Öffentliche Bekanntmachung

Bürgerinformation der Meldebehörde zur Veröffentlichung von Alters- und Ehejubiläen

Widerspruch zur Veröffentlichung ist an Bürgeramt der Stadt zu richten

Die Meldebehörde darf nach § 33 Absatz 2 Sächsisches Meldegesetz Daten von Alters- und Ehejubilaren (Namen, Doktorgrad, Anschriften sowie Tag und Art des Jubiläums) veröffentlichen und an Presse, Rundfunk und andere Medien zum Zwecke der Veröffentlichung übermitteln. Altersjubilare sind Einwohner, die den 70. oder einen späteren Geburtstag begehen; Ehejubilare sind Einwohner, die die goldene Hochzeit oder ein späteres Ehejubiläum begehen. Dies gilt nicht, soweit der Betroffene der Veröffentlichung oder Übermittlung seiner Daten widerspricht.

Bereits in den vergangenen Jahren eingereichte Widersprüche behalten ihre Gültigkeit und müssen nicht wiederholt werden.
 
Der Antrag auf Widerspruch zur Veröffentlichung der Daten ist in der Meldebehörde Chemnitz, in den Bürgerservicestellen der Stadt erhältlich sowie im Internet


Widersprüche gegen die Übermittlung der Daten eines Betroffenen sind zu richten an die Stadt Chemnitz, Bürgeramt, Meldebehörde, 09106 Chemnitz (Sitz: Düsseldorfer Platz 1) bzw. bei jeder Bürgerservicestelle der Stadt Chemnitz einzureichen.

Die aktuellen Sprechzeiten der Meldebehörde (Düsseldorfer Platz 1) sind: Montag und Freitag 8:30 bis 12 Uhr, Dienstag und Donnerstag 8:30 bis 18 Uhr sowie Samstag 9 bis 13 Uhr.
 
Die Sprechzeiten der Bürgerservicestellen und weitere Auskünfte können unter der einheitlichen Behördenrufnummer 115 erfragt werden.
 
 
 

Hinweis

Die Öffentliche Bekanntmachung erfolgt gemäß § 33 des Sächsischen Meldegesetzes vom 21. April 1993 (Sächs.GVBl.S.353), in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 2006 (SächsGVBl. Seite 388), letzte Änderung durch Gesetz vom 11. Dezember 2008 (GVBl. S. 938).

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