23.04.2021
Pressemitteilung 232

Notbetreuung in Kitas und Horten ab kommender Woche


Neue Regelungen für Einrichtungen der Kindertagesbetreuung gelten ab Montag, 26. April 2021

Nach dem Beschluss des Vierten Bevölkerungsschutzgesetzes (Novelle des Infektionsschutzgesetzes) werden ab Montag, dem 26. April 2021, die Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, Kindertagespflege und Hortbetreuung an Grundschulen in der Stadt Chemnitz geschlossen.

Die rechtlichen Vorgaben des Bundesgesetzes untersagen für Einrichtungen der Kindertagesbetreuung über einer Inzidenz über 165 an drei aufeinanderfolgenden Tagen ab dem übernächsten Tag den Betrieb. Eine Notbetreuung kann eingerichtet werden.

Bei einer Inzidenz unter 165 können Kinderkrippen und Kindergärten, einschließlich heilpädagogische Kindertageseinrichtungen im eingeschränkten Regelbetrieb mit festen Gruppen und Bezugspersonen geöffnet bleiben. Gleiches gilt auch für die Horte. In den Kindertagespflegestellen findet Regelbetrieb statt.

Zur Umsetzung der Notbetreuung in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und Horten ab dem 26. April 2021 trifft die Stadt Chemnitz folgende Festlegungen:

Eine Notbetreuung wird nur dann gesichert, wenn

1. beide Sorgeberechtigte oder der alleinige Sorgeberechtigte oder in Fällen der Umgangsregelung der zur Antragstellung aktuell Personensorgeberechtigte in systemrelevanten Berufsgruppen (Fallgruppe 1, siehe Link zum SMK) beruflich tätig ist und aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Gründe an einer Betreuung des Kindes gehindert ist.

2. nur einer der Sorgeberechtigten in systemrelevanten Berufsgruppen (Fallgruppe 2, siehe Link zum SMK) gemäß der Anlage 2 beruflich tätig und aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Gründe an einer Betreuung des Kindes gehindert ist sowie die Betreuung durch einen anderen Sorgeberechtigten nicht abgesichert werden kann oder

3. das Jugendamt aufgrund andernfalls drohender Kindeswohlgefährdung die Notwendigkeit einer Notbetreuung feststellt.

Die umfassende Übersicht der systemrelevanten Berufe sowie das erforderliche Formblatt für die Notbetreuung ist unter www.coronavirus.sachsen.de/eltern-lehrkraefte-erzieher-schueler zu finden.

(Die Einrichtung der Kindertagesbetreuung hat das vorgelegte Formblatt im Original bis zum Ablauf des 06.09.2021 aufzubewahren und danach unverzüglich zu vernichten.)

Die in den Einrichtungen bereits vorliegenden Formulare aus dem Zeitraum der Notbetreuung vom 29.03.2021 bis 01.04.2021 zur Anspruchsberechtigung behalten ihre Gültigkeit unter der Voraussetzung, dass weiterhin die Angaben korrekt sind.

Festlegungen zur Notbetreuung:

  • Die Kinder werden während der üblichen Öffnungszeiten in festgelegten Gruppen in ihren Kindertageseinrichtungen betreut. Die Trennung der Betreuung im Krippen- und Kindergartenalter wird aufgehoben. Die Leitung der Einrichtung entscheidet über die Gruppenzusammensetzung.
     
  • Urlaub, Krankheit, Homeoffice u. ä. bei Eltern führt nicht dazu, dass die Notbetreuung für das Kind nicht genutzt werden darf.
     
  • Einschränkungen von Öffnungszeiten sind nach Möglichkeit zu vermeiden, um dem anspruchsberechtigtem Personenkreis die uneingeschränkte Wahrnehmung der beruflichen Tätigkeiten zu ermöglichen.
     
  • Kinder werden in den Kindertagespflegestellen während der üblichen Öffnungszeit betreut, wenn der Anspruch auf Notbetreuung besteht.
     
  • Eine Notbetreuung im Hort findet zu den regulären Hortbetreuungszeiten statt.
     
  • An Förderschulen ist aufgrund der kleinen Klassengrößen in der Regel kein Wechselunterricht und damit auch keine Notbetreuung erforderlich, sondern es kann auch bei einer Inzidenz über 165 grundsätzlich kontinuierlicher Unterricht angeboten werden.
     
  • Alle Kinder werden während der Zeit der Notbetreuung im Hort der zuständigen Grundschule, die sie besuchen, betreut.
     
  • Eltern können mittels einer Änderungsmeldung die erforderliche Betreuungszeit angeben und zahlen den entsprechenden Elternbeitrag für den Zeitraum der Notbetreuung. Die zu viel gezahlten Elternbeiträge werden verrechnet.
     
  • Die Einrichtungen organisieren die Bringe- und Abholsituation entsprechend der räumlichen Voraussetzungen. Begegnungen zwischen den Eltern/Bevollmächtigten sind zu vermeiden. Während des Bringens und Abholens der Kinder müssen Eltern/ Bevollmächtigte einen Mund-Nasen-Schutz tragen.
     
  • Bei Aufenthalt in der Kindertageseinrichtung und auf dem Außengelände ist grundsätzlich von allen einrichtungsfremden Personen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Betreute Kinder sind generell vom Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung ausgenommen. Für das pädagogische Personal besteht in der Betreuungssituation bei Unterschreiten des Mindestabstandes zwischen Erzieherinnen und Erziehern und einrichtungsfremden Personen eine Pflicht zum Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung.
     
  • Die Eingewöhnung neuer Kinder ist nur möglich, wenn der Anspruch auf Notbetreuung besteht.
     
  • Die Infektionsschutzmaßnahmen in den Einrichtungen werden beibehalten. Die Kindertageseinrichtungen bzw. die Schulen dürfen nur von Personen betreten werden, wenn sie einen Nachweis einer für die Abnahme des Tests zuständigen Stelle oder eine qualifizierte Selbstauskunft vorlegen und bestätigen, dass keine Infektion besteht. Dieser Nachweis darf nicht älter als 72 Stunden sein. Davon ausgenommen sind die zu betreuenden Kinder im Krippen- und Kindergartenalter. Begleitende Personen, die die Kinder auf dem Außengelände der Einrichtung bringen oder abholen, müssen ebenfalls keinen Nachweis bringen.
     
  • Die Zusammensetzung der Gruppen ist täglich zu dokumentieren, um umgehend die Kontaktverfolgung gegenüber dem Gesundheitsamt darstellen zu können.
     
  • Bei Bekanntwerden eines positiven Falles (Kind oder Erzieher) spricht die Einrichtungsleitung ein Betretungsverbot gegenüber den Eltern aus und sorgt für die Abholung der Kinder. Die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist zu vermeiden.
     
  • Bei Bekanntwerden eines positiven Falls eines Kindes, das Schule und Hort besucht, erfolgt zwingend eine Abstimmung zwischen Schul- und Hortleitung.
     
  • Kinder von Grundschulen, die lediglich die Notbetreuung im Hort und nicht die Schule besuchen, müssen sich im Hort testen. Dazu müssen die Testkits von der Schule an die Horte übergeben werden und die Eltern müssen die Einwilligungserklärungen im Hort abgeben.
     
  • Über eine Schließung von Einrichtungen bzw. Teilschließung in Einrichtung entscheidet ausschließlich das Gesundheitsamt. Bei Gefährdung des Betriebes einer Einrichtung auf Grund fehlenden Personals ist umgehend das Jugendamt/Abt. Kita zu informieren.
     
  • Die Einrichtung sichert über getroffene Maßnahmen (Schließung, Teilschließung, Öffnung der Einrichtung) die Information gegenüber den Eltern. Bei auftretenden positiven Fällen bzw. festgelegten Quarantänemaßnahmen wird unter Wahrung des Datenschutzes transparent informiert.
     
  • Der Elternbeitrag für Kinder in Notbetreuung wird für den kompletten Monat erhoben, unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme aller Betreuungstage.
     
  • Der Elternbeitrag für Kinder, die keine Notbetreuung nutzen dürfen, wird für den Zeitraum der Notbetreuung erlassen.
     
  • Sollten Eltern vom Anspruch auf Notbetreuung zurücktreten, ist eine Meldung an das Sachgebiet Elternbeiträge im Jugendamt erforderlich.

Informationen

Herausgeber:
Pressestelle Stadt Chemnitz

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