19.02.2018
Pressemitteilung 127

Gewässeranlieger in der Pflicht – Gewährleistung des Hochwasserschutzes


Anlieger von Bächen und Flüssen müssen zum Gewässer- und Hochwasserschutz auch selbst beitragen. An sie richten Tiefbau- und Umweltamt die folgenden Hinweise:

Lagern Sie keine abschwemmbaren Materialien, wie Grasschnitt, Gartenabfälle, Holz und sonstige Materialien am Gewässer und im Bereich des fünf Meter breiten Gewässerrandstreifens. Entsorgen Sie keine solchen Stoffe in den Gewässern. Errichten Sie keine eigenmächtigen Uferbefestigungen, insbesondere nicht mit Drahtgitterkörben, mit Pflanzkübeln, mit Rasengitterplatten oder aus diversen Abfallmaterialien wie z.B. Bauschutt, Metallstangen, Plastikplanen, Schnittgut, Autoreifen und Haushaltsmüll. Insbsondere abgelagertes Schnittgut und Hausmüll an den Böschungsbereichen bergen die Gefahr des Wühltierbefalles und tragen damit zur Instabilität der Gewässerböschung bei.

Durch das Abschwemmen ordnungswidrig abgelagerter Stoffe sowie illegale Einbauten im und am Gewässerbett werden die vom Tiefbauamt durchzuführenden Aufgaben der Gewässerunterhaltung erschwert und verteuert. Überdies wird aufgrund des dadurch eingeschränkten Abflussquerschnittes das Hochwasserrisiko für die an die Gewässer angrenzenden Bereiche deutlich erhöht.

Bei stärkeren Regenfällen besteht die Gefahr, dass in der Nähe von Flüssen und Bächen abgelagertes Material weggeschwemmt und so Rohrdurchlässe und Brücken mit diesem Treibgut zugesetzt werden. Das dadurch verursachte plötzliche Aufstauen von Wasser kann zu Überflutungen von Grundstücken und öffentlichen Straßen führen, die normalerweise gar nicht von Überschwemmungen betroffen sind.

Es ist außerdem zu beachten, dass für private bauliche Anlagen an und in oberirdischen Gewässern wie z.B. Uferstützmauern, Rohrdurchlässe, Brücken und Einleitungsstellen der jeweilige Grundstückseigentümer zuständig ist. Die Anlagen sind entsprechend regelmäßig zu kontrollieren und ordnungsgemäß instand zu halten, um Schädigungen bzw. Einstürze bei höheren Wasserabflüssen zu vermeiden. Maßnahmen, die über eine einfache Ausbesserung von Hochwasserschäden nach wasserbaulichen Erfordernissen hinausgehen, bedürfen dabei grundsätzlich der wasserrechtlichen Genehmigung durch die untere Wasserbehörde.

Bevor Sie Maßnahmen am Gewässer und im Gewässerrandbereich planen, wenden Sie sich bitte an das Tiefbauamt, Sachgebiet Unterhaltung von Brücken / Wasserbau (Telefon: 0371 488 7739, 0371 488 6649, 0371 488 7734) oder an das Umweltamt, Sachgebiet Schutz Oberirdischer Gewässer/ kommunale Abwässer (Telefon: 0371 488 3651).

Die zuständigen Sachbearbeiter beraten Sie gern und werden erforderlichenfalls mit Ihnen vor Ort die Vorhaben und die wasserrechtlichen Genehmigungserfordernisse abstimmen.

Informationen

Herausgeber:
Pressestelle
Stadt Chemnitz

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