Videoüberwachung muss nicht abgeschaltet werden
Notwendige Datenschutz-Folgeabschätzung liegt vor
Entgegen anders lautender Medienberichte vom 10. Oktober 2018 muss die Videoüberwachung in der Chemnitzer Innenstadt nicht abgeschaltet werden. Die für den Betrieb einer solchen Anlage notwendige Datenschutz-Folgeabschätzung liegt für alle am Projekt Beteiligten, d.h. Stadt Chemnitz, CVAG und C³ Chemnitzer Veranstaltungszentren GmbH, vor.
Gemäß Europäischer Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) besteht keine Verpflichtung zur Vorlage einer solchen Datenschutz-Folgeabschätzung beim dafür zuständigen Datenschutzbeauftragten. Ebenso ist keine Genehmigung durch diesen notwendig. Gemäß Artikel 35 der DSGVO soll bei der Durchführung einer Datenschutzfolgeabschätzung der Rat des Datenschutzbeauftragten eingeholt werden. Bereits im Juli 2018 hat die CVAG als federführender Projektpartner einen Entwurf der Datenschutz-Folgeabschätzung an den Sächsischen Datenschutzbeauftragten gesendet und um Einschätzung gebeten. Die daraus resultierenden Hinweise wurden auch in die gleichlautenden Datenschutz-Folgeabschätzungen der Stadt Chemnitz und der C³ Chemnitzer Veranstaltungszentren GmbH entsprechend eingearbeitet. Die Stadt Chemnitz befindet sich im regelmäßigen Austausch mit dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten.