Informationsfreiheit
Die Informationsfreiheitssatzung gewährleistet den freien Zugang zu Informationen von öffentlichen Stellen der Stadtverwaltung Chemnitz. Jede Einwohnerin und jeder Einwohner der Stadt Chemnitz hat Anspruch auf diesen freien Zugang. Damit soll die Transparenz der Stadtverwaltung erhöht und der unabhängige Zugang zu städtischen Informationen für die interessierte Öffentlichkeit gefördert werden. Die Satzung regelt die grundlegenden Voraussetzungen, unter denen derartige Auskünfte zugänglich gemacht werden.
Antragsverfahren
Der Zugang zu Informationen wird auf Antrag gewährt und kann schriftlich oder in elektronischer Form bei der zuständigen Stelle der Stadt Chemnitz, d.h. dezentral in den Dezernaten, Ämtern und Einrichtungen bzw. Eigenbetrieben, beantragt werden. Zuständig ist die Dienststelle, bei der die gewünschten Informationen vorhanden sind. Einer Begründung des Antrages bedarf es nicht. Der Antrag muss erkennen lassen, zu welchen Informationen der Zugang gewünscht wird.
Die Informationen sollen innerhalb eines Monats (ab Antragseingang) zugänglich gemacht werden. Bei größerem Umfang oder Komplexität der begehrten Informationen kann die Frist auf zwei Monate verlängert werden. Für Menschen mit Behinderungen sind die Informationen in geeigneter Weise zur Verfügung zu stellen.
Die Stadt Chemnitz kann Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Zur Akteneinsicht werden während der Öffnungszeiten ausreichende zeitliche, sachliche und räumliche Möglichkeiten für den Informationszugang zur Verfügung gestellt.
Einschränkung des Informationszugangs
Ein Anspruch auf Information besteht nicht, soweit das Wohl der Allgemeinheit oder berechtigte Ansprüche Einzelner dem entgegenstehen, so z.B. wenn es sich um Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse oder um Informationen vertraulicher Beratungen u. ä. handelt. Die Einschränkungen der Informationsfreiheit sind im § 6 der Informationsfreiheitssatzung der Stadt Chemnitz geregelt.
Kein Anspruch auf Zugänglichmachung besteht ferner, wenn sich der Antragsteller diese Informationen in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann. Es kann vorrangig auf eine Veröffentlichung insbesondere im Internet verwiesen werden.
Für die Bereitstellung der Informationen können Kosten erhoben werden. Auf die Höhe der entstehenden Kosten weist die Stadt Chemnitz die Antragstellenden rechtzeitig hin.