Bekanntmachung

über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Oberbürgermeisterwahl am 20. September 2020 und den eventuell erforderlichen zweiten Wahlgang am 11. Oktober 2020

  1. Das Wählerverzeichnis für die Oberbürgermeisterwahl am 20. September 2020 und den eventuell stattfindenden zweiten Wahlgang am 11. Oktober 2020 für die Wahlbezirke der Stadt Chemnitz wird in der Zeit vom 31. August 2020 bis zum 4. September 2020 (Einsichtsfrist)

    Montag und Mittwoch  08:30 Uhr bis 16:00 Uhr
    Dienstag und Donnerstag 08:30 bis 18:00 Uhr
    Freitag 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr

    in der Briefwahlstelle der Stadt Chemnitz, BVZ Moritzhof, Bahnhofstraße 53 (Achtung! Neue Örtlichkeit der Briefwahlstelle beachten!) für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Die Briefwahlstelle der Stadt Chemnitz ist barrierefrei erreichbar. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.

    Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt.

    Innerhalb der Einsichtsfrist ist das Anfertigen von Auszügen aus dem Wählerverzeichnis zulässig, soweit dies im Zusammenhang mit der Prüfung des Wahlrechts einzelner Personen steht.

    Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
     
  2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 31. August 2020 bis zum 4. September 2020 während der obigen Öffnungszeiten bei der Stadt Chemnitz, Briefwahlstelle, BVZ Moritzhof, Bahnhofstraße 53 (Achtung! Neue Örtlichkeit der Briefwahlstelle beachten!) die Berichtigung beantragen. Der Antrag auf Berichtigung kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden (Postanschrift: Stadt Chemnitz, Wahlbehörde, 09106 Chemnitz).Sofern die im Antrag behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, sind ihm die erforderlichen Beweismittel beizufügen.
     
  3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens 30. August 2020 eine Wahlbenachrichtigung, aus der hervorgeht, für welche der beiden Wahlen (Oberbürgermeisterwahl, Zweiter Wahlgang) die Wahlberechtigung besteht. Für den eventuell stattfindenden zweiten Wahlgang wird keine gesonderte Wahlbenachrichtigung versandt.

    Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss innerhalb der Einsichtsfrist die Berichtigung des Wählerverzeichnisses beantragen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.

    Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
     
  4. Wer einen Wahlschein für die Oberbürgermeisterwahl hat, kann an dieser Wahl durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum der Stadt Chemnitz oder durch Briefwahl teilnehmen.
     
  5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag
    5.1       ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
    5.2       ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
    • wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Frist für die Antragstellung auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses nach § 4 Absätze 2, 3 des Kommunalwahlgesetzes bis zum 4. September 2020 versäumt hat,
    • wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Frist für die Antragstellung auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses nach § 4 Absätze 2, 3 des Kommunalwahlgesetzes entstanden ist,
    • wenn sein Wahlrecht im Beschwerdeverfahren festgestellt worden ist und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Wahlbehörde gelangt ist.

    Es werden getrennte Wahlscheine für die Oberbürgermeisterwahl am 20. September 2020 und (im Falle des Stattfindens) für den zweiten Wahlgang am 11. Oktober 2020 erteilt.
     
  6. Wahlscheine für die Oberbürgermeisterwahl am 20. September 2020 können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 18. September 2020, 16:00 Uhr, bei der Stadt Chemnitz, Briefwahlstelle, BVZ Moritzhof, Bahnhofstraße 53 (Achtung! Neue Örtlichkeit der Briefwahlstelle beachten!) mündlich, jedoch nicht fernmündlich (telefonisch), schriftlich (Postanschrift siehe Punkt 2.) bzw. in dokumentierbarer elektronischer Form (Online-Wahlscheinantrag unter www.chemnitz.de/briefwahl oder per E-Mail über briefwahl@stadt-chemnitz.de) beantragt werden.

    Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, gestellt werden.

    Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm die beantragten Wahlscheine nicht zugegangen sind, können ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12:00 Uhr, neue Wahlscheine erteilt werden.

    Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2, Buchstaben a) bis c) angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, stellen.
     
  7. Im Fall des Stattfindens des zweiten Wahlganges am 11. Oktober 2020 erhalten Wahlberechtigte, die für die Oberbürgermeisterwahl am 20. September 2020 einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen automatisch von Amts wegen für den zweiten Wahlgang zugesandt.

    Wahlberechtigte, die für die Wahl am 20. September 2020 keinen Wahlschein beantragt hatten, können für den zweiten Wahlgang ab 21. September 2020 Wahlscheine und Briefwahlunterlagen beantragen. Wahlscheine für den zweiten Wahlgang können dann bis zum 9. Oktober 2020, 16:00 Uhr, beantragt werden. Im Weiteren gilt das unter Punkt 6. Ausgeführte.

    Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen. An einen anderen als den Wahlberechtigten persönlich dürfen Wahlschein und Briefwahlunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. Von der Vollmacht kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie vor der Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen. 
     
  8. Dem jeweiligen Wahlschein werden beigefügt für
    • die Oberbürgermeisterwahl am 20. September 2020:
      - ein amtlicher lachsfarbener Stimmzettel,
      - ein amtlicher hellgrauer Stimmzettelumschlag,
      - ein amtlicher, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehener grüner Wahlbriefumschlag und
      - ein Merkblatt für die Briefwahl
       
    • den zweiten Wahlgang (im Falle des Stattfindens)
      - ein amtlicher weißer Stimmzettel,
      - ein amtlicher hellblauer Stimmzettelumschlag,
      - ein amtlicher, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehener gelber Wahlbriefumschlag und
      - ein Merkblatt für die Briefwahl.
       
  1. Wer durch Briefwahl wählt
    • kennzeichnet persönlich den Stimmzettel,
    • legt ihn in den hellgrauen/hellblauen Stimmzettelumschlag und verschließt diesen,
    • unterzeichnet die entsprechende Versicherung an Eides statt zur Briefwahl unter Angabe des Datums der Unterzeichnung,
    • steckt den verschlossenen Stimmzettelumschlag und den betreffenden Wahlschein in den amtlichen grünen/gelben Wahlbriefumschlag und
    • sendet den Wahlbrief an die aufgedruckte Adresse.
       

    Bedient sich der Wähler einer Hilfsperson, so hat diese durch Unterschreiben der Versicherung an Eides statt zur Briefwahl zu bestätigen, dass sie den Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet hat. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben.

    Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am jeweiligen Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht.
     

  1. Die persönliche Beantragung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen einschließlich der Sofortwahl in der Briefwahlstelle, BVZ Moritzhof, Bahnhofstraße 53 (Achtung! Neue Örtlichkeit der Briefwahlstelle beachten!) ist in folgenden Zeiträumen möglich:

    für Oberbürgermeisterwahl:
    31. August 2020 - 18. September 2020

    für den etwaigen zweiten Wahlgang (Nur für Neuanträge! vgl. hierzu Punkt 7.)
    30. September 2020 - 9. Oktober 2020

    jeweils 
    montags, mittwochs   08:30 Uhr - 16:00 Uhr
  2. dienstags, donnerstags  08:30 Uhr - 18:00 Uhr
    freitags  08:30 Uhr - 12:00 Uhr
    am 18. September 2020  08:30 Uhr - 16:00 Uhr
    am 9. Oktober 2020  08:30 Uhr - 16:00 Uhr
     

COVID-19-Hinweis:

Nutzen Sie für die Beantragung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen bitte die elektronische oder die postalische Form.
Eine persönliche Antragstellung in der Briefwahlstelle sollte nur in dringenden und unaufschiebbaren Fällen erfolgen.


Die Wahlbriefe werden innerhalb der Bundesrepublik Deutschland als Standardbrief ohne besondere Versendungsform von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Sie können auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.


Informationen zum Datenschutz

Diese Bekanntmachung ist zugleich die datenschutzrechtliche Information der Betroffenen im Sinne von Artikel 13 der Datenschutz-Grundverordnung über die für die Berichtigung des Wählerverzeichnisses und für die Erteilung eines Wahlscheins verarbeiteten personenbezogenen Daten:

1. a) Wurde ein Antrag auf Eintragung ins Wählerverzeichnis gestellt oder Einspruch gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit des Wählerverzeichnisses eingelegt, so erfolgt die Verarbeitung der in diesem Zusammenhang angegebenen personenbezogenen Daten zur Bearbeitung des Antrages bzw. des Einspruchs auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und e der Datenschutz-Grundverordnung i.V.m. § 4 des Kommunalwahlgesetzes und § 9 der Kommunalwahlordnung.

1. b) Wurde ein Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins gestellt, so erfolgt die Verarbeitung der in diesem Zusammenhang angegebenen personenbezogenen Daten zur Bearbeitung des Antrages auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und e der Datenschutz-Grundverordnung i.V.m. § 5 Absatz 1 des Kommunalwahlgesetzes und den §§ 13 und 14 der Kommunalwahlordnung.

1. c) Haben Sie eine Vollmacht für die Beantragung eines Wahlscheins und/oder für die Abholung des Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen ausgestellt, so erfolgt die Verarbeitung der von Ihnen und dem Bevollmächtigten in diesem Zusammenhang angegebenen personenbezogenen Daten zur Prüfung der Bevollmächtigung und der Berechtigung des Bevollmächtigten für die Beantragung eines Wahlscheins bzw. den Empfang des Wahlscheins und der Briefwahlunterlagen auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und e der Datenschutz-Grundverordnung i.V.m. § 5 Absatz 1 des Kommunalwahlgesetzes und den § 13 Absatz 2, § 14 Absatz 4 und 6 der Kommunalwahlordnung.

1. d) Die Gemeinde führt Verzeichnisse über erteilte Wahlscheine gemäß § 14 Absatz 8 der Kommunalwahlordnung und ein Verzeichnis über für ungültig erklärte Wahlscheine gemäß § 14 Absatz 11 der Kommunalwahlordnung.
 

2. Sie sind nicht verpflichtet, die personenbezogenen Daten bereitzustellen. Eine Bearbeitung des Antrages auf Eintragung in das Wählerverzeichnis, des Einspruchs gegen das Wählerverzeichnis und des Antrages auf Erteilung eines Wahlscheins sowie die Erteilung bzw. Aushändigung des Wahlscheins und der Briefwahlunterlagen an einen Bevollmächtigten ist ohne die Angaben nicht möglich.


3. Verantwortlich für die Verarbeitung der angegebenen personenbezogenen Daten ist die Stadt Chemnitz. Die Kontaktdaten des behördlichen Datenschutzbeauftragten sind:

Postanschrift: Stadt Chemnitz, Datenschutzbeauftragte, 09106 Chemnitz


4. Im Falle einer Beschwerde gegen die Versagung der Eintragung ins Wählerverzeichnis oder gegen die Versagung des Wahlscheins ist Empfänger der personenbezogenen Daten die Landesdirektion Sachsen (Postanschrift: Landesdirektion Sachsen, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz) als zuständige Rechtsaufsichtsbehörde. Im Verfahren der Wahlprüfung/Wahlanfechtung können auch die zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden, die Verwaltungsgerichte sowie der Sächsische Verfassungsgerichtshof, im Fall von Wahlstraftaten auch die Strafverfolgungsbehörden und andere Gerichte Empfänger der personenbezogenen Daten sein.


5. Wählerverzeichnisse, Wahlscheinverzeichnisse sowie Verzeichnisse der ungültigen Wahlscheine sind nach der rechtskräftigen Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl zu vernichten soweit sie nicht

nach § 62 Absatz 2 der Kommunalwahlordnung für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.


6. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen stehen Ihnen folgende Rechte zu:

  • Recht auf Auskunft über Sie betreffende personenbezogene Daten (Artikel 15 Datenschutz-Grundverordnung)
  • Recht auf Berichtigung der Sie betreffenden unrichtigen personenbezogenen Daten (Artikel 16 Datenschutz-Grundverordnung)
  • Recht auf Löschung personenbezogener Daten (Artikel 17 Datenschutz-Grundverordnung)
  • Recht auf Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten (Artikel 18 Datenschutz-Grundverordnung)


Einschränkungen ergeben sich aus den wahlrechtlichen Vorschriften, insbesondere durch die Vorschriften über das Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und den Erhalt einer Kopie, § 4 Absatz 2 des Kommunalwahlgesetzes i.V.m. § 8 Absatz 2 und 3 der Kommunalwahlordnung, durch die Vorschriften über die Beschwerde gegen das Wählerverzeichnis, § 4 Absatz 3 und 4 der Kommunalwahlordnung i.V.m. § 9 Absatz 1 der Kommunalwahlwahlordnung und die Löschungsfristen (siehe Punkt 5).


7. Sind Sie der Ansicht, dass die Verarbeitung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten nicht rechtmäßig erfolgt, können Sie Ihre Beschwerde an den Sächsischen Datenschutzbeauftragten (Postanschrift: Sächsischer Datenschutzbeauftragter, Postfach  11 01 32, 01330 Dresden; E-Mail: saechsdsb@slt.sachsen.de) richten.

 

Chemnitz, den 14. August 2020

Miko Runkel
Bürgermeister

 

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