Neues Melderecht ab 1. November 2015
Wichtige Informationen für Wohnungsgeber und Wohnungseigentümer
Am 1. November 2015 wird das Bundesmeldegesetz (BMG) in Kraft treten und das bisher im Freistaat Sachsen geltende Sächsische Meldegesetz ablösen. Das deutsche Melderecht wird damit bundesweit einheitlich geregelt.
Eine der wichtigsten Neuerungen ist die Wiedereinführung der Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers bzw. des Wohnungseigentümers. Künftig muss der Meldepflichtige bei der An- oder Abmeldung in der Meldebehörde eine vom Wohnungsgeber bzw. vom Wohnungseigentümer ausgestellte Bestätigung vorlegen.
Wohnungsgeber im Sinne des Gesetzes ist, wer einem anderen eine Wohnung tatsächlich zur Benutzung überlässt. In der Regel wird dies der Eigentümer als Vermieter der Wohnung oder eine von ihm beauftragte Person sein. Wohnungsgeber bei Untermietverhältnissen ist der Hauptmieter.
Die Bescheinigung des Wohnungsgebers ist künftig erforderlich sowohl bei Einzug in eine Wohnung, aber auch bei Auszug aus einer Wohnung, wenn der Wohnsitz ins Ausland verlagert wird, eine Nebenwohnung abgemeldet werden soll oder wenn (vorerst) keine neue Wohnung in Deutschland bezogen wird, z. B. bei Wohnungslosigkeit.
Ab 1. November 2015 sind die Wohnungsgeber daher verpflichtet, den Meldepflichtigen eine entsprechende Bestätigung bei Ein- oder Auszug auszuhändigen, damit diese die An- oder Abmeldung bei der Meldebehörde innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen durchführen können.
Der Mietvertrag ersetzt nicht die vom Gesetzgeber geforderte Bestätigung, da darin in der Regel nicht alle benötigten Angaben enthalten sind.
Damit Wohnungsgeber bereits im Vorfeld des 1. November 2015 organisatorische und ggf. technische Maßnahmen treffen können, um die dann geltenden gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen, hat die Stadt Chemnitz auf ihrer Internetseite unter www.chemnitz.de bereits jetzt wichtige Informationen sowie ein Muster der Wohnungsgeberbestätigung bereitgestellt.
Informationen
Stadt Chemnitz