Stadtrat bestätigt die Fortschreibung der Schulnetzplanung der Stadt Chemnitz
Der Stadtrat hat in seiner gestrigen Sitzung die Fortschreibung der Schulnetzplanung der Stadt Chemnitz für Grundschulen, Förderschulen, Oberschulen, Gymnasien, Schulen besonderer Art und Schulen des zweiten Bildungsweges auf der Grundlage des § 23a des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsSchulG) beschlossen.
Die Schulnetzplanung 2024 stellt den Sachstand des Schuljahres 2022/2023 und die langfristige Entwicklung bis zum Schuljahr 2032/2033 dar. Sie bietet den konzeptionellen Rahmen für kommunale Entscheidungen, insbesondere aber der Orientierung bei mittel- und langfristigen Investitionen.
Somit zielt die Schulnetzplanung auf ein gesamtstädtisches, ausgeglichenes Netz der allgemeinbildenden Schulen der Stadt Chemnitz, mit einer Ausbildung auf hohem Niveau ab.
Die Bildungschancen der Schülerinnen und Schüler in den einzelnen Schularten sollen optimal gefördert und sichergestellt werden, sodass für jede Schülerin und jeden Schüler in zumutbarer Entfernung ein adäquates Beschulungsangebot in hoher Qualität zur Verfügung steht.
Entsprechend der Bevölkerungsvorausberechnung wird erwartet, dass die Bevölkerungszahl der Stadt Chemnitz im Jahr 2035 in einem Korridor zwischen 227.500 (untere Grenzvariante) und 242.500 (obere Grenzvariante) Einwohnerinnen und Einwohnern liegen wird. Die Zuwanderung ukrainischer Kriegsflüchtlinge bleibt dabei unberücksichtigt.
Für die Schulnetzplanung sind u.a. die Zahlen der tatsächlich geborenen und in Chemnitz wohnhaften Kinder ausschlaggebend.
Grundschulen
Die Stadt Chemnitz ist in neun Schulbezirke untergliedert. Jede kommunale Grundschule ist einem Schulbezirk zugeordnet. Schüler:innen im Grundschulalter müssen eine Grundschule in dem Schulbezirk besuchen, in dem ihr Hauptwohnsitz liegt. Dies gilt auch für Schüler:innen mit Migrationshintergrund. Ausnahme hiervon bildet der Besuch einer Grundschule in freier Trägerschaft. Mit verstärkter Zuwanderung gehen steigende Schülerzahlen, insbesondere in den Schulbezirken II, III, IV, V, VIII und IX einher. Aufgrund der aktuellen Geschehnisse muss davon ausgegangen werden, dass dieser Trend weiterhin anhält.
Es ist ersichtlich, dass die Anzahl potentieller Schulanfängerinnen und Schulanfänger in den nächsten Jahren sinken wird. Ein Rückgang ist insbesondere im Schuljahr 2029/2030 zu verzeichnen. Zum Stichtag 30. Juni 2023 lebten 2.371 Kinder in Chemnitz, die zum Schuljahr 2024/2025 schulpflichtig geworden sind. Im Schuljahr 2029/2030 werden hingegen lediglich 1.724 Kinder schulpflichtig. Das bedeutet einen Rückgang um 27,3 Prozent (647 Schülerinnen und Schüler). In den Schulbezirken IV, V und VIII fällt der Rückgang geringer aus als in den übrigen Schulbezirken.
In der Stadt Chemnitz wurden im Schuljahr 2022/2023 insgesamt 40 Grundschulen in kommunaler Trägerschaft geführt. Hinzu kommen noch zwei Schulen besonderer Art, die Kooperationsschule Chemnitz (mit Grund- und Oberschulteil) sowie das Chemnitzer Schulmodell, Grund- und Oberschule. Zum 1. August 2023 wurde eine weitere Schule, die Grundschule „Südlicher Sonnenberg“ eingerichtet.
Zudem sind acht Schulen in freier Trägerschaft im Grundschulbereich vorhanden.
- Standortplan der kommunalen Grundschulen der Stadt Chemnitz
Im Standortplan wird auf Grundlage der langfristigen Zielplanung und den beschriebenen Ausführungsmaßnahmen (gemäß SächsSchulnetzVO, § 7) ausgewiesen, welche Schularten und Bildungsgänge an welchem Schulstandort für jedes der folgenden zehn Schuljahre vorhanden sein sollen. Geplant ist:- die Fusion der Grundschule Altendorf mit der E.-G-Flemming-Grundschule am Standort Albert-Schweitzer-Straße 61
- Standortwechsel und damit Wechsel vom Schulbezirk IV in V für die Kooperationsschule Chemnitz vom ursprünglich geplanten Standort Heinrich-Schütz-Straße (Planitzwiese) an den Standort Brauhausstraße 16 und
- Verlegung der Annenschule GS in die mobilen Klassenräume am Schulstandort der J.-A.-Comenius-GS am Standort Comeniusstraße 1
Oberschulen und Gymnasien
Für weiterführende allgemeinbildende Schulen besteht keine Schulbezirksbindung. Es herrscht freie Schulwahl, d. h. es können Oberschulen und Gymnasien im Stadtgebiet der Stadt Chemnitz sowie in allen anderen Landkreisen besucht werden. Aufgrund des Wohnsitzes können keine Rückschlüsse auf den Besuch einer bestimmten Schule gezogen werden. Insbesondere durch die schrittweise Integration der Schülerinnen und Schüler mit Migrationshintergrund in den Regelunterricht und somit in die bestehenden Klassenverbände kommt es teilweise zur Überlastung der bestehenden Regelklassen. Der künftige zusätzliche Bedarf an Klassen wurde in die Kapazitätsplanung aufgenommen.
- Oberschulen
Die Stadt Chemnitz verfügt über 14 kommunale Oberschulen. Aufgrund steigender Schülerzahlen wird das Minimum an verfügbaren Klassen im Schuljahr 2027/2028 erreicht. Langfristig ist ein prognostizierter Überhang von neun Klassen in der Klassenstufe 5 im Schuljahr 2028/2029 und zwölf Klassen im Schuljahr 2032/2033 festzustellen.
Im Schulnetzplan 2018 der Stadt Chemnitz wurden im Oberschulbereich zu wenig Plätze festgestellt. Durch den Neubau der Oberschule „Am Hartmannplatz“ zum Schuljahr 2023/2024, den Schulneubau mit Kapazitätserweiterung der Marianne- Brandt-Oberschule Chemnitz (ehemals Annenschule -Oberschule-) und der Aufstellung mobiler Klassenräume konnte dieser Fehlbedarf kompensiert werden.
Freie Kapazitäten in den Chemnitzer Oberschulen sind sinnvoll, um schulorganisatorische Optimierungen vorzunehmen und so die Qualität des Lernalltags zu verbessern. Eine Auslastung der Klassen bis zur Obergrenze sollte vermieden werden.
Veränderungen am bestehenden Schulnetz der Stadt Chemnitz im Oberschulbereich sind nicht geplant. Mit Blick auf den prognostizierten Bevölkerungsrückgang und die bereits umgesetzten Ausführungsmaßnahmen der Schulnetzplanung 2018 sowie die damit einhergehende Schaffung von Kapazitäten können Veränderungen am bestehenden Schulnetz der Oberschulen jedoch nicht ausgeschlossen werden.
In Chemnitz gibt es zudem sechs Oberschulen in freier Trägerschaft.
- Gymnasien der Stadt Chemnitz
Die Stadt Chemnitz verfügt über sieben Gymnasien. Mittelfristig wird von einem Kapazitätsfehlbedarf von ein bis drei Klassen 5 im gesamten Stadtgebiet ausgegangen. Langfristig sinken die Schülerzahlen für die Klassenstufe 5. Aufgrund der Durchlässigkeit des Schulsystems sind Wechsel zwischen den Schularten möglich, weshalb es zum Teil erst in höheren Klassenstufen zu Kapazitätsfehlbedarfen kommt.
Bis zum Schuljahr 2026/2027 werden alle kommunalen Reserven in den Gymnasien aufgebraucht sein. Aufgrund der steigenden Schülerzahlen seit dem Schuljahr 2023/2024 entsteht ab dem Schuljahr 2027/2028 ein Kapazitätsfehlbedarf von zunächst vier Klassen. Der Fehlbedarf steigt jedoch auf zehn Klassen im Schuljahr 2028/2029 und bleibt nachfolgend bei sieben bis acht Klassen konstant. Um diesen seit 2018 bestehenden Fehlbedarf entgegenzuwirken, wurden bereits mit den langfristigen Ausführungsmaßnahmen in der Schulnetzplanung 2020 die Erweiterungsbauten am J.-Kepler-Gymnasium und für das K.-S.-Rottluff-Gymnasium beschlossen. Mit diesen Erweiterungsbauten kann zunächst die bereits praktizierte Vierzügigkeit sichergestellt werden. Der bestehende Kapazitätsfehlbedarf im Gymnasialbereich ab dem Schuljahr 2027/2028 kann durch Nutzung des Schulgebäudes in der Wielandstraße 4 aufgefangen werden.
Zudem gibt es sechs Gymnasien in freier Trägerschaft in Chemnitz.
Förderschulen
Direkte Ableitungen aus den Zu- und Fortzügen je Stadtteil können für die Förderschulen nicht erfolgen. Die Beschulung erfolgt auf Basis des im Feststellungsverfahren definierten Förderschwerpunktes. Potenzielle Schüler:innen schlagen sich auch in den Schülerzahlen der Förderschulen nieder und nehmen zunehmend Kapazitäten in Anspruch.
Unter Inklusion wird die Teilhabe und Chancengerechtigkeit verstanden. Dies soll im schulischen Bereich erreicht werden, indem Schülerinnen und Schüler mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf durch Förderung zu einem ihrem Leistungspotenzial entsprechenden Bildungsabschluss geführt und gezielt auf das Berufs- und Arbeitsleben vorbereitet werden.
Schülerinnen und Schüler sollen gleichberechtigt mit anderen in der Gemeinschaft, in der sie leben, Zugang zu einem hochwertigen und unentgeltlichen Unterricht an Grund- und weiterführenden Schulen haben. Sie dürfen demnach nicht aufgrund ihrer Behinderung vom Besuch einer Grundschule oder einer weiterführenden Einrichtung ausgeschlossen werden.
Für Förderschulen besteht ein Elternwahlrecht in Bezug auf den Förderort. So können Schüler:innen mit sonderpädagogischem Förderbedarf an einer Förderschule oder inklusiv an einer Regelschule unterrichtet werden. Die Entscheidung darüber liegt bei den Eltern, soweit bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Bedingung hierfür ist, dass u. a. die organisatorischen, personellen und sächlichen Voraussetzungen dem individuellen Förderbedarf der Schülerin/des
Schülers an der jeweiligen Schule entsprechen. Die Entscheidung über die Aufnahme trifft stets die Schulleitung.
Es besteht zudem keine Pflicht zum Besuch einer Förderschule. Maßgeblich für die Wahl des am besten geeigneten Förderortes ist immer das Kindeswohl, denn nur dann kann Inklusion wachsen und erfolgreich sein.
Die Chemnitzer Schulen stellen sich schon seit vielen Jahren dem Thema Inklusion und ermöglichen diese in zahlreichen Fällen. Voraussetzung bilden dabei die sächlichen und personellen Rahmenbedingungen der jeweiligen Schulen. Dabei ist immer der Einzelfall zu betrachten und das Kindeswohl bei der Entscheidung der Beschulung in den Vordergrund zu stellen.
Auf Grundlage der Inklusionszuweisungsverordnung aus 2019 erhält die Stadt Chemnitz als öffentlicher Träger jährlich Zuweisungen für die Schülerinnen und Schüler, die in den allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen inklusiv unterrichtet werden.
In der Stadt Chemnitz gibt es zehn kommunale Förderschulen und die Landesschule für Blinde und Sehbehinderte Chemnitz, Förderzentrum mit den Förderschwerpunkten Sehen, sowie einige Förderschulen in freier Trägerschaft.
Schulen besonderer Art (§ 63d SächsSchulG)
Die Stadt Chemnitz verfügt über zwei Schulen besonderer Art (nach § 63d SächsSchulG), das Chemnitzer Schulmodell, mit Grund- und Oberschule und die Kooperationsschule Chemnitz.
- Chemnitzer Schulmodell, Grund- und Oberschule
Aufgrund der stadtoffenen Umsetzung des Chemnitzer Schulmodells wird dieses im Grundschulteil keinem Schulbezirk zugeordnet. Im Grundschulbereich kann mittelfristig und langfristig der Bedarf in der Klassenstufe 1 gesichert werden.
Für den Oberschulbereich des Chemnitzer Schulmodells entsteht mittelfristig in der Klassenstufe 5 ein Kapazitätsfehlbedarf von einer Klasse.
- Kooperationsschule Chemnitz
Im Gegensatz zum Chemnitzer Schulmodell ist der Grundschulteil der Kooperationsschule Chemnitz an einen Schulbezirk gebunden. Die Kooperationsschule Chemnitz wächst seit dem Schuljahr 2021/2022 gleitend ab der Klassenstufe 1 sowie 5 auf. Aufgrund dieses Aufwuchses weichen die Prognosezahlen teilweise stark von den tatsächlichen Anmeldezahlen ab. Gemäß den tatsächlichen Anmeldezahlen wird an der Kooperationsschule Chemnitz davon ausgegangen, dass künftig im Oberschulbereich zwei Klassen je Klassenstufe gebildet werden.
Schulen des zweiten Bildungsweges
Die Stadt Chemnitz ist zudem Träger von zwei Schulen des zweiten Bildungsweges. Dazu gehören eine Abendoberschule und ein Abendgymnasium
Hintergrund
Die Stadt Chemnitz als Kreisfreie Stadt ist Schulträger der allgemeinbildenden Schulen, der Schulen des zweiten Bildungsweges und der berufsbildenden Schulen. Die Pflichtaufgabe besteht darin, die schulische Infrastruktur hinsichtlich der äußeren Schulangelegenheiten bedarfsgerecht vorzuhalten. Hierzu zählen insbesondere die Schaffung der erforderlichen räumlichen und sächlichen Voraussetzungen sowie die Bestellung des nichtpädagogischen Personals.
Der Freistaat Sachsen hingegen ist im Rahmen der inneren Schulangelegenheiten zum einen für die Schulgestaltung und damit für die inhaltliche, organisatorische und planerische Gestaltung des Schulwesens zuständig. Zum anderen obliegt ihm die Schulaufsicht. Darunter fällt die Dienst- und Fachaufsicht über die Schulen sowie die Aufsicht über die dem Schulträger obliegenden Aufgaben.