Kommunalwahl 2024

Bekanntmachung der Durchführung der Stadtratswahl und der Ortschaftsratswahlen in der Stadt Chemnitz am 9. Juni 2024

Am 9. Juni 2024 finden in der Stadt Chemnitz

  • die Stadtratswahl und
  • die Ortschaftsratswahlen in den Ortschaften Einsiedel, Euba, Grüna, Klaffenbach, Kleinolbersdorf-Altenhain, Mittelbach, Röhrsdorf und Wittgensdorf

 - kurz: Kommunalwahlen -

statt.

Am 9. Juni 2024 werden in der Bundesrepublik Deutschland ebenfalls die Wahlen zum Europäischen Parlament durchgeführt. Die Kommunalwahlen werden in der Stadt Chemnitz mit der Wahl zum Europäischen Parlament gemäß § 57 Absatz 2 KomWG organisatorisch verbunden.

Die Kommunalwahlen werden auf der Grundlage

  • des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz - KomWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. April 2018 (SächsGVBl. S. 298),
     
  • der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Sächsische Kommunalwahlordnung - SächsKomWO) vom 24. Juli 2023 (SächsGVBl S. 674),
     
  • der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Gemeindeordnung -SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62),
     
  • der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Landkreisordnung - SächsLKrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 99), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134) und
     
  • des Sächsischen Kreisgebietsneugliederungsgesetzes (SächsKrGebNG) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1079).

durchgeführt.

Für den Chemnitzer Stadtrat werden 60 Stadträtinnen und Stadträte und in den Stadtteilen mit einer Ortschaftsverfassung die in der nachstehenden Übersicht angegebene Anzahl Mitglieder der Ortschaftsräte gewählt.

 

Stadtteil

Anzahl der Mitglieder im 

Ortschaftsrat

Einsiedel

12

Euba

10

Grüna

14

Klaffenbach

9

Kleinolbersdorf-Altenhain

8

Mittelbach

10

Röhrsdorf

13

Wittgensdorf

10

 


Die Parteien und Wählervereinigungen werden hiermit aufgefordert, ihre Wahlvorschläge beim Vorsitzenden des Stadtwahlausschusses entsprechend der Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes und der Sächsischen Kommunalwahlordnung einzureichen.
 

 

1. Wahlgebietsgliederung

Das Wahlgebiet für die Stadtratswahl ist das Stadtgebiet von Chemnitz in seinen aktuellen Grenzen. Auf der Grundlage von § 2 Absatz 2 KomWG wurde das Wahlgebiet mit dem Stadtratsbeschluss B-099/2023 vom 28.06.2023 auf der Basis der Chemnitzer Stadtteilgliederung (§ 3 Absatz 1 Hauptsatzung der Stadt Chemnitz) in acht Kommunalwahlkreise mit folgendem regionalem Zuschnitt unterteilt:

 

Kommunalwahlkreis (KWK)

Zugehörige Stadtteile

1

Schloßchemnitz, Furth, Glösa-Draisdorf, Borna-Heinersdorf, Röhrsdorf, Wittgensdorf

2

Ebersdorf, Hilbersdorf, Euba, Sonnenberg

3

Yorckgebiet, Gablenz, Adelsberg, Kleinolbersdorf-Altenhain

4

Zentrum, Lutherviertel, Bernsdorf

5

Altchemnitz, Markersdorf, Harthau, Einsiedel, Klaffenbach, Reichenhain, Erfenschlag

6

Kapellenberg, Kappel, Helbersdorf, Morgenleite, Hutholz

7

Schönau, Siegmar, Stelzendorf, Rabenstein, Reichenbrand, Grüna, Mittelbach

8

Kaßberg, Altendorf, Rottluff


Die Wahlgebiete für die Ortschaftsratswahlen sind die Gebiete der jeweiligen Stadtteile. Hierbei bildet jeder Stadtteil nur einen Wahlkreis.

 

 

2. Wahlvorschläge für die Stadtratswahl

Für die Einreichung von Wahlvorschlägen für die Stadtratswahl gelten die Inhalts- und Formvorschriften der §§ 6, 6a – e KomWG, §§ 16, 17 SächsKomWO.

Wahlvorschläge für die Stadtratswahl können von Parteien und mitgliedschaftlich oder nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen eingereicht werden. Der Begriff der Partei ist in § 2 Absatz 1 des Parteiengesetzes (ParteiG) definiert. Wählervereinigungen sind Personenzusammenschlüsse zur Verfolgung kommunalpolitischer Ziele. Ein Verein, der an sich zu einem anderen Zweck gegründet wurde, kann nur dann eine Wählervereinigung sein, wenn er satzungsgemäß auch kommunalpolitische Ziele verfolgt.

Jede Partei oder Wählervereinigung kann in jedem Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag, der höchstens 12 Bewerberinnen oder Bewerber enthalten darf, einreichen.

Die Wahlvorschläge von Parteien und mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen sind von dem für das Wahlgebiet zuständigen Vorstand oder sonst Vertretungsberechtigten eigenhändig zu unterzeichnen. Besteht der Vorstand oder sonst Vertretungsberechtigte aus mehr als drei Mitgliedern, genügt die Unterschrift von drei Mitgliedern, darunter die der oder des Vorsitzenden bzw. der Stellvertreterin oder des Stellvertreters.

Die Wahlvorschläge von nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen sind von drei wahlberechtigten Angehörigen der Vereinigung, die an der Versammlung zur Aufstellung von Bewerberinnen und Bewerbern (vgl. Punkt 4. Aufstellen von Bewerberinnen und Bewerbern) teilgenommen haben, eigenhändig zu unterzeichnen.

Dem Wahlvorschlag sind folgende Unterlagen beizufügen:

  1. für jede Bewerberin und jeden Bewerber des Wahlvorschlages eine unwiderrufliche schriftliche Erklärung, dass sie oder er der Aufnahme in den Wahlvorschlag zustimmt und dass sie bzw. er für dieselbe Wahl nicht in einem anderen Wahlvorschlag als Bewerberin oder Bewerber benannt wird,
  2. für jede Bewerberin und jeden Bewerber eine Bescheinigung der Einwohnermeldebehörde über ihre bzw. seine Wählbarkeit,
  3. eine Ausfertigung der Niederschrift über die Versammlung zur Wahl der Bewerberinnen und Bewerber mit der Versicherung an Eides statt, dass die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber in geheimer Wahl erfolgt ist und den Bewerberinnen und Bewerbern Gelegenheit gegeben wurde, sich und ihr Programm der Versammlung vorzustellen,
  4. beim Wahlvorschlag einer mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung oder einer Partei, deren Satzung nicht gemäß § 6 Absatz 3 ParteiG bei der Bundeswahlleiterin hinterlegt ist, zum Nachweis der mitgliedschaftlichen Organisation eine gültige Satzung,
  5. beim Wahlvorschlag einer nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung für jede Unterzeichnerin und jeden Unterzeichner des Wahlvorschlages eine Bescheinigung der Einwohnermeldebehörde über ihr bzw. sein Wahlrecht,
  6. im Falle der Anwendung von § 6c Absatz 1 Satz 4 KomWG eine von dem für das Wahlgebiet zuständigen Vorstand oder sonst Vertretungsberechtigten der Partei oder mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung unterzeichnete schriftliche Bestätigung, dass die Voraussetzungen für dieses Verfahren vorlagen,
  7. bei ausländischen Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern als Bewerberin oder Bewerber eine Versicherung an Eides statt gemäß § 6a Absatz 3 KomWG.


In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson benannt werden. Soweit durch Kommunalwahlgesetz bzw. Sächsische Kommunalwahlordnung nichts Anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauenspersonen berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und Erklärungen von den Wahlorganen entgegenzunehmen.

Für die Einreichung von Wahlvorschlägen und deren Anlagen gelten die Formvorschriften des § 16 KomWO.


3. Wahlvorschläge für die Ortschaftsratswahlen

Die Vorschriften zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Stadtratswahl gelten für die Ortschaftsratswahlen entsprechend. Für Wahlvorschläge zu Ortschaftsratswahlen gelten neben den in Punkt „2. Wahlvorschläge für die Stadtratswahl“ dieser Bekanntmachung angegebenen Rechtsvorschriften die §§ 33, 35a, 36 KomWG. Jeder Wahlvorschlag darf höchstens die in der folgenden Tabelle angegebenen Zahlen für Bewerberinnen und Bewerber umfassen:

 

 

Stadtteil

Maximale Zahl Bewerberinnen und Bewerber je Wahlvorschlag

Einsiedel

18

Euba

15

Grüna

21

Klaffenbach

14

Kleinolbersdorf-Altenhain

12

Mittelbach

15

Röhrsdorf

20

Wittgensdorf

15

 

 


4.  Aufstellen von Bewerberinnen und Bewerbern

Als Bewerberin oder Bewerber einer Partei oder mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung kann in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wer in

  • einer Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Mitglieder im Wahlgebiet (Mitgliederversammlung) oder
  • einer Versammlung der von einer Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte gewählten Vertreter (Vertreterversammlung)

hierzu in geheimer Wahl gewählt worden ist. In gleicher Weise ist die Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber festzulegen. Hierzu sind im Rahmen der Mitglieder- bzw. Vertreterversammlung für jeden Wahlkreis getrennte Wahlen durchzuführen. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer und jede stimmberechtige Teilnehmerin der Versammlung ist vorschlagsberechtigt. Den Bewerberinnen und Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung vorzustellen.

Das Nähere über die Wahl von Vertreterinnen und Vertretern für Vertreterversammlungen, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlungen sowie über das Verfahren für die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber regeln die Parteien und mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen durch ihre Satzungen.

Als Bewerberinnen oder Bewerber in Wahlvorschlägen nicht mitgliedschaftlich organisierter Wählervereinigungen kann nur benannt werden, wer in einer Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Angehörigen der Wählervereinigung von der Mehrheit der anwesenden Angehörigen hierzu gewählt worden ist. In gleicher Weise ist die Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber festzulegen.

Mit dem Wahlvorschlag ist eine Niederschrift über die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber mit Angaben zu Ort, Art und Zeit der Versammlung, Zahl der erschienenen Stimmberechtigten und dem Ergebnis der Wahlen einzureichen. Außerdem haben die Leiterin bzw. der Leiter der Versammlung und zwei stimmberechtigte Teilnehmerinnen oder Teilnehmer an Eides statt zu versichern, dass die Bewerberinnen und Bewerber in geheimer Wahl bestimmt wurden und die Bewerberinnen und Bewerber Gelegenheit hatten, sich und ihr Programm der Versammlung vorzustellen.


5.  Unterstützungsunterschriften

Jeder Wahlvorschlag für die Stadtratswahl muss von mindestens 25 Wahlberechtigten des jeweiligen Wahlkreises, die keine Bewerberinnen oder Bewerber des Wahlvorschlages sein dürfen, unterschrieben sein (Unterstützungsunterschriften). Die Wahlberechtigung muss zum Zeitpunkt der Unterschriftsleistung gegeben sein. Für die Leistung der Unterstützungsunterschriften ist die elektronische Form ausgeschlossen.

Ausgenommen von der Forderung nach Beibringung von Unterstützungsunterschriften sind Wahlvorschläge von

  • Parteien, die im Sächsischen Landtag oder seit der letzten regelmäßigen Wahl im Stadtrat aufgrund eigener Wahlvorschläge vertreten sind und
  • Wählervereinigungen, die seit der letzten regelmäßigen Wahl im Stadtrat aufgrund eigener Wahlvorschläge vertreten sind.


Für nicht mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigungen gilt dies unter der zusätzlichen Maßgabe, dass der Wahlvorschlag von der Mehrheit der für die Wählervereinigung Gewählten, die dem Stadtrat zum Zeitpunkt der Einreichung angehören, unterschrieben ist.

Wahlvorschläge für eine der stattfindenden Ortschaftsratswahlen benötigen in der Ortschaft Euba mindestens 20 Unterstützungsunterschriften, in den übrigen Ortschaften mindestens 30 Unterstützungsunterschriften von Wahlberechtigten der betreffenden Ortschaft, die nicht Bewerberinnen oder Bewerber des Wahlvorschlages sind. Für die Befreiung von Unterstützungsunterschriften gelten die Vorschriften für die Stadtratswahl entsprechend. Darüber hinaus bedarf auch ein Wahlvorschlag einer Partei oder Wählervereinigung, die seit der letzten regelmäßigen Wahl im Ortschaftsrat aufgrund eines eigenen Wahlvorschlags vertreten ist, keiner Unterstützungsunterschriften. Für die Befreiung von der Beibringung von Unterstützungsunterschriften für nicht mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigungen zur Ortschaftsratswahl muss der Wahlvorschlag außerdem von der Mehrheit der für die Wählervereinigung Gewählten, die dem Ortschaftsrat zum Einreichungszeitpunkt angehören, unterschrieben sein. 

Für die Leistung von Unterstützungsunterschriften gilt Folgendes:

  1. Der Vorsitzende des Stadtwahlausschusses legt für Wahlvorschläge zur Stadtrats- bzw. den Ortschaftsratswahlen, die Unterstützungsunterschriften benötigen, unmittelbar nach deren Einreichung bis zum Ende der Einreichungsfrist am 4. April 2024, 18:00 Uhr, das Unterstützungsverzeichnis in Form von amtlichen Unterschriftsblättern im Rathaus der Stadt Chemnitz, Markt 1, aus.
  2. Die Unterstützungsunterschrift muss von der oder dem Wahlberechtigten auf dem Unterschriftsblatt unter Angabe des Datums der Unterschrift eigenhändig vor Ort geleistet werden. Neben der Unterschrift sind Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und die Anschrift der Wohnung (Hauptwohnung) der Unterzeichnerin bzw. des Unterzeichners anzugeben. Auf Verlangen hat sich die Unterzeichnerin oder der Unterzeichner auszuweisen.
  3. Die Identität und die Wahlberechtigung am Tag der Unterschriftsleistung werden von der Einwohnermeldebehörde kostenfrei festgestellt und bescheinigt.
  4. Eine Wahlberechtigte bzw. ein Wahlberechtigter kann für dieselbe Wahl nur für einen Wahlvorschlag eine Unterstützungsunterschrift leisten. Hat eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter für dieselbe Wahl mehrere Wahlvorschläge unterstützt, so sind alle ihre bzw. seine Unterstützungsunterschriften ungültig. Die oder der Wahlberechtigte kann eine geleistete Unterstützungsunterschrift nicht zurücknehmen.
  5. Wahlberechtigte, die infolge Krankheit oder einer körperlichen Beeinträchtigung die Unterzeichnung durch Erklärung vor einer oder einem Beauftragten der Verwaltung ersetzen wollen, haben dies beim Vorsitzenden des Stadtwahlausschusses bis spätestens 28. März 2024 (7. Tag vor Ende der Einreichungsfrist) schriftlich zu beantragen. Dabei sind die Hinderungsgründe glaubhaft zu machen.
  6. Die Unterstützungsunterschriften für die Stadtrats- und die Ortschaftsratswahlen können nach Einreichung des betreffenden Wahlvorschlages bis 4. April 2024, 18:00 Uhr, im Rathaus der Stadt Chemnitz, Markt 1, an der Rathausinformation

    montags - donnerstags          08:00 Uhr – 18:00 Uhr
    freitags                                     08:00 Uhr – 16:00 Uhr
    am 4. April 2024                    08:00 Uhr – 18:00 Uhr

    geleistet werden.



6.   Gemeinsame Wahlvorschläge

 

Gemeinsame Wahlvorschläge mehrerer Wahlvorschlagsträger (Parteien, Wählervereinigungen) benötigen jeweils drei Unterschriften für jeden der am Wahlvorschlag beteiligten Wahlvorschlagsträger unter Beachtung der in Punkt „2. Wahlvorschläge für die Stadtratswahl“ dieser Bekanntmachung vorgeschriebenen Form.

Die Wahlvorschlagsträger von gemeinsamen Wahlvorschlägen haben unabhängig voneinander jeder ein eigenes Aufstellungsverfahren zur Benennung aller Bewerberinnen und Bewerber des Wahlvorschlages und ihrer Reihenfolge gemäß Punkt „4. Aufstellen von Bewerberinnen und Bewerbern“ dieser Bekanntmachung in Übereinstimmung mit § 6c KomWG durchzuführen. Der Verlauf der Versammlungen ist durch die jeweiligen Niederschriften über die Mitglieder- oder Vertreterversammlungen zur Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber einschließlich der zugehörigen Erklärungen an Eides statt für jeden Wahlvorschlagsträger einzeln nachzuweisen.

Gemeinsame Wahlvorschläge mehrerer Parteien oder Wählervereinigungen bedürfen dann der Unterstützungsunterschriften, wenn dies für mindestens einen der Wahlvorschlagsträger erforderlich ist.

Für getrennte Wahlvorschläge von Wahlvorschlagsträgern, die im Ergebnis vorangegangener Wahlen als Teil eines gemeinsamen Wahlvorschlages im Stadtrat oder einem Ortschaftsrat vertreten sind, gilt dieser gemeinsame Wahlvorschlag der vorangegangenen Wahl nicht als eigener Wahlvorschlag im Sinne von § 6b Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 KomWG.


7.   Informationen zum Datenschutz bei der Aufstellung von Wahlvorschlägen

 

Indem die Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber im Rahmen der Aufstellungsversammlung der Versammlungsleiterin bzw. dem Versammlungsleiter die für die Erstellung des Wahlvorschlags (Anlage 16 zur Sächsischen Kommunalwahlordnung) notwendigen personenbezogenen Daten mitteilen, die Zustimmungserklärung (Anlage 17 zur Sächsischen Kommunalwahlordnung) und – soweit sie Bürgerinnen oder Bürger anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind – eine Versicherung an Eides statt gemäß § 6a Absatz 3 des Kommunalwahlgesetzes abgeben, entstehen für die den Wahlvorschlag aufstellende Partei bzw. Wählervereinigung aktive datenschutzrechtliche Hinweispflichten nach Artikel 13 der Datenschutz-Grundverordnung. Es wird empfohlen, der Wahlbewerberin oder dem Wahlbewerber im Rahmen der Aufstellungsversammlung ein standardisiertes Merkblatt entsprechend dem Musterformular 1 unter https://www.datenschutz.sachsen.de/informationspflichten-4155.html

auszuhändigen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Zustimmungserklärung trotz einer eventuellen datenschutzrechtlichen Geltendmachung der Berichtigung und Löschung materiell-rechtlich weiter gültig bleibt (§ 6a Absatz 2 Satz 2 Kommunalwahlgesetz).


8.   Einreichung von Wahlvorschlägen

Die Wahlvorschläge für die Stadtratswahl und die Ortschaftsratswahlen können ab 24. Februar 2024 bis spätestens zum 4. April 2024, 18:00 Uhr, bei der Dienststelle des Vorsitzenden des Stadtwahlausschusses (Keine andere Dienststelle der Stadtverwaltung!).

Postadresse:  
Stadt Chemnitz
Wahlbehörde
09106 Chemnitz

Hausadresse:
Stadt Chemnitz
Wahlbehörde
Bahnhofstraße 53
09111 Chemnitz

Tel. 0371 488 - 1830
Fax 0371 488 - 1897
E-Mail: wahlbehoerde@stadt-chemnitz.de

während der Öffnungszeiten der Wahlbehörde:
montags bis donnerstags  08:00 Uhr bis 12:00 Uhr / 13:30 Uhr bis 16:00 Uhr
freitags                                  08:30 Uhr bis 12:00 Uhr
am 4. April 2024                   08:00 Uhr bis 12:00 Uhr / 13:30 Uhr bis 18:00 Uhr

 

oder nach gesonderter Terminvereinbarung schriftlich eingereicht werden. Für die Einreichung der Wahlvorschläge einschließlich aller Anlagen ist die elektronische Form ausgeschlossen. Alle Unterlagen sind als Originale mit den erforderlichen Originalunterschriften einzureichen.

Als fristgemäß eingegangen zählen alle Wahlvorschläge, die bis zum oben benannten Zeitpunkt in der Dienststelle des Vorsitzenden des Stadtwahlausschusses vorliegen. Bei postalischem Versand liegt die Verantwortlichkeit für den fristgemäßen Eingang bei der Einreicherin oder dem Einreicher des Wahlvorschlages.

Die Einreichung der Wahlvorschläge und der erforderlichen Anlagen hat unter Beachtung der Inhalts- und Formvorschriften des § 16 SächsKomWO auf den amtlichen Vordrucken, die unter www.chemnitz.de/Kommunalwahl zum Download bereitstehen und von der Wahlbehörde bereitgehalten werden, zu erfolgen.

Chemnitz, 23. Februar 2024

Ralph Burghart
Bürgermeister
 

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