Kremierung von Equiden
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Die Pflicht zur Beseitigung tierischer Nebenprodukte obliegt im Bundesland Sachsen den Landkreisen und Kreisfreien Städten. Diese haben die Beseitigungspflicht auf den Zweckverband für Tierkörperbeseitigung Sachsen in Priestewitz / OT Lenz übertragen. Die Tierkörper toter Equiden (Pferde, Esel, Maultiere, Zebras und Zebroide) sind vom Tierhalter diesem Zweckverband zu überlassen. Mit der Änderung des Tierischen Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (TierNebG) besteht seit Februar 2017 die Möglichkeit, einen Antrag zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 4 Abs. 2 TierNebG zur Abholung und Kremierung eines Equiden in einem zugelassenen Tierkrematorium zu stellen.
Eine Vorab-Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von der grundsätzlichen Beseitigungspflicht, d.h. vor Eintritt des Tiertodes, ist nicht möglich. Ebenso ist die Abholung eines toten Equiden aus einem Standort der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen zur Kremierung aus seuchenhygienischen Gründen ausgeschlossen.
Will der Tierhalter von der Möglichkeit der Ausnahme bei Tod seines Equiden Gebrauch machen sind unbedingt die Informationen im Merkblatt zu beachten und der entsprechende Antrag zu stellen.