Öffentliche Bekanntmachungen

Das Chemnitzer Amtsblatt ist das amtliche Bekanntmachungsorgan der Stadt Chemnitz lt. Bekanntmachungssatzung der Stadt Chemnitz. Alle Ausgaben werden elektronisch unter www.chemnitz.de/amtsblatt veröffentlicht.
Auf dieser Seite finden sich zu ausgewählten Bekanntmachungen zusätzliche Informationen. In der Regel wird bei Veröffentlichung der Bekanntmachungen auf diese separat hingewiesen.
Bekanntmachungen zu Verfahren des Umweltrechts
Das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) sieht bei Genehmigungsverfahren für Anlagen erheblicher Größe die Beteiligung der Öffentlichkeit vor. Die Verfahren sind durch öffentliche Auslegung bekannt zu geben.
mehrBekanntmachung der Sonderungsbehörde
Mitteilung über Verfahren nach dem Bodensonderungsgesetz – BoSoG- in Verbindung mit dem Verkehrsflächenbereinigungsgesetz
Aufnahme einer Verkehrsfläche in das Bestandsverzeichnis der Stadt Chemnitz
Folgende Verkehrsfläche wird als öffentlicher Weg i.S.d. § 3 (1) SächsStG in das Bestandsverzeichnis der Stadt Chemnitz aufgenommen:
Az: 66.14.01/1994/2022
Weg mit der namentlichen Bezeichnung „Am Adelsbergturm“ mit der Widmungsbeschränkung Anliegerverkehr, Geh- und Radverkehr (272 m) auf dem Bestandsblatt-Nr. 1994 über die Flurstücke T.v. 278/5 und Flurstück 278/9, Gemarkung Kleinolbersdorf sowie Flurstück T.v. 1767/4, Gemarkung Adelsberg mit seinem Anfangspunkt am „Spürweg“ (Flurstücksgrenze 1224/1, Gemarkung Adelsberg) und seinem Endpunkt an der gemeinsamen Flurstücksgrenze der Flurstücke 489/1 und 278/5, Gemarkung Kleinolbersdorf.
Aufnahme von Verkehrsflächen in das Bestandsverzeichnis der Stadt Chemnitz
Folgende Verkehrsflächen werden als Straßenbestandteil und beschränkt-öffentliche Wege i.S. d. § 3 (1) SächsStG in das Bestandsverzeichnis der Stadt Chemnitz aufgenommen:
Az: 66.14.01/433/23: Abzweig der Ortsstraße „Inselsteig“
Az: 66.14.01/1996/23: Beschränkt-öffentlicher Weg mit der Widmungsbeschränkung „Wanderweg“
Az: 66.14.01/1995/23: Beschränkt-öffentlicher Weg mit der Widmungsbeschränkung „Anliegerverkehr“
Widmung neuer Straßenteile/Straßenabschnitte nach § 6 des Straßengesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsStrG)
Folgende Straßenteile/Staßenabschnitte werden gewidmet:
- Neuer Straßenteil auf den Flurstücken T.v. 247/9, 247/7 und 247/12, Gemarkung Schönau, Bestandsverzeichnis Blatt-Nr. 43
- neuer Straßenteil auf dem Flurstück T.v. 278/15, Gemarkung Altendorf, Bestandsverzeichnis Blatt-Nr. 43
- Gehweg auf dem Flurstück T.v. 114/38 der Gemarkung Reichenbrand als Bestandteil der öffentlichen „Unritzstraße“ (Bestandsverzeichnis Blatt-Nr. 798)
Grundsteurreform in Sachsen
Informationen des Freistaates
Ab 2025 wird die Grundsteuer neu berechnet. Dafür werden ab 2022 alle Grundstücke in Deutschland neu bewertet. Zum ersten Mal wird die auf den neuen Grundsteuerwerten basierende Grundsteuer ab dem 1. Januar 2025 zu zahlen sein. Bis dahin gelten die bisherigen Einheitswerte und Grundsteuermessbeträge weiter.
Für die neue Grundsteuer ab 2025 war bis 31. Januar 2023 für jedes Grundstück bzw. jeden Betrieb der Land- und Forstwirtschaft (dazu zählen auch einzelne land- und forstwirtschaftliche Flächen) vom Eigentümer eine Steuerklärung beim zuständigen Finanzamt abzugeben. Bei Grundstücken, die mit einem Erbbaurecht belastet sind, ist der Erbbauberechtigte erklärungspflichtig.
Wenn Sie die Erklärung noch nicht abgegeben haben, sind Sie auch nach Ablauf der Frist weiterhin zur Abgabe verpflichtet; geben Sie daher Ihre Feststellungserklärung bitte umgehend ab.
Video zur Umsetzung der Grundsteuerreform

In einem gemeinsamen Video haben die Finanzverwaltungen der Länder und des Bundes, der Deutsche Städte- und Gemeindebund und der Deutsche Städtetag auf die Notwendigkeit zur Umsetzung der Reform der Grundsteuer hingewiesen.