16.10.2015
Pressemitteilung 608

Neue Regelungen für Auskünfte aus dem Melderegister


Neues Bundesmeldegesetz ab 1. November 2015

Mit Inkrafttreten des neuen Bundesmeldegesetzes am 1. November 2015 ergeben sich Änderungen bei der Erteilung von Auskünften aus dem Melderegister.

Die Meldebehörden erteilen Melderegisterauskünfte an Privatpersonen aufgrund der jeweils gültigen melderechtlichen Bestimmungen. Künftig gelten hier strengere Regelungen.

Werbung und Adresshandel

Auskünfte aus dem Melderegister an Private zum Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels sind ab 1. November 2015 nur noch zulässig, wenn die Betroffenen vorher der Übermittlung ihrer Meldedaten für diese Zwecke ausdrücklich zugestimmt haben.

Bislang musste gegen die Weitergabe von Daten für Zwecke der Werbung und des Adresshandels (Recht auf informationelle Selbstbestimmung) ein Widerspruch bei der Meldebehörde eingelegt werden. Diese Widerspruchsmöglichkeit entfällt und wird durch die ausdrückliche Einwilligungslösung ersetzt. Dies bedeutet eine deutliche Verbesserung des Datenschutzes.

Der Gesetzgeber stellt durch die Melderegisterauskunftsverordnung (MRAV) ein entsprechendes Formular zur Verfügung. Nur wenn dieses vorliegt darf die Meldebehörde Auskünfte aus dem Melderegister für Zwecke der Werbung und des Adresshandels erteilen. Die Einwilligung kann ab 1. November 2015 auch direkt in der Meldebehörde abgeben werden.

Diese Einwilligung bleibt bis zu ihrem Widerruf bestehen und muss nach einem Umzug nicht erneut abgegeben werden.

Auskünfte für gewerbliche Zwecke

Weiterhin muss bei einer einfachen Melderegisterauskunft, die für gewerbliche Zwecke beantragt wird, der gewerbliche Zweck künftig angegeben werden. Die im Rahmen der Auskunft erlangten Daten dürfen dann nur für diese Zwecke verwendet werden (Zweckbindung der Melderegisterauskunft). Außerdem dürfen Daten, die für Zwecke der gewerbsmäßigen Anschriftenermittlung durch eine Melderegisterauskunft erhoben worden sind, vom Datenempfänger nicht wiederverwendet werden (Verbot des Datenpooling).

Erteilung automatisierter Melderegisterauskünfte

Aufgrund der Verbesserungen zum Schutz der persönlichen Daten bei Auskünften aus dem Melderegister an Private fällt ab 1. November 2015 die bisher im Melderecht vorgesehene Möglichkeit des Widerspruchs der Erteilung automatisierter Melderegisterauskünfte an Private weg.

 

 

Informationen

Herausgeber:
Pressestelle Stadt Chemnitz