Stadtrat beschließt Fortschreibung der Unterkunfts- und Heizkostenrichtlinie
Der Stadtrat hat heute mehrheitlich eine Fortschreibung der Richtlinie der Stadt Chemnitz über die Angemessenheit von Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach den Sozialgesetzbüchern II und XII beschlossen.
Alle zwei Jahre sieht der Gesetzgeber eine Aktualisierung dieser Richtlinie vor. Eine Anpassung war in Chemnitz auch im Zusammenhang mit dem seit 1. Januar 2014 in Kraft getretenen Mietspiegel notwendig geworden, auf dessen Datenerhebung zu den Mietkosten in Chemnitz sich die neu gefasste Richtlinie stützt.
Danach werden nun höhere Unterkunftskosten der Leistungsberechtigten anerkannt. Die Zuschüsse der Stadt für Heizungskosten an die Leistungsbezieher sind hingegen bei Ein- und Fünf-Personen-Haushalten leicht gesunken. Insgesamt wurden die Kosten für Unterkunft und Heizung an die örtlichen Gegebenheiten in der Stadt Chemnitz angepasst.
Als Beispiel: Ein alleinstehender Leistungsberechtigter, der jetzt eine Wohnung bezieht, kann eine Bruttokaltmiete (d.h. Kaltmiete+Nebenkosten) von 270,24 Euro geltend machen. Bislang lag der Satz hier bei 267,84 Euro. Zusätzlich besteht der Anspruch auf den Zuschuss für Heizkosten.
Mit der neuen Richtlinie wurde gleichzeitig auf die bisherige Festlegung einer Höchstmiete pro Quadratmeter verzichtet. Dies gibt leistungsberechtigten Mietinteressenten größeren Spielraum bei ihrer Wohnungswahl.
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