Neue Allgemeinverfügung der Stadt Chemnitz
Zugang zu Geschäften und Einrichtungen mit negativen Corona-Test nach Ostern möglich
Die Stadt Chemnitz erlässt ergänzend zur neuen Corona-Schutz-Verordnung des Freistaats eine Allgemeinverfügung. Mit dieser werden Öffnungen bestimmter Einrichtungen und Geschäfte ab dem 6. April erlaubt, wenn ein tagesaktueller negativer Corona-Schnelltest vorgelegt werden kann.
So dürfen Einrichtungen des Einzel- und Großhandels und Ladengeschäfte für höchstens eine Kundin oder einen Kunden pro angefangene 40 qm Verkaufsfläche nach vorheriger Terminbuchung mit Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung öffnen. Auch Betriebe der körpernahen Dienstleistungen dürfen öffnen.
Tierpark, Wildgatter, Botanischer Garten sowie Museen und Galerien können jeweils mit vorheriger Terminbuchung und Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung besucht werden. Über die genauen Öffnungszeiten informiert die Stadt Chemnitz zeitnah.
Voraussetzung für alle Öffnungen ist, dass Besucher oder Kunden die Angebote nur unter Vorlage eines tagesaktuellen negativen Schnell- oder Selbsttests (maximal 24 Stunden alt) in Anspruch nehmen können.
Im Weiteren ist Individualsport und Sport für bis zu 20 Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre im Außenbereich zulässig.
Die Allgemeinverfügung wird laut Verordnung des Freistaats aufgehoben, wenn in Sachsen die maximale Bettenkapazität von 1.300 belegten Corona-Betten erreicht ist. Dies gibt dann der Freistaat bekannt.
Weitere Informationen unter www.chemnitz.de/coronavirus