Eingeschränkter Regelbetrieb in Kindertageseinrichtungen/-pflegestellen ab morgen
Aufgrund der aktuellen Sieben-Tage-Inzidenz in Chemnitz können ab morgen Freitag, 21. Mai die Kindertageseinrichtungen/-pflegestellen mit eingeschränktem Regelbetrieb öffnen.
In den Einrichtungen gelten folgende Regelungen:
Kindertageseinrichtungen:
- Eingeschränkter Regelbetrieb mit festen Gruppen und Bezugspersonen,
- Aufhebung der Notbetreuung, alle Kinder dürfen wieder in die Kita kommen.
Kindertagespflegestellen:
- Betreuung im Regelbetrieb
Horte:
- Die Trennung der Betreuungseinheiten im Hort soll möglichst die von der Schule eingeteilten Gruppenstrukturen widerspiegeln.
- Kinder, die morgen Vormittag im Homeschooling beschult werden, werden am Nachmittag in ihrer „Klasse“/Gruppe betreut. Die Betreuung im Frühhort erfolgt in Verantwortung der Schule, Schul- und Hortleitung stimmen sich über die Ausgestaltung ab. Nach Unterrichtsende dürfen alle Kinder mit Betreuungsvertrag den Hort besuchen.
- Ab Dienstag, 25. Mai, sichern die Horte die Betreuung aller Kinder mit Betreuungsvertrag im Rahmen der üblichen Öffnungszeiten ab.
- Hortkinder müssen sich wie Schulkinder zweimal wöchentlich testen, sonst besteht ein Betretungsverbot.1) Die für morgen benötigte Anzahl an Testkits für Hortkinder, die nicht im Rahmen des Unterrichts getestet wurden, wird von der Schule an den Hort übergeben.
Ab Dienstag, 25. Mai, obliegt die Verantwortung für die Testung der Schule. Für Kinder, die den Frühhort besuchen, stimmen sich Schul- und Hortleitung ab.
Hinweis zur Essensbestellung
Eltern werden gebeten, wieder das Mittagessen für ihre Kinder in den Einrichtungen beim jeweiligen Caterer zu bestellen.
1) Testpflicht für pädagogische Fachkräfte, Eltern und Kinder:
Mit der erlassenen COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung (SchAusnahmV) der Bundesregierung sind geimpfte oder genesene Personen im Sinne der neuen Bundesverordnung SchAusnahmV (Erzieher/innen, Mitarbeiter, Fachkräfte, Eltern und Kinder) getesteten Personen gleichgestellt und dürfen die Einrichtungen wieder betreten.
Nicht geimpfte oder genesene Personen müssen einen negativen Testnachweis von einer für die Abnahme des Tests zuständige Stelle vorlegen. Die Vorlage einer qualifizierten Selbstauskunft ist nicht mehr möglich. Die Kontrolle der Nachweise obliegt der Einrichtung.
Das heißt, dass zweimal Geimpfte und Genesene (sechs Monate nach der ersten positiven Testung) nicht mehr getestet werden müssen. Diese Personen müssen auch bei einem positiv auftretenden Fall in der Einrichtung nicht mehr in Quarantäne.