Öffentliche Bekanntmachung:
Bekanntmachung der Stadt Chemnitz zur Widmung eines neuen Straßenteiles nach § 6 des Straßengesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsStrG)
Az: 66.14.03/920/24
1. Straßenbeschreibung
neuer Straßenteil auf den Flurstücken T.v. 353/25, T.v. 353/42 und 353/41 Gemarkung Mittelbach, Bestandsverzeichnis Blatt-Nr. 1774 als Bestandteil der öffentlichen Straße „Schwalbenweg“
Widmungsbeschränkung: keine
Baulastträger der zukünftigen Flächenteile: Stadt Chemnitz
2. Verfügung
Die unter 1. näher bezeichneten Flurstücke werden nach §§ 3 und 6 des Straßengesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsStrG) vom 21. Januar 1993, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 20.08.2019 (SächsGVBl. S. 762) als Bestandteile der Ortsstraße („Schwalbenweg“) gewidmet und mit dem Tag der Veröffentlichung wirksam.
Die Widmung erfolgt auf der Grundlage der Nutzung durch die Öffentlichkeit.
3. Einsichtnahme
Die Verfügung kann mit vorheriger telefonischer Terminvereinbarung unter der Ruf-Nr. 488-7741 in der Stadtverwaltung Chemnitz, im Technischen Rathaus, Friedensplatz 1 (Verkehrs- und Tiefbauamt) im Zimmer A 249 eingesehen werden. Zusätzlich ist die Veröffentlichung auf der Internetseite der Stadt Chemnitz unter www.Chemnitz.de/Bekanntmachungen als Text und mit Karte einsehbar.
4. Ihre Rechte (Rechtsbehelfsbelehrung)
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift bei der Stadt Chemnitz, Markt 1, 09111 Chemnitz oder jeder anderen Dienststelle oder Bürgerservicestelle der Stadt Chemnitz einzulegen.
Ein Widerspruch kann in der elektronischen Form durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz erhoben werden. Die De-Mail-Adresse lautet: info@stadt-chemnitz.de-mail.de
Bei rechtsanwaltlicher Vertretung kann der Widerspruch auch über das besondere Behördenpostfach (beBPo) erhoben werden und ist an das beBPo „Stadt Chemnitz“ zu richten.
Die Allgemeinverfügung wird gemäß § 41 Abs. 3 und 4 VwVfG öffentlich bekannt gemacht und gilt am darauf folgenden Tag als bekannt gegeben.
Chemnitz, den 11.06.2024
Sven Schulze
Oberbürgermeister