaufnahme (ob erstmalig oder im wiederholten Fall) hat der Arbeitgeber die Gültigkeit der Bescheinigung zu prüfen und über die im § 42 IfSG genannten Tätigkeitsverbote und Verpflichtungen zu belehren. Der erste Arbeitgeber oder die Praktikumseinrichtung hat zusätzlich die Erstaufnahme einer Tätigkeit auf dem Nachweisblatt zu bestätigen.

 

Seitens des Arbeitgebers besteht die Verpflichtung einer Folgebelehrung der Mitarbeitenden aller zwei Jahre (§ 43 Abs. 4 IfSG).

Eine neue Belehrung bei Arbeitgeberwechsel ist nicht notwendig, wenn eine alte und gültige Bescheinigung (Tätigkeitsaufnahme erfolgt innerhalb von drei Monaten und ist durch den Arbeitgeber bestätigt worden) vorliegt. Die Bescheinigung ist unbegrenzt gültig. Sie bleibt auch gültig, wenn sie über längere Zeit nicht im Lebensmittelbereich beschäftigt waren.

Denn: Wenn ein Arbeitnehmer in einer Firma neu anfängt oder wieder anfängt muss der Arbeitgeber ihn über die Bestimmungen des § 42 Absätze 1 und 2 IfSG belehren. Außerdem muss er dies dann in der Folge alle zwei Jahre wiederholen. Die letzte Belehrung und der Nachweis der Erstbelehrung durch das Gesundheitsamt sind beim Arbeitgeber aufzubewahren. Der Nachweis soll Ihnen bei Ende der Tätigkeit ausgehändigt werden.

 

Zeugnisse nach dem Bundesseuchenschutzgesetz bleiben weiterhin gültig.

Sollte die Belehrungsbescheinigung nicht mehr auffindbar sein, prüfen Sie, ob das Dokument evtl. bei einem früheren Arbeitgeber verblieben ist und lassen Sie es sich wiedergeben. Unter Umständen kann das Dokument von dem damals ausstellenden Gesundheitsamt als Zweitschrift wieder hergestellt werden. Auch ist es möglich eine Zweitschrift zu beantragen, wenn für mehrere Arbeitgeber ein Nachweis benötigt wird oder wenn wegen Änderungen der Personalien eine Neuausstellung gewünscht wird. Dafür wird eine Gebühr erhoben. Ist das Original nicht mehr vorhanden oder eine Zweitschrift nicht herstellbar (entsprechend den Aufbewahrungsfristen für Kommunalverwaltungen beträgt die Aufbewahrungsfrist Ihrer persönlichen Daten für die Ausstellung des Belehrungsnachweises zehn Jahre), müssten Sie sich noch einmal zu einer Online-Schulung anmelden.

Eine Zweitschrift kann per E-Mail beantragt werden (E-Mail an gesundheitspass@stadt-chemnitz.de).

Weitere Informationen im Dienstleistungsportal der Stadt Chemnitz:


Information des Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramtes sowie des Amtes für Gesundheit und Prävention der Stadt Chemnitz:

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