Bei Umzug ist künftig Bestätigung des Wohnungsgebers erforderlich
Neues Bundesmeldegesetz ab 1. November 2015
Am 1. November 2015 tritt das Bundesmeldegesetz in Kraft. In diesem Zusammenhang macht das Einwohnermeldeamt darauf aufmerksam, dass künftig bei der An- oder Ummeldung der eigenen Wohnung eine schriftliche Bestätigung des Wohnungsgebers bzw. des Wohnungseigentümers in der Meldebehörde vorlegen müssen, in der der Ein- oder Auszug bestätigt wird. Die Vorlage des Mietvertrages ist nicht ausreichend.
Bei der Abmeldung ist die Bestätigung ebenfalls erforderlich, jedoch nur dann, wenn der Wohnsitz ins Ausland verlagert wird, eine Nebenwohnung abgemeldet werden soll oder wenn (vorerst) keine neue Wohnung in Deutschland bezogen wird.
Ein Muster der Wohnungsgeberbestätigung finden Sie hier:
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Stadt Chemnitz
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