Wahl zum 21. Deutschen Bundestag 2025
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Die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag findet voraussichtlich am Sonntag, dem 23. Februar 2025 statt. Es handelt sich um einen vorläufigen Wahltermin. Die Bekanntgabe kann erst erfolgen, sobald der Bundespräsident nach § 16 Bundeswahlgesetz den Wahltag bestimmt hat.
Wahlhelfer gesucht!
Für eine ordnungsgemäße Durchführung der Wahlen benötigt die Stadtverwaltung ca. 2.000 ehrenamtliche Wahlhelfer, die bereit sind, die Durchführung der Wahl durch ihre Mitarbeit in einem Wahlvorstand mit abzusichern.
mehrWahlrecht
Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag
- das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben,
- seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben (Hauptwohnung) oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und
- nicht vom aktiven Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Bei der Berechnung der Dreimonatsfrist ist der Tag der Wohnungs- oder Aufenthaltsnahme in die Frist mit einzubeziehen.
Wahlberechtigt sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch diejenigen Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben, sofern sie
- nach Vollendung ihres vierzehnten Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt oder
- aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind.
Ausschluss vom aktiven Wahlrecht
Ausgeschlossen vom aktiven Wahlrecht ist, wer infolge deutschen Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.
Wählbar ist, wer am Wahltag
- Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist und
- das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Ausschluss vom passiven Wahlrecht
Trotz Vorliegens der obigen Wählbarkeitsbedingungen nicht wählbar ist außerdem,
- wer vom aktiven Wahlrecht ausgeschlossen ist und
- wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.
Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
Der Zeitpunkt der Erstellung des Wählerverzeichnisses sowie alle relevanten Fristen werden veröffentlicht, sobald der geänderte Fristenlauf nach § 52 Absatz 3 Bundeswahlgesetz durch das Bundesministerium des Innern und für Heimat bekanntgegeben wurde.