Lebensmittelsicherheit
Verbraucherbeschwerden
Wenn Sie Mängel bei Lebensmitteln oder Bedarfsgegenständen oder bei Lebensmittel führenden Einrichtungen feststellen, wenden Sie sich bitte zunächst an den Verkäufer. Erst wenn vermehrt Beanstandungen auftreten oder die Reklamation beim Händler erfolglos ist, sollte das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt eingeschaltet werden.
Das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt nimmt auch Verbraucherbeschwerden über Betriebe entgegen, beispielsweise bei Feststellung von Hygienemängeln.
Geben Sie bitte bei allen Beschwerden Ihren Namen, Ihre Adresse und Ihre Telefonnummer an. Die Untersuchung von Beschwerdeproben ist für Sie kostenlos.
Beschwerdeproben können im Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt abgegeben werden (Kontakt links).
Informationsmeldungen nach § 40 Abs. 1a Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
Mit Wirkung vom 1. September 2012 ist eine Änderung des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) in Kraft (BGBl. I S. 476) getreten. Nach § 40 Abs. 1a LFGB sind die zuständigen Behörden verpflichtet, bei hinreichendem Verdacht die Verbraucher unter Namensnennung des Verantwortlichen über Überschreitungen festgelegter Grenzwerte/Höchstgehalte/Höchstmengen im Anwendungsbereich des LFGB (Lebensmittel und Futtermittel) sowie alle sonstigen Verstöße gegen Hygienevorschriften oder Vorschriften, die dem Gesundheits- oder Täuschungsschutz dienen, wenn sie in nicht unerheblichem Ausmaß oder wiederholt erfolgen und bei denen ein Bußgeld von mindestens 350 € zu erwarten ist zu informieren.
Die Ergebnisse der amtlichen Kontrolltätigkeit des Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramtes Chemnitz nach dieser Vorschrift werden auf dem Internetportal www.verbraucherschutz.sachsen.de unter der Rubrik Informationsmeldungen nach § 40 Abs. 1a Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) veröffentlicht.
Verbraucherportal Sachsen
Das Verbraucherportal des Freistaates Sachsen informiert zu Themen der Lebensmittelsicherheit, Täuschungsschutz und Verbraucherinformationen.
Gebühren
im Rahmen der amtlichen Überwachung der Lebensmittelbetriebe
Im Rahmen der amtlichen Kontrollen und Tätigkeiten werden für einige Leistungen Gebühren erhoben. Die nachfolgende Übersicht gibt Auskunft darüber, welche Leistungen gebührenpflichtig sind:
Lebensmittelunternehmer
Alle Lebensmittelunternehmen sind nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene durch die zuständige Behörde zu registrieren.
Lebensmittelunternehmen sind alle Unternehmen, die eine mit der Produktion, der Verarbeitung und dem Vertrieb von Lebensmitteln zusammenhängende Tätigkeit ausführen.
Weitere Informationen und Antrag im Dienstleistungsportal der Stadt Chemnitz:
Merkblätter des Bereiches Gesundheitlicher Verbraucherschutz zum Herunterladen:
Bauhygiene
Bedarfsgegenstände
Eier
Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und Schulen
Märkte, Volksfeste, Straßenfeste, Kuchenbasare
Zusatzstoffe / Allergene
Gesundheitlich nicht erwünscht Stoffe melden
In Folge der Dioxinkrise Anfang 2011 wurde jedem Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer die Pflicht auferlegt, ihm vorliegende Untersuchungsergebnisse über Gehalte an "gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen" wie Pflanzenschutzmitteln, Stoffen mit pharmakologischer Wirkung, Schwermetallen, Mykotoxinen und Mikroorganismen in und auf Lebensmitteln oder Futtermitteln den zuständigen Behörden mitzuteilen.