Informationen zum Ausländerrecht
Gesetzliche Grundlagen
Das Recht der Unionsbürger sowie der Staatsangehörigen von Island, Norwegen und Liechtenstein (EWR-Staater) und ihrer Familienangehörigen, sich im Bundesgebiet frei zu bewegen und aufzuhalten, wird im Freizügigkeitsgesetz/EU zusammengefasst. Schweizer sind den Unionsbürgern im Wesentlichen gleichgestellt.
Für alle übrigen Staatsangehörigen (sogenannte Drittstaatsangehörige) findet das Aufenthaltsgesetz Anwendung. Es regelt insbesondere die Einreise, den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern.
Das Verfahren für Asylbewerber richtet sich nach dem Asylverfahrensgesetz.
Unionsbürger und EWR-Staater benötigen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet nur einen anerkannten, gültigen Pass oder Passersatz (Personalausweis). Visum- oder Aufenthaltstitelpflicht besteht nicht.
EU- und EWR-Staaten:
Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, die Tschechische Republik, Ungarn und Zypern.
In den ersten drei Monaten ab Einreise besteht ein uneingeschränktes Aufenthaltsrecht.
Danach muss eine so genannte Freizügigkeitsvoraussetzung erfüllt werden. Freizügigkeitsberechtigt sind:
- Erwerbstätige (selbständig oder unselbständig),
- nicht Erwerbstätige, wenn sie über ausreichende Existenzmittel und Krankenversicherungsschutz verfügen (z.B. Studenten),
- Familienangehörige (auch aus nicht EU/EWR-Staaten) oder
- Daueraufenthaltsberechtigte (nach 5 Jahren)
Eine Bescheinigung von der Ausländerbehörde über ein vorliegendes Freizügigkeitsrecht gibt es seit Januar 2013 nicht mehr. Erforderlich ist lediglich die Anmeldung in der Meldebehörde (sofern Sie sich nicht nur als Tourist hier aufhalten).
Staatsangehörige von Kroatien benötigen für die Aufnahme einer Beschäftigung eine Arbeitserlaubnis. Diese ist bei der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) zu beantragen.
Zentrale Auslands- und Fachvermittlung
Team 325
Dahlmannstraße 23
47169 Duisburg
Fax: 0203 / 9907 279 238
Sonderregelungen für Schweizer Staatsangehörige
Schweizer haben innerhalb von 3 Monaten nach der Einreise ihren Aufenthalt bei der Ausländerbehörde anzuzeigen.
Download: Aufenthaltsanzeige für schweizerische Staatsangehörige
Sie genießen zwar im Wesentlichen dieselben Rechte wie Unionsbürger, benötigen jedoch bei einem Aufenthalt von mehr als 3 Monaten eine Aufenthaltserlaubnis. Dabei können sie wählen, ob die Aufenthaltserlaubnis als elektronischer Aufenthaltstitel (28,80 EUR) oder nur in Papierform (8,00 EUR) ausgestellt werden soll.
Ausländer dürfen nach Deutschland nur einreisen und sich hier aufhalten, wenn sie einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzen. Zusätzlich benötigen sie für die Einreise und den Aufenthalt einen Aufenthaltstitel.
Aufenthaltstitel:
- Visum
- Aufenthaltserlaubnis
- Blaue Karte EU
- Niederlassungserlaubnis
- Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG
Einreise
Grundsätzlich wird für die Einreise ein Visum benötigt (allgemeine Visumpflicht). Dieses ist bei der deutschen Auslandsvertretung im Heimatland zu beantragen.
Informationen des Auswärtigen Amtes
Insbesondere für die Erteilung eines Touristenvisums wird in der Regel die Vorlage einer Verpflichtungserklärung verlangt. Wenn Sie für jemanden eine Verpflichtungserklärung abgeben möchten, vereinbaren Sie bitte einen Termin unter der Telefonnummer 0371488-3403.
Formular und Informationen: Verpflichtungserklärung zur Kostenübernahme abgeben
Angehörige einiger Staaten können generell ohne Visum einreisen, unabhängig von Zweck und Dauer des beabsichtigten Aufenthalts (generelle Befreiung von Visumpflicht). Hierzu zählen Australien, Israel, Japan, Kanada, Neuseeland, Republik Korea und die USA.
Für einen Aufenthalt im Gebiet der Schengener-Staaten von höchstens drei Monaten sind einige Staaten von der Visumspflicht befreit, solange keine Erwerbstätigkeit aufgenommen wird (Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 – Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte).
Mitgliedsstaaten des Schengener Abkommens (Auswärtiges Amt)
Befreiung von der Visumspflicht für Kurzaufenthalte
Aufenthaltstitel nach der Einreise
Im Bundesgebiet werden die Aufenthaltstitel von der für Ihren Wohnort zuständigen Ausländerbehörde erteilt und verlängert. Seit dem 01.09.2011 erfolgt die Ausstellung als Multifunktionskarte im Kreditkartenformat als elektronischer Aufenthaltstitel (eAT). Dafür werden bei einer persönlichen Vorsprache die Fingerabdrücke abgenommen, es wird ein biometrisches Passfoto benötigt und eine Unterschriftsleistung ist erforderlich.
Informationen zum elektronischen Aufenthaltstitel (BAMF)
Formulare zur Erteilung und Verlängerung eines Aufenthaltstitels
Befristete Aufenthaltserlaubnis
Die Aufenthaltserlaubnis ist stets zeitlich befristet. Sie wird zu den in den im Aufenthalts-gesetz genannten Aufenthaltszwecken (familiäre Gründe; Studium und Ausbildung; Erwerbstätigkeit; völkerrechtlichen, humanitären und politischen Gründe) erteilt. Die gesetzliche Grundlage wird im Dokument vermerkt.
Niederlassungserlaubnis
Die Niederlassungserlaubnis ist zeitlich unbefristet und setzt einen mehrjährigen rechtmäßigen Aufenthalt sowie eine wirtschaftliche und soziale Integration voraus. Je nach Personenkreis wird sie nach verschiedenen Rechtsgrundlagen erteilt.
Neuausstellung eines Aufenthaltstitels bei Neuausstellung eines Reisepasses (Übertrag)
Wenn Sie einen neuen Reisepass erhalten haben, muss ein neuer elektronischer Aufenthaltstitel (Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis) ausgestellt werden. Dafür ist Ihre persönliche Vorsprache zur Abnahme der biometrischen Daten erforderlich.
Bitte vereinbaren Sie dazu einen Termin unter der Tel.-Nr. 488-3410 oder - 3412 oder per E-Mail.
Folgende Unterlagen werden von Ihnen bei der Vorsprache benötigt:
- alter und neuer Reisepass
- sofern bereits vorhanden: elektronischer Aufenthaltstitel
- 1 biometrisches Foto
- 67,00 Euro Gebühr
Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit
1. durch Geburt im Inland
Durch die Geburt im Inland erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil
a) seit fünf rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und
b) ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) besitzt.
vgl. § 4 Abs. 3 StAG
Es ist kein Antrag erforderlich. Das neugeborene Kind wird beim Standesamt angemeldet. Dort werden die Voraussetzungen geprüft. Sind sie erfüllt, ist das Kind deutscher Staatsangehöriger und das Standesamt erteilt eine entsprechende Nachricht.
Gleichzeitig kann das Kind die Staatsangehörigkeit der Eltern erhalten.
2. durch Einbürgerung
Änderung des Staatsangehörigkeitsrechts
Das Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts ist am 27. Juni 2024 in Kraft getreten.
Die wichtigsten Änderungen im Überblick:
- Eine Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit ist nicht mehr notwendig.
- Die benötigten Aufenthaltszeiten werden auf fünf Jahre beziehungsweise drei Jahre (bei besonderen Integrationsleistungen) verkürzt.
- Für einen Anspruch auf Einbürgerung muss der Lebensunterhalt für sich und die eigenen Familienangehörigen grundsätzlich ohne Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Sozialgesetzbuch bestritten werden können.
- Zusätzlich zu dem bisherigen Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung müssen sich Einbürgerungsbewerberinnen und -bewerber zukünftig auch zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihre Folgen, insbesondere für den Schutz jüdischen Lebens, bekennen.
Alle anderen bisherigen Einbürgerungsvoraussetzungen bleiben bestehen.
Ausführliche Informationen zur Einbürgerung beim Bundesministerium des Innern und für Heimat:
> www.bmi.bund.de
Die Anträge werden chronologisch, das heißt nach Eingangsdatum bearbeitet. Aktuell kommt es aufgrund der Vielzahl der vorliegenden Anträge zu Wartezeiten von ca. einem Jahr, bis mit der Bearbeitung begonnen werden kann. In der Zwischenzeit bitten wir von Sachstandsanfragen Abstand zu nehmen, da diese Bearbeitungskräfte binden und die Bearbeitung allenfalls weiter verzögern. Die Prognose der Wartezeiten ist unverbindlich. Änderungen sind vorbehalten.
Durch die Stadt Chemnitz werden laufend organisatorische Maßnahmen umgesetzt, um die Warte- und Bearbeitungszeiten für Einbürgerungsbewerber zu senken. Diese Maßnahmen können jedoch nur schrittweise ihre Wirkung entfalten.
Wir weisen darauf hin, dass die Beauftragung eines Rechtsbeistands nicht zu einer schnelleren Bearbeitung eines Einbürgerungsantrags führt. Auch ist die Erhebung einer Untätigkeitsklage nach § 75 VWGO zwar möglich, führt jedoch ebenfalls nicht zu einer schnelleren Bearbeitung.
Achtung: Unseriöse Agenturen!
Die Ausländer- und Staatsangehörigkeitsbehörde der Stadt Chemnitz weist darauf hin, dass für die Einbürgerung nur die gesetzlich vorgesehene Gebühr von 255,00 € bzw. 51,00 € für miteinzubürgernde Kinder erhoben wird. Es werden keine zusätzlichen Bearbeitungsgebühren verlangt.
Die Behörde arbeitet nicht mit sonstigen Vermittlern oder Agenturen, die Ihnen telefonisch, über Internetseiten oder über Messenger Apps ihre Dienste anbieten, zusammen. Diese haben keinen Zugang zur Terminvergabe oder Einfluss auf die Antragsbearbeitung. Jede Antragstellerin/Jeder Antragsteller kann zur Durchführung des Verfahrens zur Einbürgerung die Behörde unter folgender E-Mail-Adresse kontaktieren: staatsangehoerigkeitsbehoerde@stadt-chemnitz.de
Ihre Anfrage / Ihr Antrag wird registriert und Sie werden, sobald die Bearbeitung aufgenommen wird, seitens der Behörde kontaktiert. Es ist nicht erforderlich, weitere Dienstleister in Anspruch zu nehmen.
Staatsangehörigkeitsfeststellung
In bestimmten Fällen verlangen Behörden und Botschaften, dass eine bestimmte Person einen Nachweis erbringt, dass sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder nicht besitzt. Für diese Fälle wird auf Antrag entweder ein Staatsangehörigkeitsausweis oder eine Negativbescheinigung ausgestellt.
Die beizubringenden Unterlagen für die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises für deutsche Staatsangehörige werden bei persönlicher Vorsprache erläutert.
Bei Beantragung der Negativbescheinigung ist der Pass und die Geburtsurkunde mit Übersetzung durch einen öffentlich bestellten und allgemein beeidigten Dolmetscher einzureichen.
Die Verwaltungsgebühr beträgt 25,00 €.
Leistungen für Asylbewerber
Das Asylverfahren wird vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) durchgeführt. Im Rahmen eines Asylverfahrens wird geklärt, ob ein Asylbewerber Asyl, Flüchtlingsschutz oder subsidiärer Schutz zu gewähren oder der Asylantrag abzulehnen ist. Das Verfahren teilt sich in mehrere Schritte.
mehrFlüchtlinge und Asyl in Chemnitz
Um die in Chemnitz angekommenen Flüchtlinge und Asylsuchenden aufzunehmen und unterzubringen, bedarf es einer guten Vorbereitung und Organisation. Außerdem gilt es, die Sorgen der Bürger ernst zu nehmen und ein gutes Miteinander zu gewährleisten. Deshalb haben wir Informationen zu verschiedenen Themen und Fragen zusammengestellt.
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