Einrichtungsbezogene Impfpflicht
Informationen zur Umsetzung der gesetzlichen Regelungen in der Stadt Chemnitz ab 16. März
Ab dem 16. März 2022 besteht für Personen, die in medizinischen Einrichtungen wie Krankenhäuser, Arztpraxen oder Pflegeheimen beschäftigt sind, eine Impfpflicht für eine COVID-19-Schutzimpfung. Kann der Nachweispflicht nicht nachgekommen werden, besteht eine Meldepflicht der Einrichtungsleitungen an das Gesundheitsamt. Das Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 (§ 20a IfSG) war am 12. Dezember 2021 in Kraft getreten.
Nachweispflicht
Im Gesetz (§ 20a Abs. 2 S. 1 IfSG) ist geregelt, dass in den betroffenen Einrichtungen Personal, das Kontakt mit Patienten beziehungsweise pflegebedürftigen Menschen hat, der jeweiligen Einrichtungsleitung bis zum Ablauf des 15. März 2022 einen der folgenden Nachweise ihrer Immunität gegen COVID‑19 vorlegen müssen:
- gültigen Impfnachweis
- gültigen Genesenennachweis
oder - ärztliches Zeugnis darüber, dass sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können.
Meldepflicht
Ist dieser Nachweis nicht bis zum Ablauf des 15. März 2022 erfolgt oder bestehen Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises, muss die Einrichtungsleitung unverzüglich das Gesundheitsamt Chemnitz informieren und die personenbezogenen Daten übermitteln (§ 20a Abs. 2 S. 2 IfSG). Die Meldepflicht an das Gesundheitsamt umfasst auch die Einrichtungs- beziehungsweise Unternehmensleitung, falls diese einen der oben genannten Nachweise nicht erbringen kann.
Fristen
Die Meldung ist ausschließlich elektronisch über das Meldeportal der Stadt Chemnitz möglich und sollte nicht vor dem 16. März 2022 erfolgen. Personen, die ab dem 16. März 2022 keinen Nachweis vorlegen können, werden vom Gesundheitsamt aufgefordert, dies innerhalb einer Frist von vier Wochen nachzureichen. Sollten noch zwei Impfungen erforderlich sein, so ist der Nachweis für die erste Impfung bereits innerhalb von vier Wochen zu erbringen. Der Nachweis über die zweite Impfung ist spätestens nach zwei Monaten vorzulegen. Wenn trotz Anforderung kein Nachweis innerhalb der genannten Fristen vorliegt, kann das Gesundheitsamt ein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot aussprechen. Dabei ist in jedem Fall der Grundsatz der Versorgungssicherheit anzuwenden. Wer dagegen seine Tätigkeit zum 16. März 2022 neu antritt, muss dem Arbeitgeber vor Beginn der Tätigkeit einen Impf- oder Genesenennachweis vorlegen.
Weitere Fragen und Antworten zur Immunitätsnachweispflicht (gem. § 20a IfSG) sind zu finden unter