Öffentliche Bekanntmachungen

Das Chemnitzer Amtsblatt ist das amtliche Bekanntmachungsorgan der Stadt Chemnitz lt. Bekanntmachungssatzung der Stadt Chemnitz. Alle Ausgaben werden elektronisch unter www.chemnitz.de/amtsblatt veröffentlicht.
Auf dieser Seite finden sich zu ausgewählten Bekanntmachungen zusätzliche Informationen. In der Regel wird bei Veröffentlichung der Bekanntmachungen auf diese separat hingewiesen.
Bekanntmachungen zu Verfahren des Umweltrechts
Das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) sieht bei Genehmigungsverfahren für Anlagen erheblicher Größe die Beteiligung der Öffentlichkeit vor. Die Verfahren sind durch öffentliche Auslegung bekannt zu geben.
mehrAufnahme einer Verkehrsfläche in das Bestandsverzeichnis der Stadt Chemnitz
Folgende Verkehrsfläche wird als öffentlicher Weg i.S.d. § 3 (1) SächsStG in das Bestandsverzeichnis der Stadt Chemnitz aufgenommen:
Az: 66.14.01/1994/2022
Weg mit der namentlichen Bezeichnung „Am Adelsbergturm“ mit der Widmungsbeschränkung Anliegerverkehr, Geh- und Radverkehr (272 m) auf dem Bestandsblatt-Nr. 1994 über die Flurstücke T.v. 278/5 und Flurstück 278/9, Gemarkung Kleinolbersdorf sowie Flurstück T.v. 1767/4, Gemarkung Adelsberg mit seinem Anfangspunkt am „Spürweg“ (Flurstücksgrenze 1224/1, Gemarkung Adelsberg) und seinem Endpunkt an der gemeinsamen Flurstücksgrenze der Flurstücke 489/1 und 278/5, Gemarkung Kleinolbersdorf.
3. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Chemnitz zur Festlegung der Schulbezirke an Grundschulen
Durch Bekanntmachung im Amtsblatt vom 24.06.2022 wird die Satzung der Stadt Chemnitz zur Festlegung der Schulbezirke an Grundschulen geändert.
Aufnahme einer Verkehrsfläche in das Bestandsverzeichnis der Stadt Chemnitz
Folgende Verkehrsfläche wird als beschränkt-öffentlicher Weg i.S. d. § 3 (1) SächsStG in das Bestandsverzeichnis der Stadt Chemnitz aufgenommen:
Az: 66.14.01/943/2022
Beschränkt-öffentlicher Weg als „Verlängerung“ des bereits vorhandenen Weges (mit 36 m) auf Bestandsblatt-Nr. 943 mit der Widmungsbeschränkung „Fußgängerverkehr“ auf dem Flurstück 406/36, Gemarkung Niederrabenstein bis zur Anbindung an die öffentliche „Sterzelstraße“, Flurstück 360/4 (auf Bestandsblatt-Nr. 754), Gemarkung Niederrabenstein.
Bekanntmachungen der Stadt Chemnitz über die beabsichtigte Einziehung einer Straße/eines Weges
Die Stadt Chemnitz beabsichtigt die Einziehung einer Straße bzw. eines Weges nach § 8 des Straßengesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsStrG). Einwendungen dagegen können innerhalb von drei Monaten bei der Stadt Chemnitz hervorgebracht werden.
Bekanntmachung der Stadt Chemnitz zur Widmungserweiterung eines Weges nach
Die Stadt Chemnitz beabsichtigt die Widmungserweiterung eines Weges nach § 6 des Straßengesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsStrG).
Grundsteurreform in Sachsen: Auslaufen der Frist zum 31.01.2023
Informationen des Freistaates
Ab 2025 wird die Grundsteuer neu berechnet. Dafür werden ab 2022 alle Grundstücke in Deutschland neu bewertet. Zum ersten Mal wird die auf den neuen Grundsteuerwerten basierende Grundsteuer ab dem 1. Januar 2025 zu zahlen sein. Bis dahin gelten die bisherigen Einheitswerte und Grundsteuermessbeträge weiter.
Für die neue Grundsteuer ab 2025 ist bis 31. Januar 2023 für jedes Grundstück bzw. jeden Betrieb der Land- und Forstwirtschaft (dazu zählen auch einzelne land- und forstwirtschaftliche Flächen) vom Eigentümer eine Steuerklärung beim zuständigen Finanzamt abzugeben. Bei Grundstücken, die mit einem Erbbaurecht belastet sind, ist der Erbbauberechtigte erklärungspflichtig.
Video zur Umsetzung der Grundsteuerreform

In einem gemeinsamen Video haben die Finanzverwaltungen der Länder und des Bundes, der Deutsche Städte- und Gemeindebund und der Deutsche Städtetag auf die Notwendigkeit zur Umsetzung der Reform der Grundsteuer hingewiesen.