Sven Schulze zum Amtsverweser gewählt
Amtsbezeichnung „Oberbürgermeister“ – Alle Befugnisse und Aufgaben wahrnehmbar
Der Chemnitzer Stadtrat hat heute mit 34 Ja-Stimmen, 13 Nein-Stimmen und zwei Enthaltungen von insgesamt 49 anwesenden Stadträten Sven Schulze zum Amtsverweser gewählt. Er war aus den Oberbürgermeisterwahlen vom 20. September und 11. Oktober als gewählter Bewerber hervorgegangen.
Sven Schulze kann damit als Amtsverweser alle Aufgaben und Befugnisse des Oberbürgermeisters ohne zeitlichen Verzug wahrnehmen und die Amtsbezeichnung „Oberbürgermeister“ führen. Er hat darüber hinaus Stimmrecht im Stadtrat und seinen Ausschüssen.
Oberbürgermeister Sven Schulze: "Ich bin froh über die heutige Wahl des Stadtrates. Vor allem danke ich aber den Chemnitzerinnen und Chemnitzern für ihr Vertrauen und freue mich auf die künftige Aufgabe als Oberbürgermeister der Stadt."
Nach sächsischem Kommunalwahlgesetz kann der gewählte Oberbürgermeister sein Amt antreten, wenn die Landesdirektion Sachsen (LDS) als Rechtsaufsichtsbehörde die Wahl für gültig erklärt hat. Sie hat dies per Bescheid am 16. November getan, nachdem sie bei der Prüfung keine relevanten Verstöße festgestellt hatte.
Der Amtsantritt als Oberbürgermeister ist jedoch erst möglich, wenn auch die Verfahren zu den von der Landesdirektion zurückgewiesenen drei Wahlanfechtungen endgültig abgeschlossen sind. Gegen diese Entscheidung der Rechtaufsichtsbehörde können Einspruchsführer innerhalb eines Monats noch Klage erheben. Derzeit ist nicht absehbar, ob die Einspruchsführer gegen die Entscheidung der LDS Verfahren einleiten.
Für den Fall der Wahlanfechtung sieht die Sächsische Gemeindeordnung die Möglichkeit der Bestellung eines Amtsverwesers vor. Damit kann ein zum Oberbürgermeister der Stadt gewählter Bewerber bereits vor der rechtskräftigen Entscheidung über die Wahlanfechtungen vom Stadtrat mit der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder zum Amtsverweser bestellt werden, nachdem die Wahlprüfungsbehörde die Gültigkeit der Wahl festgestellt hat.