Gesundheitsamt erinnert an Meldepflicht
Einrichtungsbezogene Impfpflicht: Nachmeldung bis spätestens 6. Mai
Das Gesundheitsamt Chemnitz weist nochmals auf die Meldepflicht zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht für eine COVID-19-Schutzimpfung hin und fordert alle Einrichtungen auf, noch nicht erfolgte Meldungen bis spätestens 6. Mai 2022 ausschließlich über das Meldeportal der Stadt Chemnitz einzureichen.
Zum Meldeportal führt dieser Link.
Seit dem 16. März 2022 müssen Personen, die in medizinischen Einrichtungen wie Krankenhäusern, Arztpraxen oder Pflegeheimen regelmäßig beschäftigt sind, einen Immunitätsnachweis (vollständige Impfung oder Genesung) vorlegen. Alternativ kann ein Attest, wonach aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus geimpft werden kann, vorgelegt werden. Wird keiner dieser Nachweise erbracht, besteht nach § 20a Abs. 2 S. 2 IfSG eine Meldepflicht der Einrichtungen an das Gesundheitsamt.
Die Frist für die Erstmeldung von bestehendem Personal bzw. regelmäßig tätigen Personen ist zum 30. März 2022 abgelaufen.
Sowohl für die Arbeitgeber als auch deren Beschäftigte können Bußgelder in einer Höhe von bis zu 2.500 Euro auferlegt werden, wenn
- Beschäftigte dem Arbeitgeber keinen Nachweis vorlegen oder
- der Aufforderung des Gesundheitsamtes nicht nachkommen, den Nachweis vorzulegen, oder
- Arbeitgeber säumige Beschäftigte nicht dem Gesundheitsamt melden.
Alle Informationen, Antworten auf häufig gestellte Fragen zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht sowie das Meldeportal finden sich hier.