15.09.2015
Pressemitteilung 507

Neue Melderegelungen bei Umzug


Am 1. November 2015 tritt das neue Bundesmeldegesetz in Kraft. In diesem Zusammenhang müssen einige neue Regelungen, z. B. bei einem Wohnungswechsel, beachtet werden.

Allgemeine Meldepflicht
 
Es bleibt bei der in Deutschland bekannten Pflicht zur An- und Abmeldung bei der Meldebehörde. Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.
 
Die Abmeldung einer Wohnung bei der Meldebehörde ist nur erforderlich, wenn nach dem Auszug aus einer Wohnung keine neue Wohnung in Deutschland bezogen wird, z. B. wenn der Wohnsitz in das Ausland verlegt wird oder eine Nebenwohnung aufgegeben wird. Auch hier beträgt die Frist zwei Wochen ab Auszug. Die Bekanntgabe der Abmeldung bei der Meldebehörde ist jedoch auch schon eine Woche vor dem Auszug möglich.
 
NEU: Vorlage der Bestätigung des Wohnungsgebers
 
Ab 1. November 2015 wird die Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers bzw. des Wohnungseigentümers bei der Anmeldung und bei der Abmeldung (z.B. beim Wegzug in das Ausland) eingeführt. Die Wohnungsgeber bzw. die Wohnungseigentümer müssen den Mieterinnen und Mietern den Ein- oder Auszug schriftlich bestätigen.
 
Diese Wohnungsgeberbestätigung muss ab 1. November 2015 bei der Anmeldung der Wohnung in der Meldebehörde vorgelegt werden. Die Vorlage des Mietvertrages ist nicht ausreichend.
 
Bei der Abmeldung ist die Bestätigung erforderlich, wenn der Wohnsitz ins Ausland verlagert wird, eine Nebenwohnung abgemeldet werden soll oder wenn (vorerst) keine neue Wohnung in Deutschland bezogen wird, z. B. bei Wohnungslosigkeit. Ein Muster der Wohnungsgeberbestätigung ist auf der Internetseite der Stadt Chemnitz unter 
 

zu finden.

NEU: Abmeldung einer Nebenwohnung
 
Eine Nebenwohnung muss künftig bei der Meldebehörde abgemeldet werden, an der sich der Hauptwohnsitz befindet. Von dort wird dann die Abmeldung an die Meldebehörde der Nebenwohnung übermittelt.

 

Informationen

Herausgeber:
Pressestelle
Stadt Chemnitz

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