Hinweise zur Nutzung von interaktiven PDF-Formularen
Ab der Version XI des Adobe Readers haben Sie die Möglichkeit, auch ausgefüllte Formulare mit Hilfe der Speichern-Schaltfläche des Readers selbst lokal zu speichern.
Hinweise zur elektronischen Antragstellung
Voraussetzungen- aktuelle Version des Adobe Readers (dieser kann beim Hersteller kostenlos herunter geladen werden)
- Programme, die Cross Site Scripting verhindern, dürfen nicht aktiviert sein
- eine gültige qualifizierte elektronische Signatur
- ein entsprechendes Kartenlesegerät für die Signaturkarte
- Portable Document Format (.pdf)
- Joint Photographic Experts Group (.jpeg; .jpg)
- Tagged Image File Format (.tiff)
- Graphics Interchange Format (.gif)
- komprimierte Dateien (.zip)
Die Gesamtgröße der Nachricht inklusive Anlagen darf 15 Megabyte (MB) nicht überschreiten. Anlagen, die diesen Vorgaben nicht entsprechen, können nicht entgegen genommen und verarbeitet werden.
Für einige Verfahren benötigen Sie eine elektronische Signatur. Es handelt sich dabei um Verfahren, die bei der Antragstellung einer Schriftform bedürfen. Das bedeutet, dass der Antrag eigenhändig zu unterschreiben ist. Im elektronischen Antragsverfahren müssen diese Anträge mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) nach Signaturgesetz versehen werden.
Anträge dieser Art können ausschließlich über eine Virtuelle Poststelle (VPS) rechtsverbindlich und sicher elektronisch an die Stadtverwaltung Chemnitz übermittelt werden. Es werden dabei alle nach dem deutschen Signaturgesetz zugelassenen Signaturkarten akzeptiert.
Eine Signaturkarte können Sie bei allen akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbietern erwerben. Eine Übersicht der Anbieter finden Sie unter:
Bundesnetzagentur
Öffentliche Veranstaltung anzeigen
Wenn Sie eine öffentliche Veranstaltung durchführen möchten, müssen Sie das ab einer Besucherzahl von 200 beim Ordnungsamt anzeigen. Das Ordnungsamt fungiert als Servicestelle, so dass Sie nicht einzeln alle zuständigen Ämter aufsuchen müssen. Ihre Anzeige wird im Ordnungsamt geprüft und alle Fachbehörden einbezogen.
Bei Nutzung des öffentlichen Straßenraumes ist zusätzlich ein Antrag auf straßenverkehrsrechtliche Sondernutzung nach § 18 SächsStrG beim Tiefbauamt zu stellen.
Kosten (minimal): 20,00 Euro
Kosten (maximal): 750,00 Euro
Beschreibung:
entsprechend dem Verwaltungsaufwand
Rechtsgrundlage:
§ 6 Abs. 1 Satz 3 Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen
- Anzeige über die geplante Durchführung einer öffentlichen Veranstaltung (Original)
-
Lageplan mit Maßangaben
(Kopie)
Es muss erkennbar sein, wohin bauliche Anlagen (Stände, Bühne, Bestuhlung, etc.) gestellt werden sollen. -
Veranstaltungskonzeption
(Kopie)
Es muss deutlich werden, was, wann, wie lange, wo, durch wen und wie etwas durchgeführt wird. -
Ordnereinsatzplan
(Kopie)
Je nach Art der Veranstaltung erforderlich. -
Nachweis der Veranstaltungs-Haftpflichtversicherung *
(Kopie)
Der Nachweis soll abhängig von der Art der Veranstaltung erfolgen. -
Miet-/ Überlassungsvertrag *
(Kopie)
Nur erforderlich bei Nutzung fremder Flächen oder Gebäude.
Bei Anwendungsproblemen erhalten Sie gern Unterstützung in einem persönlichen Termin im Ordnungsamt.
- Antragsteller persönlich
- Vertreter mit Vollmacht
Der Antrag kann wie folgt gestellt werden:
- durch persönliche Vorsprache während der Öffnungszeiten
- schriftlich per Post
Weitere Hinweise:
- Bitte beachten Sie, dass das ausgefüllte Formular vom Antragsteller zu unterschreiben ist, da sonst keine Bearbeitung Ihres Anliegens erfolgen kann.
- Um Verzögerungen bei der Bearbeitung Ihres Anliegens zu vermeiden, senden Sie das Formular bitte einschließlich aller erforderlichen Unterlagen ein.
- Bitte beachten Sie die Ausfüllhinweise.
Hilfe bei der Beantragung:
- Telefon: 0371 488-3146
- Fax: 0371 488-3291
Für Veranstaltungen im Rahmen der Kulturhauptstadt und Großveranstaltungen:
- Telefon: 0371 488-3164
- Anmeldebestätigung oder
- Auflagenbescheid
Zustellung:
- grundsätzlich erfolgt die Zustellung der Antwortdokumente per Post
- alternativ kann bei der Antragstellung vereinbart werden, dass die Antwortdokumente persönlich oder durch einen Bevollmächtigten abgeholt werden
- § 2 Abs. 1 Sächsisches Polizeibehördengesetz
Gegen den Bescheid kann Widerspruch eingelegt werden.