Öffentliche Bekanntmachungen

Das Chemnitzer Amtsblatt ist das amtliche Bekanntmachungsorgan der Stadt Chemnitz lt. Bekanntmachungssatzung der Stadt Chemnitz. Alle Ausgaben werden elektronisch unter www.chemnitz.de/amtsblatt veröffentlicht. 

Auf dieser Seite finden sich zu ausgewählten Bekanntmachungen zusätzliche Informationen. In der Regel wird bei Veröffentlichung der Bekanntmachungen auf diese separat hingewiesen. 



Bekanntmachung der Sonderungsbehörde

Mitteilung über Verfahren nach dem Bodensonderungsgesetz – BoSoG- in Verbindung mit dem Verkehrsflächenbereinigungsgesetz


Aufnahme einer Verkehrsfläche in das Bestandsverzeichnis der Stadt Chemnitz

Folgende Verkehrsfläche wird als öffentlicher Weg i.S.d. § 3 (1) SächsStG in das Bestandsverzeichnis der Stadt Chemnitz aufgenommen:
Az: 66.14.01/1994/2022
Weg mit der namentlichen Bezeichnung „Am Adelsbergturm“ mit der Widmungsbeschränkung Anliegerverkehr, Geh- und Radverkehr (272 m) auf dem Bestandsblatt-Nr. 1994 über die Flurstücke T.v. 278/5 und Flurstück 278/9, Gemarkung Kleinolbersdorf sowie Flurstück T.v. 1767/4, Gemarkung Adelsberg mit seinem Anfangspunkt am „Spürweg“ (Flurstücksgrenze 1224/1, Gemarkung Adelsberg) und seinem Endpunkt an der gemeinsamen Flurstücksgrenze der Flurstücke 489/1 und 278/5, Gemarkung Kleinolbersdorf.


Aufnahme von Verkehrsflächen in das Bestandsverzeichnis der Stadt Chemnitz

Folgende Verkehrsflächen werden als Straßenbestandteil und beschränkt-öffentliche Wege i.S. d. § 3 (1) SächsStG in das Bestandsverzeichnis der Stadt Chemnitz aufgenommen:

Az: 66.14.01/433/23: Abzweig der Ortsstraße „Inselsteig“
Az: 66.14.01/1996/23: Beschränkt-öffentlicher Weg mit der Widmungsbeschränkung „Wanderweg“
Az: 66.14.01/1995/23: Beschränkt-öffentlicher Weg mit der Widmungsbeschränkung „Anliegerverkehr“
 



Grundsteurreform in Sachsen

Informationen des Freistaates

Ab 2025 wird die Grundsteuer neu berechnet. Dafür werden ab 2022 alle Grundstücke in Deutschland neu bewertet. Zum ersten Mal wird die auf den neuen Grundsteuerwerten basierende Grundsteuer ab dem 1. Januar 2025 zu zahlen sein. Bis dahin gelten die bisherigen Einheitswerte und Grundsteuermessbeträge weiter.

Für die neue Grundsteuer ab 2025 war bis 31. Januar 2023 für jedes Grundstück bzw. jeden Betrieb der Land- und Forstwirtschaft (dazu zählen auch einzelne land- und forstwirtschaftliche Flächen) vom Eigentümer eine Steuerklärung beim zuständigen Finanzamt abzugeben. Bei Grundstücken, die mit einem Erbbaurecht belastet sind, ist der Erbbauberechtigte erklärungspflichtig.

Wenn Sie die Erklärung noch nicht abgegeben haben, sind Sie auch nach Ablauf der Frist weiterhin zur Abgabe verpflichtet; geben Sie daher Ihre Feststellungserklärung bitte umgehend ab.

mehr

Video zur Umsetzung der Grundsteuerreform

Link zum Video zur Umsetzung der Grundsteuerreform
Dieses Video wird von youtube.com abgerufen.

Bei Abspielen des Videos werden Cookies des Drittanbieters gesetzt.
Datenschutz-Hinweise Youtube

In einem gemeinsamen Video haben die Finanzverwaltungen der Länder und des Bundes, der Deutsche Städte- und Gemeindebund und der Deutsche Städtetag auf die Notwendigkeit zur Umsetzung der Reform der Grundsteuer hingewiesen. 

Cookie Einstellungen

Wir verwenden auf dieser Website mehrere Arten von Cookies, um Ihnen ein optimales Online-Erlebnis zu ermöglichen, die Nutzerfreundlichkeit unseres Portals zu erhöhen und unsere Kommunikation mit Ihnen stetig zu verbessern. Sie können entscheiden, welche Kategorien Sie zulassen möchten und welche nicht (mehr dazu unter „Individuelle Einstellung“).
Name Verwendung Laufzeit
privacylayer Statusvereinbarung Cookie-Hinweis 1 Jahr
cc_accessibility Kontrasteinstellungen Ende der Session
cc_attention_notice Optionale Einblendung wichtiger Informationen. 5 Minuten
Name Verwendung Laufzeit
_pk_id Matomo 13 Monate
_pk_ref Matomo 6 Monate
_pk_ses, _pk_cvar, _pk_hsr Matomo 30 Minuten

Datenschutzerklärung von Matomo: https://matomo.org/privacy/