Stadtrat beschließt Satzung zur Verhinderung von Schottergärten
Der Chemnitzer Stadtrat hat in seiner heutigen Sitzung festgelegt, dass Schotterungen von Gärten künftig unzulässig sind. Dies ist in der Satzung über die Gestaltung der Bodenbeschaffenheit und der Oberflächen unbebauter Flächen auf bebauten Grundstücken verbindlich geregelt. Demnach sind Abdeckungen von offenen Bodenflächen mit Schotter- oder Steinschüttungen sowie wasserundurchlässige Abdeckungen aller Art nicht erlaubt, sofern sie nicht technisch erforderlich sind (z. B. Traufstreifen). Dies gilt für die gesamte unbebaute Grundstücksfläche.
Unter Schottergarten im Sinne dieser Satzung ist eine Freifläche zu verstehen, die großflächig mit grobem Steinmaterial vollständig bedeckt ist, häufig mit gebrochenen Steinen mit scharfen Kanten. Die Steine bilden das hauptsächliche und offensichtliche Gestaltungselement. Pflanzen kommen nicht oder nur zu einem sehr geringen Anteil vor. Oft besteht durch wasserundurchlässige Trennmaterialien keine unmittelbare Verbindung mit dem Erdreich. Davon abzugrenzen sind japanische Steingärten, die der meditativen Entspannung dienen, sowie klassische Stein- und Kiesgärten, die natürliche Lebensräume für Pflanzen- und Tierarten bilden, die karge und nährstoffarme Böden mögen.
Ziel der Satzung ist eine angemessene Durchgrünung und Wasserdurchlässigkeit der Grundstücke. Damit soll einer Gefährdung der Gesundheit der Menschen durch das Stadtklima entgegengewirkt werden. Die Satzung dient der langfristigen Sicherung der Klimaschutzziele der Stadt Chemnitz sowie der Verbesserung der Wasserrückhaltung zur Vorsorge gegen Hochwasserereignisse.
Mit der Satzung sollen für alle Grundstücke gleiche Anforderungen definiert werden. Sie gilt sowohl für die Neugestaltung als auch für die Umgestaltung von Grundstücken, egal, ob diese genehmigungsfrei sind, oder ob für diese ein Bauantrag gestellt werden muss. Bereits bestehende Schottergärten, die nicht durch die Festsetzungen eines Bebauungsplanes verboten sind, müssen nicht zurückgebaut werden.