Bauleitplanung

Das Baurecht ist maßgebend für die Bauleitplanung
Städtebauliches Modell

Aufstellung eines Bauleitplanes

Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die städtebauliche Ordnung der Gemeinden zu steuern. Es wird unterschieden zwischen dem Flächennutzungsplan (dem vorbereitenden Bauleitplan) und dem Bebauungsplan (dem verbindlichen Bauleitplan). Der Flächennutzungsplan stellt die beabsichtige Bodennutzung und damit die städtebauliche Entwicklung einer Gemeinde dar. Der Bebauungsplan regelt im Detail die Art und das Maß der Bebauung für einen bestimmten Teil der Gemeinde.

Die Gemeinden haben die Bauleitpläne in einem förmlichen Verfahren aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Der Ablauf der Bauleitplanverfahren ist in den §§ 1 bis 13a des Baugesetzbuches (BauGB) geregelt.

Öffentlichkeitsbeteiligung

Das BauGB sieht zwei Stufen der öffentlichen Beteilung vor:

  • Frühzeitige Beteilgung
  • Öffentliche Auslegung

Das formale Verfahren beginnt in der Regel mit einem Aufstellungsbeschluss durch den zuständigen Planungs-, Bau- und Umweltausschuss, der daraufhin im Amtsblatt der Stadt Chemnitz bekannt gemacht wird.
 

Sobald der Vorentwurf des Bebauungsplanes erstellt ist, wird mit ihm die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit durchgeführt. Dies erfolgt durch öffentliche Auslegung (in der Regel für die Dauer von zwei Wochen) im Stadtplanungsamt und Einstellung auf www.chemnitz.de. Während der öffentlichen Auslegung hat jede Bürgerin und jeder Bürger die Gelegenheit, die ausgelegten Unterlagen einzusehen sowie die Möglichkeit, Stellungnahmen abzugeben. Alle eingegangenen Hinweise und Anregungen der frühzeitigen Beteiligung werden geprüft und fließen in den weiteren Entwurfsprozess ein.
 

Aktuelle Verfahren in der Frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit
 

Nachdem aus dem  Vorentwurf und den Erkenntnissen der frühzeitigen Beteiligung der Entwurf des Bebauungsplans erstellt ist, wird dieser dem zuständigen Planungs-, Bau- und Umweltausschuss zum Beschluss über die Öffentliche Auslegung vorgelegt. Ist der Planungs-, Bau- und Umweltausschuss mit der Planung einverstanden, beschließt er daraufhin, den Planentwurf mit der Begründung und den wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Auch hier werden die Unterlagen auf www.chemnitz.de eingestellt. Während der öffentlichen Auslegung hat jede Bürgerin und jeder Bürger die Gelegenheit, die ausgelegten Unterlagen einzusehen sowie die Möglichkeit, Stellungnahmen abzugeben. Alle eingegangenen Hinweise und Anregungen werden geprüft und fließen in den weiteren Planungsprozess ein.
 

Aktuelle Verfahren in der Öffentlichen Auslegung
 

Parallel werden in den jeweiligen Beteiligungsschritten gemäß § 4 Abs. 1 bzw. 2 BauGB die von der Planung berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange einbezogen.

Aus dem Ergebnis der Öffentlichen Auslegung kann sich auch das Erfordernis ergeben, die Planung zu ändern und erneut öffentlich auszulegen.
 

Alle fristgemäß vorgebrachten Stellungnahmen gehen in die Abwägung zum Bauleitplan ein. Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 7 BauGB). Über die Abwägung entscheidet der Stadtrat mit dem Abwägungsbeschluss. Das Ergebnis der Abwägung wird den Einsenderinnen und Einsendern im Anschluss mitgeteilt. Nach erfolgtem Abwägungsbeschluss kann der Stadtrat den Satzungsbeschluss für einen Bebauungsplan (oder den Beschluss für den Flächennutzungsplan) fassen.

Der Flächennutzungsplan oder eine Änderung des Flächennutzungsplans muss anschließend der Landesdirektion Sachsen zur Genehmigung vorgelegt werden.
 

Nach erfolgtem Satzungsbeschluss kann der Bebauungsplan im Amtsblatt bekannt gemacht werden. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Dies gilt desgleichen für den genehmigten Flächennutzungsplan.

Dargestellt wurden die wesentlichen Verfahrensschritte eines „normalen“ Bauleitplanverfahrens. Das Baugesetzbuch lässt für besondere Fälle auch in Teilen von diesen Verfahrensschritten abweichende Verfahren zu. So kann im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB oder im beschleunigten Verfahrens gemäß § 13 a BauGB oft auf die frühzeitige Beteiligung und eine förmliche Umweltprüfung verzichtet werden, was das Verfahren erheblich beschleunigt.

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan gemäß § 12 BauGB ist ein Bauleitplan, mit dem ein bereits detailliertes Vorhaben umgesetzt werden soll. Regelmäßig ist der Vorhaben- und Erschließungsplan, der dieses Vorhaben konkretisiert, Teil des Bebauungsplans.

Auf eine abweichende Verfahrensart wird bei jedem Verfahren hingewiesen.

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