Bildungspaket für Empfänger von Sozialhilfe nach SGB XII / Leistungen nach dem AsylbLG
Anspruch auf Leistungen
Anspruch auf Leistungen haben:
Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene,
- die anspruchsberechtigt nach dem SGB XII oder nach dem AsylbLG sind,
- wenn sie die bei jeder Leistung beschriebenen weiteren Voraussetzungen erfüllen.
Mit einem "Globalantrag" können folgende Leistungen beantragt werden:
- Ausflüge mit der Schule oder der Kita (Wandertage)
- Mittagessen in Schule, Hort oder Kita
- Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben (Freizeitaktivitäten)
Mit jeweils einem einzelnen "Antrag" können folgende Leistungen beantragt werden:
- Lernförderung (Nachhilfeunterricht)
- Mehrtägige Klassenfahrten bzw. Fahrten mit der Kita
- Schülerbeförderung
Leistungen für den persönlichen Schulbedarf werden ohne Antrag ("von Amts wegen") gewährt.
Weitere Informationen zu den Leistungen:
Anspruch haben:
Kinder, Jugendliche, junge Erwachsene, die
- nicht älter sind als 25 Jahre,
- eine Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege oder eine allgemeinbildende Schule besuchen,
- eine berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten,
- dort an der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung teilnehmen und
- anspruchsberechtigt nach SGB XII bzw. nach AsylbLG sind.
Höhe der Leistung:
Die Kosten des Mittagessens werden übernommen.
Anspruch haben:
Kinder, Jugendliche, junge Erwachsene, die
- nicht älter sind als 25 Jahre,
- eine allgemeinbildende Schule besuchen,
- eine berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten,
- anspruchsberechtigt nach SGB XII bzw. nach AsylbLG sind.
Höhe der Leistung:
Die Beträge werden jährlich angepasst. Im Jahr 2021 gilt:
- 51,50 EUR für das 2. Halbjahr des Schuljahres 2020/2021
- 103,00 EUR für das 1. Halbjahr des Schuljahres 2021/2022
Anspruch haben:
Schülerinnen und Schüler,
- die nicht älter sind als 25 Jahre,
- die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten,
- die anspruchsberechtigt nach SGB XII bzw. nach AsylbLG sind,
- wenn die Lernförderung geeignet und zusätzlich erforderlich ist, das heißt
- weil das Leistungsniveau nicht ausreicht, um wesentliche Lernziele zu erreichen und
- dies durch Lernförderung abgewendet werden kann und
- der Leistungsrückstand nicht auf unentschuldigte Fehlzeiten oder anhaltendes Fehlverhalten zurückzuführen ist und
- geeignete kostenfreie schulische Angebote zur Lernförderung nicht bestehen.
Eine Bescheinigung der Schule über die Notwendigkeit der Lernförderung ist erforderlich (ist dem Antragsformular beigefügt).
Höhe der Leistung:
Der Bedarf an Lernförderung wird auf der Grundlage der Bescheinigung der Schule festgestellt.
Anspruch haben:
Kinder, Jugendliche, junge Erwachsene, die
- nicht älter sind als 25 Jahre,
- eine Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege oder eine allgemeinbildende Schule besuchen,
- eine berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten,
- anspruchsberechtigt nach SGB XII bzw. nach AsylbLG sind.
Höhe der Leistung:
Grundlage ist die Bescheinigung der Schule bzw. Kindertageseinrichtung.
Anspruch haben:
Kinder, Jugendliche, junge Erwachsene, die
- nicht älter sind als 25 Jahre,
- eine Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege oder eine allgemeinbildende Schule besuchen,
- eine berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten,
- anspruchsberechtigt nach SGB XII bzw. nach AsylbLG sind.
Höhe der Leistung:
Grundlage ist die Bescheinigung der Schule bzw. Kindertageseinrichtung.
Anspruch haben:
Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene
- die nicht älter sind als 18 Jahre und
Höhe der Leistung:
Voraussetzung ist die Teilnahme an mindestens einer Aktivität, für die Kosten anfallen.
Es wird ein Bedarf in Höhe von insgesamt 15 Euro monatlich berücksichtigt für:
- Mitgliedsbeiträge für Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit (z. B. Sportverein)
- Unterricht in künstlerischen Fächern (z. B. Musikschule)
- angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung (z. B. Kurse der Volkshochschule)
- Teilnahme an Freizeiten (z. B. Pfadfinder, Ferienlager).
Anspruch haben:
Schülerinnen und Schüler,
- die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten und
- anspruchsberechtigt nach SGB XII bzw. nach AsylbLG sind,
- wenn sie auf Schülerbeförderung angewiesen sind und
- niemand anderes die Kosten hierfür übernimmt.
Höhe der Leistung:
Die Höhe der Leistung wird individuell berechnet und hängt vom genutzten Beförderungsmittel sowie der Höhe der Leistung nach der Satzung der Stadt Chemnitz zur Schülerbeförderung bzw. nach der Satzung des ZVMS ab.