Wahlwerbesatzung beschlossen
Der Chemnitzer Stadtrat hat in seiner gestrigen Sitzung die Satzung der Stadt Chemnitz zur Verfahrensregelung der Wahlwerbung für politische Zwecke auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen während der Wahlkampfzeit (Wahlwerbesatzung) beschlossen. Aufgrund der öffentlichkeitswirksamen Bedeutung und des Ausmaßes an Wahlplakatierungen im gesamten Stadtgebiet wurde eine einheitliche und verbindliche Regelung zur Wahlwerbung erarbeitet.
In den vergangenen Jahren galt hierfür eine Wahlvereinbarung, die anlässlich der jeweiligen Wahlen neu ausgefertigt und jeweils von den im Stadtgebiet kandidierenden Parteien, Wählervereinigungen sowie Einzelbewerben unterschrieben und somit anerkannt wurde.
Nach der nun vorliegenden Satzung ist das Anbringen und Aufstellen von Plakatierungen von der Erlaubnispflicht befreit. Beabsichtigte Wahlwerbung kann über ein vereinfachtes Verfahren im Tiefbauamt angezeigt werden.
Die Wahlwerbesatzung wurde innerhalb der Stadt Chemnitz mit dem Hauptamt, Ordnungsamt, Rechtsamt, Liegenschaftsamt, Grünflächenamt sowie der Wahlbehörde abgestimmt. Darüber hinaus wurde die eins energie als Eigentümerin der Lichtmasten im Stadtgebiet bei der Satzungserstellung beteiligt.
Die Regelung der Wahlplakatierung sowie der Aufstellung von Großflächenplakaten auf städtischen Flächen wird durch das Tiefbauamt der Stadt Chemnitz bearbeitet. Für die Aufstellung und Betreibung von Informationsständen sowie die Durchführung von Wahlkampfveranstaltungen ist das Ordnungsamt zuständig.
Wahlwerbung an Gebäuden oder an Werbeanlagen ist weiterhin innerhalb der Wahlkampfzeit zulässig und wird durch diese Satzung nicht berührt.