Bildungspaket für Empfänger von Kindergeld und Kinderzuschlag/Wohngeld

Anspruch auf Leistungen

Anspruch auf Leistungen haben

Personen für ein Kind, wenn sie für dieses Kind Anspruch auf Kindergeld haben und

  • das Kind mit ihnen in einem Haushalt lebt und sie für ein Kind Kinderzuschlag beziehen oder
  • wenn bei Bewilligung von Wohngeld sie und das Kind mit Kindergeldbezug zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder sind
  • und wenn die bei jeder Leistung beschriebenen differenzierten Voraussetzungen erfüllt sind.
     

Mit einem gemeinsamen Antrag ("Globalantrag") können beantragt werden Leistungen für

  • Ausflüge mit der Kindertagesstätte bzw. Schulausflüge
  • Mittagessen in der Kindertagesstätte oder in schulischer Verantwortung (Schule oder Hort)
  • persönlichen Schulbedarf
  • Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben
     

Mit jeweils einem einzelnen Antrag können beantragt werden Leistungen für

  • Lernförderung
  • Mehrtägige Klassenfahrt / mehrtägige Fahrt der Kindertageseinrichtung
  • Schülerbeförderung
     

Weitere Informationen zu den Leistungen:

Differenzierte Anspruchsvoraussetzungen:

Das Kind

  • darf nicht älter als 25 Jahre sein,
  • muss eine allgemein- oder berufsbildende Schule oder eine Kindertageseinrichtung besuchen,
  • darf keine Ausbildungsvergütung erhalten.

Höhe der Leistung:
Grundlage ist die Bescheinigung der Schule bzw. Kindertageseinrichtung.

Differenzierte Anspruchsvoraussetzungen:

Das Kind

  • darf nicht älter als 25 Jahre sein,
  • muss eine allgemein- oder berufsbildende Schule, eine Kindertageseinrichtung oder eine Kindertagespflege besuchen,
  • darf keine Ausbildungsvergütung erhalten,
  • muss an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung in der Schule oder in einer Kindertageseinrichtung/Hort teilnehmen

Höhe der Leistung:
Die Kosten für das Mittagessen werden übernommen.

Differenzierte Anspruchsvoraussetzungen:

Das Kind

  • darf nicht älter als 25 Jahre sein,
  • muss eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen,
  • darf keine Ausbildungsvergütung erhalten.

Höhe der Leistung:

Die Beträge werden jährlich angepasst. Im Jahr 2021 gilt:

  •   51,50 EUR für das 2. Halbjahr des Schuljahres 2020/2021
  • 103,00 EUR für das 1. Halbjahr des Schuljahres 2021/2022   

Differenzierte Anspruchsvoraussetzungen:

Das Kind darf nicht älter als 18 Jahre sein.


Höhe der Leistung:

Voraussetzung ist die Teilnahme an mindestens einer Aktivität, für die Kosten anfallen.
Es wird ein Bedarf in Höhe von insgesamt 15 Euro monatlich berücksichtigt für:

  • Mitgliedsbeiträge für Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit (z. B. Sportverein)
  • Unterricht in künstlerischen Fächern (z. B. Musikschule)
  • angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung (z. B. Kurse der Volkshochschule)
  • Teilnahme an Freizeiten (z. B. Pfadfinder, Ferienlager).

Differenzierte Anspruchsvoraussetzungen:

Das Kind

  • darf nicht älter als 25 Jahre sein,
  • muss eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen,
  • darf keine Ausbildungsvergütung erhalten,
  • muss Bedarf an geeigneter und zusätzlich erforderlicher Lernförderung haben, das heißt
    • das Leistungsniveau reicht nicht aus, um wesentliche Lernziele zu erreichen und
    • dies kann bei Erteilung von Lernförderung abgewendet werden und
    • der Leistungsrückstand ist nicht auf unentschuldigte Fehlzeiten oder anhaltendes Fehlverhalten zurückzuführen und
    • geeignete kostenfreie schulische Angebote zur Lernförderung bestehen nicht.

Eine Bescheinigung der Schule über die Notwendigkeit der Lernförderung ist notwendig (ist dem Antragsformular beigefügt).

Höhe der Leistung:
Der Bedarf an Lernförderung wird auf der Grundlage der Bescheinigung der Schule festgestellt.

Differenzierte Anspruchsvoraussetzungen:

Das Kind

  • darf nicht älter als 25 Jahre sein,
  • muss eine allgemein- oder berufsbildende Schule oder eine Kindertageseinrichtung besuchen,
  • darf keine Ausbildungsvergütung erhalten.

Höhe der Leistung:
Grundlage ist die Bescheinigung der Schule bzw. Kindertageseinrichtung.

Differenzierte Anspruchsvoraussetzungen:

Das Kind

  • darf nicht älter als 25 Jahre sein,
  • muss eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen,
  • darf keine Ausbildungsvergütung erhalten,
  • muss für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sein

und die erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen werden nicht von anderen Stellen übernommen.

 

Höhe der Leistung:
Die Höhe der Leistung wird individuell berechnet und hängt vom genutzten Beförderungsmittel sowie von der Höhe der Leistung nach der Satzung der Stadt Chemnitz zur Schülerbeförderung bzw. nach der Satzung des ZVMS ab.

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