Bei Wiedereröffnung ist ein Hygienekonzept nötig
Gesundheitsamt informiert
Ab heute gelten in Sachsen weitreichende Lockerungen der Corona-Schutz-Verordnung vom 12. Mai 2020. Voraussetzung für alle geöffneten Bereiche ist ein schlüssiges Hygienekonzept.
Hierbei ist zu beachten, dass folgende Bereiche ein Hygienekonzept dem Gesundheitsamt vorlegen müssen:
- Theater, Musiktheater, Kinos, Konzerthäuser, Konzertveranstaltungsorte, Opernhäuser,
- Freibäder,
- Freizeit und Vergnügungsparks.
(ACHTUNG: Dieser Abschnitt wurde am 19. Mai geändert)
Alle anderen Betriebe, Einrichtungen und Angebote, die nach der Sächsischen-Corona-Schutz-Verordnung ebenfalls ein Konzept erarbeiten müssen, sind von der Genehmigungspflicht seitens des Gesundheitsamtes befreit und dürfen den Geschäftsbetrieb aufnehmen, sofern sie ein Hygienekonzept erarbeitet haben. Bei Kontrollen muss dieses vorgelegt, jedoch nicht vor Eröffnung beim Gesundheitsamt eingereicht und genehmigt werden.
Für Fragen zur Hygienekonzepten: corona@stadt-chemnitz.de oder 0371 488-5302.
Weitere Informationen Auf der städtischen Homepage www.chemnitz.de/coronavirus zu finden.
Vorgaben für Hygieneschutzkonzepte
Das Hygienekonzept trifft insbesondere Aussagen zu folgenden Bereichen:
- Der Mindestabstand von 1,5 Meter wird zwischen Personen in jede Richtung eingehalten. Sofern nötig, wird der Mindestabstand vergrößert.
- Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird empfohlen und sollte, sofern möglich, berücksichtigt werden.
- Besucherströme werden so gelenkt, dass Ansammlungen von Menschen oder eine Unterschreitung des Mindestabstands verhindert werden. Dazu können z. B. Einbahnstraßensysteme genutzt werden.
- Ausschluss krankheitsverdächtiger Personen
- Maßnahmen zur Kontaktnachverfolgung
- Maßnahmen zum Schutz gefährdeter Gruppen
Das Hygienekonzept berücksichtigt:
- die Arbeitsschutzstandards des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (abrufbar unter: www.bmas.de/sars-cov-2-arbeitsschutzstandard.pdf)
- die Vorgaben der jeweiligen Berufsgenossenschaft bzw.der Unfallkasse Sachsen.
- etwaige Empfehlungen der Aufsichtsbehörden.
- die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zum Infektionsschutz (abrufbar unter: www.rki.de/Neuartiges_Coronavirus)
- die Schutzvorschriften gemäß der Allgemeinverfügung über die Anordnung von Hygieneauflagen des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt (abrufbar unter: www.coronavirus.sachsen.de/amtliche-bekanntmachungen). Sofern die Allgemeinverfügung für die betreffende Branche keine konkreten Auflagen verfügt, werden Auflagen aus artverwandten Branchen übernommen.
- die Forderungen nach einer ausreichenden Belüftung der Räumlichkeiten (abhängig von der Zahl der Personen pro Raum) – siehe auch: Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR A3.6)