Bekanntmachung der Allgemeinverfügung zur Beseitigung toter Heimtiere durch Vergraben
Vollzug der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) in Verbindung mit dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG);
Zulassung der Beseitigung von toten Heimtieren durch Vergraben nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009
Das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt der Stadt Chemnitz (LÜVA Chemnitz) erlässt folgende
Allgemeinverfügung
- Den Haltern von Heimtieren wird die Beseitigung einzelner toter Heimtiere durch Vergraben auf eigenem Grundstück im Stadtgebiet von Chemnitz genehmigt.
- Für den Zweck der Allgemeinverfügung bezeichnet der Begriff „Heimtier“: ein Tier einer Art, die normalerweise von Menschen zu anderen als zu landwirtschaftlichen Nutzzwecken gefüttert und gehalten, jedoch nicht verzehrt wird. (Dazu zählen insbesondere Hunde, Katzen, Kleinnager und Ziervögel, die in häuslicher Gemeinschaft des Besitzers gelebt haben.)
- Die unter Nummer 1 erteilte Genehmigung wird mit folgenden Nebenbestimmungen verbunden:
3.1 Seuchenkranke oder seuchenverdächtige Heimtiere, einschließlich Heimtiere, die TSE-seuchenverdächtig im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sind oder bei denen das Vorliegen einer TSE (transmissible spongiforme Enzephalopathie) amtlich bestätigt wurde, dürfen nicht vergraben werden.
3.2 Es dürfen nur Heimtiere bis zu der Größe eines ausgewachsenen großen Hundes vergraben werden.
3.3 Das Grundstück muss für das Vergraben geeignet sein. Zum Vergraben darf nur das eigene Grundstück des Tierhalters genutzt werden.
3.4 Heimtiere dürfen nicht in Wasserschutz- und Überschwemmungsgebieten und nicht in unmittelbarer Nähe zu öffentlichen Wegen und Plätzen vergraben werden.
3.5 Der Tierkörper muss so vergraben werden, dass er mit einer mindestens 50 cm dicken Erdschicht, gemessen vom oberen Grubenrand, bedeckt ist.
3.6 Der Tierkörper ist unverzüglich zu vergraben. Das Lagern bzw. Zwischenlagern des Tierkörpers ist nicht erlaubt.
3.7 Der Tierkörper ist entweder ohne Umhüllung oder nur in einer Umhüllung zu vergraben, die den Verwesungsprozess des Tierkörpers nicht beeinträchtigt. Als Umhüllung unzulässig sind Kunststofftüten, -folien oder Dosen.
3.8 Die Allgemeinverfügung kann jederzeit, insbesondere auch im Einzelfall, widerrufen werden.
3.9 Die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen bleibt vorbehalten.
- Die Allgemeinverfügung ergeht kostenfrei.
- Die Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Chemnitz in Kraft.
Hinweise:
Die Allgemeinverfügung enthält vorrangig Regelungen auf der Grundlage des Tierischen Nebenprodukte-Beseitigungsrechts, Vorschriften anderer Rechtsgebiete, insbesondere des Tierseuchen- und Wasserhaushaltsrechts, bleiben unberührt.
Die Allgemeinverfügung und ihre Begründung kann kostenlos durch jedermann während der Dienstzeit im Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt der Stadt Chemnitz, Düsseldorfer Platz 1, 09111 Chemnitz, eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift bei der Stadt Chemnitz, Markt 1, 09111 Chemnitz oder jeder anderen Dienststelle oder Bürgerservicestelle der Stadt Chemnitz einzulegen.
Der Widerspruch kann in der elektronischen Form durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-MaiI-Gesetz erhoben werden. Die De-Mail-Adresse lautet: info@stadt-chemnitz.de-mail.de
Bei Rechtsanwaltlicher Vertretung kann der Widerspruch auch über das besondere Behördenpostfach (beBPo) erhoben werden und ist an das beBPo „Stadt Chemnitz“ zu richten.
Chemnitz, den 02. November 2020
gezeichnet Dr. Michael Kern // Amtstierarzt // Dienstsiegel