Bundeselterngeld und Landeserziehungsgeld



Mit dem Elterngeld unterstützt der Staat Väter und Mütter und ihre jungen Familien, indem wegfallendes Erwerbseinkommen ersetzt wird. Anspruch darauf haben Eltern, die ihr Kind nach der Geburt vorrangig selbst betreuen wollen und deshalb nicht oder nicht voll erwerbstätig sind.
Wer bekommt Elterngeld?
Elterngeld gibt es für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Beamtinnen und Beamte, Selbstständige und erwerbslose Elternteile, Studierende und Auszubildende, für Elternpaare ebenso wie für getrennt- und alleinerziehende Elternteile. Neben den leiblichen Eltern und den Adoptiveltern können in Ausnahmefällen auch Verwandte bis dritten Grades Elterngeld erhalten, wie zum Beispiel Großeltern oder Geschwister.
Anspruch auf Elterngeld haben Eltern, die
-
ihre Kinder nach der Geburt selbst betreuen und erziehen,
-
nicht mehr als 32 Stunden in der Woche (für Geburten ab 01.09.2021; für Geburten bis 31.08.2021 30 Stunden in der Woche) erwerbstätig sind
-
mit ihren Kindern in einem Haushalt leben und
-
einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.
Elternpaare, die im Kalenderjahr vor der Geburt ihres Kindes gemeinsam ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 300.000 Euro für Geburten ab 01.09.2021 und von mehr als 500.000 Euro für Geburten bis 31.08.2021 (bei Alleinerziehenden mehr als 250.000 Euro) hatten, haben keinen Anspruch auf Elterngeld.
Neuregelungen für Geburten ab 01.09.2021 im Überblick:
-
Anhebung der Höchstarbeitszeitgrenze auf 32 Wochenstunden
-
Absenkung der Reichensteuergrenze für Paare auf 300.000 Euro
-
Flexibilisierung der Inanspruchnahme der Partnerschaftsbonusmonate
-
Erweiterung des Stundenkorridors, Teilzeittätigkeit kann zwischen 24 und 32 Wochenstunden liegen
-
Bezugsdauer von mindestens zwei und maximal vier aufeinanderfolgenden Lebensmonaten möglich
-
-
mehr Elterngeldmonate für besonders früh geborene Kinder
-
Geburt mindestens sechs Wochen vor dem errechneten Termin: ein zusätzlicher Monat Basiselterngeld
-
Geburt mindestens acht Wochen vor dem errechneten Termin: zwei zusätzliche Monate Basiselterngeld
-
Geburt mindestens zwölf Wochen vor dem errechneten Termin: drei zusätzliche Monate Basiselterngeld
-
Geburt mindestens sechszehn Wochen vor dem errechneten Termin: vier zusätzliche Monate Basiselterngeld
-
-
Begrenzung des Bezuges von Elterngeld Plus – Bezug maximal bis Vollendung des 32. Lebensmonats
-
Verzicht auf Ausklammerung von Monaten im Bemessungszeitraum nun auch für nichtselbstständige Erwerbstätige möglich, z. B. Monate mit Mutterschaftsgeld, wenn ungünstig für Elterngeldberechnung
-
Klarstellung der örtlichen Zuständigkeit – Zuständigkeit liegt bei Elterngeldbehörde des Landkreises/der kreisfreien Stadt, in der das Kind zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung seinen Wohnsitz hat
-
Anrechnung Elterngeld auch bei Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (Leistungen stehen nicht mehr nebeneinander zu)
Sonderregelungen aus Anlass der Covid-19-Pandemie für Geburten bis 31.08.2021:
Einige Sonderregelungen aus Anlass der Covid-19-Pandemie wurden für Geburten bis 31.08.2021 verlängert.
-
Ausklammerung von Monaten im Bemessungszeitraum (01.03.2020 bis 31.12.2021) auf Antrag möglich, wenn geringeres Einkommen aufgrund der Maßnahmen zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie erzielt wurde
-
Partnerschaftsbonusmonate – Liegt der Bezug ganz oder teilweise vor dem Ablauf des 31.12.2021 und kann nachweislich Corona bedingt der geforderte Stundenkorridor für eine Erwerbstätigkeit von 25 – 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Lebensmonats nicht eingehalten werden, besteht Vertrauensschutz. Es gelten die Angaben zur Arbeitszeit und zum Einkommen, die bei Beantragung gemacht wurden.
-
Einkommensersatzleistungen, die Eltern aufgrund der Covid-19-Pandemie anstelle ihrer Teilzeiteinkünfte erhalten, z. B. Kurzarbeitergeld oder Arbeitslosengeld I, reduzieren die Höhe des Elterngeldes in der Zeit vom 01.03.2020 bis 31.12.2021 nicht.
Trifft eine der genannten Sonderregelungen in Ihrem konkreten Fall zu, dann füllen Sie bitte das Informationsblatt zum Antrag auf Elterngeld zu den Sonderregelungen aus Anlass der Covid-19-Pandemie aus. Zu den Antragsformularen gelangen Sie über den untenstehenden Link.
Weitere Informationen zum Elterngeld und Elterngeld Plus:
Das Elterngeld anschaulich erklärt:

Elterngeld online beantragen - das Portal "ElterngeldDigital"
Unter www.elterngeld-digital.de kann nun der Antrag auf Elterngeld auch online ausgefüllt werden. Dafür ist eine kostenlose Registrierung erforderlich.
Der Antragsassistentauf dieser Seite unterstützt Antragstellende mit Hinweisen in leicht verständlicher Sprache.
Im jetzigen Stadium des Projekts kann der Antrag noch nicht online zurückgeschickt werden, sondern muss ausgedruckt und unterschrieben per Post geschickt werden an
Sozialamt Chemnitz, Abt. Soziale Leistungen, 09106 Chemnitz.
Demnächst soll die Antragstellung aber auch komplett digital erfolgen können.
Bitte stellen Sie Anfragen in diesem Zusammenhang nicht an die örtliche Elterngeldstelle, sondern direkt an das Bundesfamilienministerium:
- Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, 11018 Berlin,
- Servicetelefon ElterngeldDigital: 030 34047010 (Montag bis Donnerstag
von 9.00 bis 18.00 Uhr) oder - mit dem Kontaktformular
https://www.elterngeld-digital.de/ams/BAFzA-Kontaktformular/wizardng.
Broschüren des BMFSFJ zum Thema Elterngeld und Elternzeit
Elterngeld berechnen
Mit dem Elterngeldrechner des BMFSFJ können Sie Ihren Anspruch auf Elterngeld selbst ermitteln. Dabei können Elterngeld, Elterngeld Plus und Partnerschaftsbonus miteinander kombiniert werden.
Antragstellung
Weitere Informationen finden Sie im Dienstleistungsportal:
Landeserziehungsgeld
Eltern, die im Freistaat Sachsen leben, können im Anschluss an das Bundeselterngeld ein Landeserziehungsgeld erhalten.
Einen Anspruch auf Landeserziehungsgeld haben Mütter oder Väter, die
- ihren Hauptwohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt im Freistaat Sachsen haben,
- mit einem Kind, für das ihnen die Personensorge zusteht, in einem Haushalt leben und dieses Kind selbst betreuen und erziehen,
- keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausüben (zulässig ist die Teilzeitarbeit bis zu 30 Stunden wöchentlich),
- für das zur Leistung berechtigte Kind keinen mit staatlichen Mitteln geförderten Platz in einer Kindertageseinrichtung oder geförderte Kindertagespflege in Anspruch nehmen,
- die sonstigen Voraussetzungen zum Bezug von Bundeserziehungsgeld erfüllen.
Anhebung der Einkommensgrenzen für das Sächsische Landeserziehungsgeld
Im Rahmen des Haushaltsbegleitgesetzes 2019/2020 (Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt, Ausgabe 18/2018) wurden auch Änderungen des Sächsischen Landeserziehungsgeldgesetzes beschlossen.
Die Einkommensgrenzen haben sich erhöht
- für Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben, bzw. für Eltern in eheähnlicher Gemeinschaft und Lebenspartner auf 24.600 € (zuvor: 17.100 €)
- für andere Berechtigte auf 21.600 € (zuvor: 14.100 €) .
Bitte beachten Sie:
Diese Werte gelten bereits für Kinder, die ab 1. Januar 2018 geboren wurden oder angenommen oder mit dem Ziel der späteren Annahme als Kind im Haushalt der berechtigten Person aufgenommen worden sind. Haben die berechtigten Personen bisher wegen der niedrigeren Einkommensgrenzen keinen Antrag auf Landeserziehungsgeld gestellt, können sie dies eventuell noch nachholen (je nach beabsichtigtem Leistungsbeginn unter Beachtung der einmonatigen Rückwirkungsfrist). Der Antrag kann frühestens drei Monate vor Beginn des gewählten Leistungszeitraumes gestellt werden.
Einkommensermittlung für das Landeserziehungsgeld für Geburten ab 01.01.2018
Diese Berechnung bietet eine Orientierungshilfe, ob für Sie ein Anspruch auf Leistungen nach dem Sächsischen Landeserziehungsgeldgesetz besteht. Ab dem dritten Kind wird das Landeserziehungsgeld einkommensunabhängig in voller Höhe gewährt. Eine Einkommensprüfung ist in diesem Fall nicht nötig.
Antragstellung
Weitere Informationen finden Sie im Dienstleistungsportal: