Europawahl 2024

Grafik zur Europawahl. Die Abbildung zeigt eine Europaflagge mit einem Ankreuzfeld und einem Stift in der Mitte.

Am 9. Juni 2024 werden in der Bundesrepublik Deutschland die Abgeordneten des Europäischen Parlaments gewählt. 

Auf die Bundesrepublik Deutschland entfallen 96 Abgeordnete des Europäischen Parlaments. Sie werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl für fünf Jahre gewählt.

Die Europawahl ist in Chemnitz organisatorisch mit den am gleichen Wahltag stattfindenden Kommunalwahlen verbunden.

Gesetz über die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland (Europawahlgesetz – EuWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 423, 555, 852), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Januar 2023 (BGBl. I Nr. 11) geändert worden ist

Europawahlordnung (EuWO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Mai 1994 (BGBl. I S. 957), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 215) geändert worden ist

Bundeswahlgesetz (BWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juni 2023 (BGBl. I S. 147) geändert worden ist

Bundeswahlordnung (BWO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1376) die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist.
 

Am 9. Juni 2024 werden in der Bundesrepublik Deutschland die Abgeordneten des Europäischen Parlaments gewählt. 

Auf die Bundesrepublik Deutschland entfallen 96 Abgeordnete des Europäischen Parlaments. Sie werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl für fünf Jahre gewählt.

Die Europawahl ist in Chemnitz organisatorisch mit den am gleichen Wahltag stattfindenden Kommunalwahlen verbunden.

Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl mit Listenwahlvorschlägen.

Listenwahlvorschläge können für ein Land oder als gemeinsame Liste für alle Länder aufgestellt werden.

Jeder Wähler hat eine Stimme.

Für die Sitzverteilung werden die für jeden Wahlvorschlag abgegebenen Stimmen zusammengezählt. Listen für einzelne Länder desselben Wahlvorschlagsberechtigten gelten dabei als verbunden, soweit nicht erklärt wird, dass eine oder mehrere beteiligte Listen von der Listenverbindung ausgeschlossen sein sollen. Verbundene Listen gelten bei der Sitzverteilung im Verhältnis zu den übrigen Wahlvorschlägen als ein Wahlvorschlag.
 

Wahlgebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

Das Wahlgebiet wird für die Stimmabgabe in Wahlbezirke eingeteilt. Die Wahlbezirke für die Europawahl in der Stadt Chemnitz sind die gleichen wie die der Kommunalwahl. Ebenso wird die Europawahl in den gleichen Wahlräumen durchgeführt.

Das Ergebnis der Briefwahl ermitteln dieselben Briefwahlvorstände, die auch das Briefwahlergebnis der Kommunalwahl ermitteln.

Eine Einteilung in Wahlkreise erfolgt nicht.
 

Wahlorgane der Europawahl sind

 

  • die Bundeswahlleiterin
  • der Bundeswahlausschuss,
  • die Landeswahlleiter:innen der Bundesländer
  • die Landeswahlausschüsse für jedes Bundesland,
  • die Kreiswahlleiter:innen der Landkreise
  • die Kreiswahlausschüsse für jeden Landkreis
  • die Stadtwahlleiter:innen der kreisfreien Städte
  • die Stadtwahlausschüsse der kreisfreien Städte
  • die Wahlvorsteher/Briefwahlvorsteher der Wahlbezirke/Briefwahlwahlvorstände
  • die Wahlvorstände/Briefwahlvorstände

(1) Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltage

  1. das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben,
  2. seit mindestens drei Monaten
    a) in der Bundesrepublik Deutschland oder
    b) in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
    eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten,
  3. nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
     

(2) Wahlberechtigt sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch diejenigen Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben, sofern sie

  1. nach Vollendung ihres vierzehnten Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurück liegt oder
  2. aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind.

(3) Wahlberechtigt sind auch alle Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger:innen), die in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und die am Wahltage

  1. das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben,
  2. seit mindestens drei Monaten
    a) in der Bundesrepublik Deutschland oder
    b) in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
    eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten,
  3. nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

(4) Ein(e) Deutsche:r ist vom Wahlrecht ausgeschlossen, wenn sie/er infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.

(5) Ein(e) Unionsbürger:in ist vom Wahlrecht ausgeschlossen, wenn

  1. sie/er infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt oder
  2. sie/er in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, dessen Staatsangehörigkeit sie/er besitzt (Herkunfts-Mitgliedstaat), infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung das Wahlrecht zum Europäischen Parlament nicht besitzt.
     

(1) Wählbar ist, wer am Wahltage

  1. Deutsche:r im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist und
  2. das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat.
     

(2) Wählbar ist auch ein(e) Unionsbürger:in, die/der in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und die/der am Wahltage

  1. die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt und
  2. das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat.
     

(3) Nicht wählbar ist ein(e) Deutsche:r, die/der

  1. vom Wahlrecht ausgeschlossen ist oder
  2. infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.


(4) Nicht wählbar ist ein(e) Unionsbürger:in, die/der

  1. in der Bundesrepublik Deutschland vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,
  2. nach im Herkunfts-Mitgliedstaat vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,
  3. infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder
  4. infolge einer Einzelfallentscheidung im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 93/109/EG des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Wahlen zum Europäischen Parlament für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen (ABl. L 329 vom 30.12.1993, S.34), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/1/EU (ABl. L 26 vom 26.1.2013, S. 27) geändert worden ist, im Herkunfts-Mitgliedstaat die Wählbarkeit nicht besitzt.
     

Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein besitzt.
 

Voraussetzungen für die Wahrnehmung des aktiven Wahlrechts – Eintragung in das Wählerverzeichnis

Von Amts wegen sind in das Wählerverzeichnis alle Wahlberechtigten einzutragen, die am 42. Tage vor der Wahl (Stichtag) bei der Meldebehörde gemeldet sind

  1. für eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für ihre Hauptwohnung,
  2. auf Grund eines Anstellungs-, Heuer- oder Ausbildungsverhältnisses als Kapitän oder Besatzungsmitglied für ein Seeschiff, das nach dem Flaggenrechtsgesetz (in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 1990, BGBl. I S. 1342) in der jeweils geltenden Fassung die Bundesflagge zu führen berechtigt ist,
  3. für ein Binnenschiff, das in einem Schiffsregister in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen ist,
  4. für eine Justizvollzugsanstalt oder die entsprechende Einrichtung.
     

 

Auf Antrag sind in das Wählerverzeichnis einzutragen Wahlberechtigte

  1. die ohne eine Wohnung innezuhaben sich im Wahlgebiet sonst gewöhnlich aufhalten,
  2. die in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten,
  3. die sich in einer Justizvollzugsanstalt oder entsprechenden Einrichtung befinden und nicht von Amts wegen in das Wählerverzeichnis einzutragen sind,
  4. nach § 6 Absatz 2 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 12 Absatz 2 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes, die nicht von Amts wegen in das Wählerverzeichnis einzutragen sind (im sonstigen Ausland lebende Deutsche).
     

 

Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis ist schriftlich und formgebunden bis spätestens zum 21. Tage vor der Wahl (19.05.2024) bei der zuständigen Gemeindebehörde zu stellen. Die Antragsformulare finden sich unter www.bundeswahlleiterin.de oder können bei der zuständigen Gemeindebehörde angefordert werden.
 

Wahlberechtigte Unionsbürger:innen sind auf Antrag in das Wählerverzeichnis einzutragen.

 

Ist ein(e) wahlberechtigte(r) Unionsbürger:in auf ihren/seinen Antrag hin bei der Wahl vom 13. Juni 1999 oder einer späteren Wahl zum Europäischen Parlament in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen worden, so ist sie/er bei künftigen Wahlen zum Europäischen Parlament von der zuständigen Gemeindebehörde von Amts wegen einzutragen, sofern die analogen Voraussetzungen zur Eintragung von Deutschen von Amts wegen vorliegen und die/der Unionsbürger:in nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist. Nach einem Wegzug in das Ausland und erneutem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland hat die/der Unionsbürger:in erneut einen Antrag zu stellen.

 

Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis ist schriftlich und formgebunden bis spätestens zum 21. Tage vor der Wahl (19.05.2024) bei der zuständigen Gemeindebehörde zu stellen. Die Antragsformulare finden sich unter www.bundeswahlleiterin.de oder können bei der zuständigen Gemeindebehörde angefordert werden.

 

Ein(e) Unionsbürger:in, die/der von Amts wegen in ein Wählerverzeichnis aufzunehmen ist, kann ebenso bis spätestens zum 21. Tag vor der Wahl (19.05.2024) bei der zuständigen Gemeindebehörde schriftlich beantragen, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden. Die Antragsformulare finden sich unter www.bundeswahlleiterin.de oder können bei der zuständigen Gemeindebehörde angefordert werden.

Jede(r) Wahlberechtigte, die/der in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält bis spätestens 19.05.2024 eine Wahlbenachrichtigung.
 


Entgültige Ergebnisse der Europaparlamentswahlen am 26. Mai 2019

Titel des Berichts "Europaparlamentswahl/Kommunalwahlen 2019"

In der Zeit vom 23. - 26. Mai 2019 fand in den Ländern der Europäischen Gemeinschaft zum neunten Mal die Direktwahl des Europäischen Parlaments, dem parlamentarischen Organ der Europäischen Gemeinschaft, statt. In der Bundesrepublik Deutschland, auf die 96 der zu vergebenden Sitze entfallen, fand die Wahl zum 9. Europäischen Parlament am 26. Mai 2019 statt.

Die Ergebnisse und alle statistischen Informationen sind in der Broschüre nachzulesen.

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