Nutz- und Wildtiere

Das wegen der Geflügelpest in Burgstädt am 10. März 2021 eingerichtete Beobachtungsgebiet hatte eine vorläufige Gültigkeit bis zum 09.04.2021. Da bisher in diesem, sich über die Landkreise Mittelsachsen und Zwickau sowie dem Stadtgebiet von Chemnitz erstreckenden Beobachtungsgebiet keine weiteren Krankheitsfälle festgestellt worden sind, hebt das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt den auf dem Territorium der Stadt gelegenen Teil des Beobachtungsgebietes mit vorliegender Allgemeinverfügung auf.

 

Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung

Vollzug des Gesetzes zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz) vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324) und der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung) vom 15. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1665, 2664)

Das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt der Stadt Chemnitz (LÜVA Chemnitz) erlässt folgende

 

 

Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung
 

 

 

  1. Die Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung zur Festlegung eines Beobachtungsgebietes und Anordnung von Schutzmaßnahmen in diesem Beobachtungsgebiet nach amtlicher Feststellung der Geflügelpest bei gehaltenen Vögeln in der Stadt Burgstädt vom 10. März 2021, Az: 39.0 Ke/32.72.04/77 (ABl. Chemnitz Nr. 10 S. 5) wird aufgehoben.
     
  2. Die sofortige Vollziehung der Nummer 1 wird angeordnet.
     
  3. Diese Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung tritt einen Tag nach Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Chemnitz in Kraft.

 

 

Die Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung und ihre Begründung kann kostenlos durch jedermann während der Dienstzeit im Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt der Stadt Chemnitz, Düsseldorfer Platz 1, 09111 Chemnitz, eingesehen werden.

 

 


Begründung

 

Die sachliche Zuständigkeit des Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramtes der Kreisfreien Stadt Chemnitz zum Erlass dieser Allgemeinverfügung ergibt sich aus §§ 6 und 24 des Gesetzes zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz - TierGesG) vom     22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Sächsischen Ausführungs-gesetzes zum Tiergesundheitsgesetz (SächsAGTierGesG) vom 9. Juli 2014 (SächsGVBl. S. 386), die örtliche Zuständigkeit aus § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. 2010, S. 142) in Verbindung mit § 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 103) in der zurzeit geltenden Fassung.

Zu Nummer 1

Nach Ablauf des gemäß § 44 Absatz 2 Nummer 6 Buchstabe b) Geflügelpestverordnung vorgesehenen Mindestzeitraums für das aufgrund der amtlichen Feststellung der Geflügelpest bei gehaltenen Vögeln in Burgstädt/Landkreis Mittelsachsen in der Stadt Chemnitz eingerichtete Beobachtungsgebiet, ist dessen Aufhebung anzuordnen.

Zu Nummer 2

Die sofortige Vollziehung der Nummer 1 wird auf der Grundlage des § 80 Absatz 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686) im öffentlichen Interesse angeordnet, da die im Beobachtungsgebiet geltenden einschneidenden Maßnahmen nicht länger gelten dürfen als rechtlich vorgeschrieben, sofern Belange der Tierseuchen-bekämpfung ein Fortgelten der Maßnahmen nicht notwendig machen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

 

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift bei der Stadt Chemnitz, Markt 1, 09111 Chemnitz oder jeder anderen Dienststelle oder Bürgerservicestelle der Stadt Chemnitz einzulegen.

Der Widerspruch kann in der elektronischen Form durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-MaiI-Gesetz erhoben werden. Die De-Mail-Adresse lautet: info@stadt-chemnitz.de-mail.de.

Bei rechtsanwaltlicher Vertretung kann der Widerspruch auch über das besondere Behördenpostfach (beBPo) erhoben werden und ist an das beBPo „Stadt Chemnitz“ zu richten.

gezeichnet
Dr. Michael Kern

Amtstierarzt
 

Allgemeinverfügung zum Download

(nicht barrierefrei)

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