Bundeselterngeld und Landeserziehungsgeld
Mit dem Elterngeld unterstützt der Staat Väter und Mütter und ihre jungen Familien, indem wegfallendes Erwerbseinkommen ersetzt wird. Anspruch darauf haben Eltern, die ihr Kind nach der Geburt vorrangig selbst betreuen wollen und deshalb nicht oder nicht voll erwerbstätig sind.
Wer bekommt Elterngeld?
Elterngeld gibt es für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Beamtinnen und Beamte, Selbstständige und erwerbslose Elternteile, Studierende und Auszubildende, für Elternpaare ebenso wie für getrennt- und alleinerziehende Elternteile. Neben den leiblichen Eltern und den Adoptiveltern können in Ausnahmefällen auch Verwandte bis dritten Grades Elterngeld erhalten, wie zum Beispiel Großeltern oder Geschwister.
Anspruch auf Elterngeld haben Eltern, die
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ihre Kinder nach der Geburt selbst betreuen und erziehen,
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nicht mehr als 32 Stunden in der Woche erwerbstätig sind,
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mit ihren Kindern in einem Haushalt leben und
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einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.
Für Geburten ab 01.04.2024 gilt, dass Elternpaare und Alleinerziehende keinen Anspruch auf Elterngeld haben, wenn ihr zu versteuerndes Einkommen im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt mehr als 200.000 Euro betrug. Als Einkommensgrenze für Geburten bis 31.03.2024 gilt ein Betrag von 300.000 Euro bei Paaren und 250.000 Euro bei Alleinerziehenden. Für Geburten ab 01.04.2025 liegt die Einkommensgrenze für Elternpaare und Alleinerziehende bei 175.000 Euro.
Neuregelungen für Geburten ab 01.04.2024:
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Einkommensgrenzen (s. o.)
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gleichzeitiger Bezug von Basiselterngeld beider Elternteile nur noch maximal für einen Lebensmonat möglich
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Bezug von Basiselterngeld oder Elterngeld Plus des einen Elternteils und gleichzeitiger Bezug von Elterngeld Plus des anderen Elternteils möglich
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Ausnahmen gelten für Mehrlingsgeburten, für Frühgeburten, für neugeborene Kinder mit einer festgestellten Behinderung und in Fällen, in denen einem Geschwisterkind mit einer Behinderung der Geschwisterbonus zusteht
Weitere Regelungen im Überblick:
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Höchstarbeitszeitgrenze 32 Wochenstunden
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Partnerschaftsbonusmonate
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Teilzeittätigkeit zwischen 24 und 32 Wochenstunden
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Bezugsdauer von mindestens zwei und maximal vier aufeinanderfolgenden Lebensmonaten
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zusätzliche Elterngeldmonate für besonders früh geborene Kinder
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Geburt mindestens sechs Wochen vor dem errechneten Termin: ein zusätzlicher Monat Basiselterngeld
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Geburt mindestens acht Wochen vor dem errechneten Termin: zwei zusätzliche Monate Basiselterngeld
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Geburt mindestens zwölf Wochen vor dem errechneten Termin: drei zusätzliche Monate Basiselterngeld
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Geburt mindestens sechszehn Wochen vor dem errechneten Termin: vier zusätzliche Monate Basiselterngeld
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Bezug von Elterngeld Plus maximal bis Vollendung des 32. Lebensmonats
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Verzicht auf Ausklammerung von Monaten im Bemessungszeitraum für nichtselbstständige Erwerbstätige möglich, z. B. Monate mit Mutterschaftsgeld, wenn ungünstig für Elterngeldberechnung
Weitere Informationen zum Elterngeld und Elterngeld Plus:
Das Elterngeld anschaulich erklärt:
Elterngeld online beantragen
Unter www.elterngeld.sachsen.de kann seit dem 25.03.2024 der Antrag auf Elterngeld in Sachsen wieder online gestellt werden. Die Online-Antragstellung ist mit einer kostenlosen Registrierung möglich, diese ist jedoch nicht zwingend erforderlich.
Der Online-Antrag bietet gezielte Hilfefunktionen, Erläuterungen und eine Checkliste für individuell benötigte Unterlagen. Diese Unterlagen können hochgeladen werden. Zudem bietet der Online-Antrag eine gezielte Führung durch den Antrag (der Antrag „denkt“ mit).
Broschüren des BMFSFJ zum Thema Elterngeld und Elternzeit
Elterngeld berechnen
Mit dem Elterngeldrechner des BMFSFJ können Sie Ihren Anspruch auf Elterngeld selbst ermitteln. Dabei können Elterngeld, Elterngeld Plus und Partnerschaftsbonus miteinander kombiniert werden.
Antragstellung
Weitere Informationen finden Sie im Dienstleistungsportal:
Landeserziehungsgeld
Eltern, die im Freistaat Sachsen leben, können im Anschluss an das Bundeselterngeld ein Landeserziehungsgeld erhalten.
Einen Anspruch auf Landeserziehungsgeld haben Mütter oder Väter, die
- ihren Hauptwohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt im Freistaat Sachsen haben,
- mit einem Kind, für das ihnen die Personensorge zusteht, in einem Haushalt leben und dieses Kind selbst betreuen und erziehen,
- keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausüben (zulässig ist die Teilzeitarbeit bis zu 30 Stunden wöchentlich),
- für das zur Leistung berechtigte Kind keinen mit staatlichen Mitteln geförderten Platz in einer Kindertageseinrichtung oder geförderte Kindertagespflege in Anspruch nehmen,
- die sonstigen Voraussetzungen zum Bezug von Bundeserziehungsgeld erfüllen.
Anhebung der Einkommensgrenzen für das Sächsische Landeserziehungsgeld
Im Rahmen des Haushaltsbegleitgesetzes 2019/2020 (Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt, Ausgabe 18/2018) wurden auch Änderungen des Sächsischen Landeserziehungsgeldgesetzes beschlossen.
Die Einkommensgrenzen haben sich erhöht
- für Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben, bzw. für Eltern in eheähnlicher Gemeinschaft und Lebenspartner auf 24.600 € (zuvor: 17.100 €)
- für andere Berechtigte auf 21.600 € (zuvor: 14.100 €) .
Bitte beachten Sie:
Diese Werte gelten bereits für Kinder, die ab 1. Januar 2018 geboren wurden oder angenommen oder mit dem Ziel der späteren Annahme als Kind im Haushalt der berechtigten Person aufgenommen worden sind. Haben die berechtigten Personen bisher wegen der niedrigeren Einkommensgrenzen keinen Antrag auf Landeserziehungsgeld gestellt, können sie dies eventuell noch nachholen (je nach beabsichtigtem Leistungsbeginn unter Beachtung der einmonatigen Rückwirkungsfrist). Der Antrag kann frühestens drei Monate vor Beginn des gewählten Leistungszeitraumes gestellt werden.
Einkommensermittlung für das Landeserziehungsgeld für Geburten ab 01.01.2018
Diese Berechnung bietet eine Orientierungshilfe, ob für Sie ein Anspruch auf Leistungen nach dem Sächsischen Landeserziehungsgeldgesetz besteht. Ab dem dritten Kind wird das Landeserziehungsgeld einkommensunabhängig in voller Höhe gewährt. Eine Einkommensprüfung ist in diesem Fall nicht nötig.
Antragstellung
Weitere Informationen finden Sie im Dienstleistungsportal: