Änderungen bei der Allgemeinverfügung zur Corona-Quarantäne
Positiver PCR-Test reicht als Nachweis gegenüber dem Arbeitgeber aus
In der aktuellen Allgemeinverfügung über die Absonderung von positiv auf das Coronavirus getesteten Personen, von engen Kontaktpersonen sowie von Verdachtspersonen gibt es wesentliche Änderungen zu den bisherigen Regelungen:
Die Absonderung wird nicht mehr schriftlich angeordnet. Das Gesundheitsamt stellt keinen Quarantänebescheid mehr an die betroffenen Bürgerinnen und Bürger aus. Für den Nachweis gegenüber dem Arbeitgeber oder der Schule ist ein positiver PCR-Test nunmehr ausreichend. Quarantäne-Kontrollen durch das Gesundheitsamt werden aber weiterhin stichprobenartig durchgeführt.
Hinweis: Um die Quarantänedauer zu berechnen, steht für die Bürgerinnen und Bürger ein Quarantänerechner zur Verfügung.
Weitere Änderungen der neuen Verfügung, die bis einschließlich 10. April 2022 gilt:
- Kontaktpersonen, die zweimal geimpft sind bzw. einmal geimpft und genesen, sind für 90 Tage von der Quarantäne ausgenommen. Kontaktpersonen, die dreimal geimpft sind bzw. zweimal geimpft und genesen, sind unbegrenzt von der Quarantäne ausgenommen.
- Kinder im Alter von fünf bis elf Jahren, die Kontaktperson sind sowie vollständig (zweimal) geimpft, sind ebenfalls unbegrenzt von der Quarantäne ausgenommen. (Für diese Altersgruppe wird eine dritte bzw. Boosterimpfung nicht empfohlen.)
- Positive Testergebnisse, die bei der sogenannten „Freitestung“ festgestellt werden, sind nicht mehr an das Gesundheitsamt zu melden.
Grundsätzlich greift weiterhin eine Absonderungspflicht von zehn Tagen, die am siebten Tag der Quarantäne mit einem professionellen Schnelltest oder einem PCR-Test in einem Testzentrum beendet werden kann („Freitesten“). Beim Quellfall muss zudem seit 48 Stunden Symptomfreiheit bestehen.
Geänderte Erreichbarkeiten der Corona-Hotline des Gesundheitsamtes:
Ab dem 1. April ist die Corona-Hotline von montags bis freitags in der Zeit von 8 bis 12 Uhr erreichbar.
Zu beachten ist, dass man sich bei einem positiven Schnell-/Selbsttestergebnis nicht mehr beim Gesundheitsamt melden muss. Betroffene lassen bitte einen PCR-Test durchführen und begeben sich in häusliche Quarantäne.