Widerspruch gegen Weitergabe persönlicher Daten
Erneuter Hinweis nach dem Bundesmeldegesetz
Das Bürgeramt informiert über die derzeit geltenden Regelungen zur Weitergabe von persönlichen Daten der Bürger:innen an Organisationen, Parteien oder Religionsgemeinschaften. Danach können die Chemnitzer:innen der Weitergabe ihrer Daten widersprechen, indem sie einen Antrag beim Bürgeramt stellen.
Die Meldebehörde darf persönliche Daten gemäß Bundesmeldegesetz in folgenden Fällen weitergeben:
Nach § 42 Bundesmeldegesetz Daten an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften. Haben Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die Meldebehörde auch von diesen Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und Geburtsort, Geschlecht, Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft, derzeitige Anschriften und letzte frühere Anschrift sowie Sterbedatum übermitteln. Familienangehörige sind der Ehegatte oder Lebenspartner, minderjährige Kinder und die Eltern von minderjährigen Kindern.
Die Meldebehörde darf weiterhin nach § 50 Bundesmeldegesetz Auskünfte aus dem Melderegister für folgende bestimmte Zwecke erteilen:
- Auskunft an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten. Es handelt sich um ausgewählte Gruppen von Wahlberechtigten, für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Auskunft umfasst Familienname, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden.
- Auskunft an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern. Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum. Die Auskunft umfasst Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums.
- Auskunft an Adressbuchverlage zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Auskunft umfasst Familienname, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften. Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden.
Das Antragsformular, um der Weitergabe seiner Daten zu widersprechen, bekommen Sie in der Meldebehörde Chemnitz, in den Bürgerservicestellen der Stadt sowie online im Dienstleistungsportal der Stadt Chemnitz.
(Stichwort: Datenschutz) https://chemnitz.de/dienstleistungsportal/
Widersprüche gegen die Übermittlung der Daten eines Betroffenen sind zu richten an:
Stadt Chemnitz, Bürgeramt, Meldebehörde, 09106 Chemnitz (Sitz: Düsseldorfer Platz 1)
Die aktuellen Sprechzeiten der Meldebehörde, Düsseldorfer Platz 1, sind:
Montag und Freitag, von 8 bis 12 Uhr,
Dienstag und Donnerstag, von 8 bis 18 Uhr
Samstag, von 9 bis 13 Uhr.
Bürgerservicestellen:
https://www.chemnitz.de/chemnitz/de/rathaus/aemterservice/buergerservicestellen/index.html
Weitere Auskünfte können unter der Behördenrufnummer 115 erfragt werden.