Mehrwegpflicht

Einwegmüll
Bemaltes Schaf
Chemnitz Cup

Für Letztvertreiber/Befüller von Einwegkunststoffbehältern mit Lebensmitteln oder Einweggetränkebechern (Restaurant, Café, Bistro) besteht ab 1. Januar 2023 die Pflicht zum Angebot einer Mehrwegalternative in Bezug auf Einwegkunststofflebensmittelverpackungen und Einweggetränkebecher.

Weitere Informationen erhalten Sie in den nachfolgenden FAQ.

FAQ

Nach § 33 Verpackungsgesetz (VerpackG) besteht für alle Restaurants, Bistros, Lieferdienste und Caterer seit dem 1. Januar 2023 die Pflicht zum Angebot einer Mehrwegalternative in Bezug auf Essen und Getränke zum Mitnehmen und beim Bestellen.

  • Die Mehrwegalternative darf "keine schlechteren Konditionen" oder einen höheren Preis haben als das gleiche Produkt in Einwegverpackungen.
  • Eine Bepfandung der Mehrwegverpackung ist erlaubt.
  • Die Mehrwegverpackung ist vom Letztvertreiber zurückzunehmen.

Letztvertreiber ist gemäß § 3 Absatz 13 VerpackG derjenige Vertreiber, der gewerbsmäßig Verpackungen an den Endverbraucher abgibt. Die Pflichten betreffen diejenigen Letztvertreiber, die Einwegkunststofflebensmittelverpackungen und Einweggetränkebecher mit Ware befüllen.

Beispiele hierfür wären unter anderem:

  • Lebensmittelhandel,
  • Restaurants/Kantinen,
  • Cafés/Bistros sowie
  • Kinos und sonstige Veranstaltungsstätten.

Die Mehrwegangebotspflicht greift auch, wenn der Verzehr direkt vor Ort erfolgt.
Es ist nicht erforderlich, dass eine Speise als Mitnahme-Gericht erworben und an einem anderen Ort verzehrt wird.

Für kleine Unternehmen mit einer Verkaufsfläche bis 80 m² und maximal fünf Mitarbeitern (z. B. Imbisse, Spätkauf-Läden, Kioske, aber keine Filialen) gilt:

Diese müssen eigene Mehrwegverpackungen von Kunden auf Wunsch befüllen. Es besteht ebenfalls die Pflicht, die Kunden auf das Befüllen eigener Mehrwegbehälter deutlich und gut lesbar hinzuweisen.

Mit der Änderung des VerpackG wurde das Anbieten und Nutzen einer Mehrwegalternative zum 1. Januar 2023 zur gesetzlichen Pflicht. Betroffene Unternehmen sind zur Umsetzung dieser Vorgaben verpflichtet. Eine Nichteinhaltung kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

Die Pflichten betreffen Einwegkunststofflebensmittelverpackungen und Einweggetränkebecher.

Mögliche Optionen sind das Befüllen von eigenen Mehrwegbehältern der Kunden, eigene Mehrwegverpackung anzubieten (Inselsystem), ein Verbundsystem mit anderen Gastronomiebetrieben zu initiieren oder an einem Poolsystem teilzunehmen.

Informationen zum hygienischen Umgang erhalten Sie mithilfe von Leitfäden vom Lebensmittelverband Deutschland.

Eine Verpflichtung, Speisen und Getränke in Mehrwegbehältnissen anzubieten, gilt unabhängig von der Anzahl an Beschäftigten ab einer Größe der Verkaufsfläche von mehr als 80 m².

Unter den Begriff fallen insbesondere sämtliche für den Endverbraucher frei zugängliche Flächen, wie etwa Sitz- und Aufenthaltsbereiche sowie weitere frei für die Endverbraucher zugängliche Bereiche, dazu zählen auch Gänge und Sanitärbereiche.

Werden Waren an Kunden ausgeliefert, so gelten als Verkaufsfläche zusätzlich zu etwaigen Verkaufsflächen auch alle Lager- und Versandflächen, zu letzteren zählen insbesondere die Regal- und Kommissionierflächen.

Sofern ein Letztvertreiber mehrere Verkaufsstellen betreibt, so sind die Verkaufsflächen der einzelnen Verkaufsstellen aufzuaddieren.

Der Verkaufsstelle zugehörige bzw. dieser zuordenbare Außenflächen zählen ebenfalls als Verkaufsfläche.

Für saisonal genutzte Außenflächen gilt dies nur für den Zeitraum, für welchen diese genutzt werden bzw. genutzt werden könnten. Das heißt, ein mit Tischen und Stühlen bestückter Terrassenbereich ist bei der Bemessung der Verkaufsfläche zu berücksichtigen unabhängig davon, ob dieser aktuell in Benutzung ist.

Ein Terrassenbereich, der nicht mit Sitzmobiliar oder Stehtischen bestückt ist, wird bei der Bemessung der Verkaufsfläche nicht berücksichtigt.

Die Pflichten betreffen Einwegkunststofflebensmittelverpackungen und Einweggetränkebecher.

  • Einwegkunststofflebensmittelverpackungen sind gemäß § 3 Absatz 4 b) VerpackG Einwegkunststoffverpackungen, also Behältnisse wie Boxen mit oder ohne Deckel für Lebensmittel, die dazu bestimmt sind, unmittelbar verzehrt zu werden.
  • Einweggetränkebecher und ihre Deckel sind unabhängig vom Material, aus dem sie bestehen, von §§ 33 und 34 VerpackG erfasst.

 

Gemäß § 33 Absatz 2 VerpackG sind Letztvertreiber nach Absatz 1 Satz 1 verpflichtet, die Endverbraucher in der Verkaufsstelle durch deutliche sicht- und lesbare Informationstafeln oder Informationsschilder auf die Möglichkeit, die Waren in Mehrwegverpackungen zu erhalten, hinzuweisen. Beispiele hierfür wären:

  • Im Falle des § 33 Absatz 2 VerpackG: "Speisen und Getränke in Mehrwegverpackungen erhältlich."
  • Im Falle, dass nur Speisen bzw. nur Getränke angeboten werden, darf entsprechend verkürzt werden.
  • Im Falle des § 34 Absatz 3 VerpackG: "Wir befüllen kundeneigene Mehrwegbehältnisse."

 

 

 

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