11.06.2015
Pressemitteilung 296

Stadtrat beschließt neue Satzung zur Schülerbeförderung


Der Stadtrat Chemnitz hat gestern in seiner Sitzung der von der Verwaltung mit Beschlussvorlage B-059/2015 vorgelegten neuen Satzung der Stadt Chemnitz zur Schülerbeförderung zugestimmt. 

Anspruchsberechtigte: Anspruchsberechtigt in Bezug auf die Schülerbeförderung sind schulpflichtige Schüler, die ihren Hauptwohnsitz im Freistaat Sachsen haben und eine Schule auf dem Territorium der Stadt Chemnitz besuchen. Dabei gilt für Grundschulen, Oberschulen, Gymnasien und Förderschulen der Stadt Chemnitz sowie entsprechend staatlich genehmigten Ersatzschulen in freier Trägerschaft eine mehrjährige Antragstellung. Für berufliche Schulen und besondere Beförderungsleistungen ist weiterhin eine jährliche Antragstellung erforderlich.
 
Bei gegebener Anspruchsberechtigung erfolgt bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder privater Fahrzeuge eine Kostenerstattung in Höhe von monatlich 50 % des jeweils geltenden tariflich günstigsten Fahrausweises für maximal 10 Monate im Schuljahr. Die Vorlage entsprechender Nachweise ist mit der neuen Satzung nicht mehr erforderlich. Weitere detaillierte Informationen zu Erstattungsvoraussetzungen, Terminen und Fristen sind bitte der Satzung der Stadt Chemnitz zur Schülerbeförderung zu entnehmen.
 
Zur Beantragung: Die für die Beantragung einer Kostenerstattung notwendigen Antragsformulare sind in den Schulen, im Schul- und Sportamt der Stadt Chemnitz (Sitz: Bürger- und Verwaltungszentrum Moritzhof, Bahnhofstraße 53) sowie im Netz auf www.chemnitz.de auf den Seiten des Dienstleistungsportals der Stadt Chemnitz (Link: http://vis.stadt-chemnitz.de/eap/leistungen/de/leistungen-abc.itl) erhältlich.
 
Im laufenden Schuljahr 2014/2015 sind keine wesentlichen Änderungen in der Anzahl der Antragsteller zum Schuljahr 2013/2014 zu verzeichnen.
 
Für das Jahr 2016 plant die Stadt Chemnitz für ca. 6.300 Schüler 1.136.957 Euro für Aufwendungen in der Schülerbeförderung mit ÖPNV oder privatem PKW.
 
Der Anspruch auf eine besondere Beförderungsleistung wird mit der neuen Satzung differenziert. Ziel ist es, die Schüler zu befähigen, öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen.
 
Im aktuellen Schuljahr 2014/2015 nutzen ca. 450 Schülerinnen und Schüler die besondere Beförderungsleistung. Die Aufwendungen im Jahr 2016 werden mit ca. 1,4 Millionen Euro geplant.
 
Hintergrund: Die Stadt Chemnitz ist gemäß § 23 Abs. 3 Schulgesetz für den Freistaat Sachsen Träger der notwendigen Beförderung der Schüler auf dem Schulweg bei öffentlichen und entsprechend staatlich genehmigten Ersatzschulen freier Träger. In einer Satzung sind Einzelheiten, insbesondere zum Umfang und zur Abgrenzung der notwendigen Beförderungskosten, einschließlich der Festsetzung von Mindestentfernungen, zur Höhe und zum Verfahren bei Erhebung eines Eigenanteils, zu Pauschalen oder Höchstbeträgen für die Kostenerstattung sowie Ausschlussfristen für die Geltendmachung von Erstattungsansprüchen und zum eigentlichen Verfahren der Kostenerstattung zwischen Schüler oder Sorgeberechtigten und Schulträger, zu regeln.
 
Veröffentlichung: Veröffentlicht wird die neue Satzung im Amtsblatt der Stadt Chemnitz und tritt am 1. August 2015 in Kraft. Veröffentlicht wird das Dokument darüber hinaus im Netz auf www.chemnitz.de  und ist zum Nachlesen auch in den Schulen und im Schul- und Sportamt der Stadt erhältlich.

Informationen

Herausgeber:
Pressestelle
Stadt Chemnitz

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