12.12.2020
Pressemitteilung 769

Neue Regelungen für Einrichtungen der Kindertagesbetreuung ab 14. Dezember 2020


Auf Grundlage der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und Covid-19 werden ab Montag, dem 14. Dezember 2020, die Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und Hortbetreuung an Grund- und Förderschulen in der Stadt Chemnitz geschlossen.

Zur Umsetzung der Notbetreuung in Kindertageseinrichtungen/Kindertagespflege/Horten im Zeitraum 14. Dezember 2020 bis 10. Januar 2021 trifft die Stadt Chemnitz folgende Festlegungen:
 

Eine Notbetreuung wird nur dann gesichert, wenn

  1. beide Sorgeberechtigte oder der alleinige Sorgeberechtigte oder in Fällen der Umgangsregelung der zur Antragstellung aktuell Personensorgeberechtigte gemäß der Anlage 1 der Corona-Schutz-Verordnung beruflich tätig ist und aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Gründe an einer Betreuung des Kindes gehindert ist.
  2. nur einer der Personensorgeberechtigten gemäß der Anlage 2 der Corona-Schutz-Verordnung beruflich tätig und aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Gründe an einer Betreuung des Kindes gehindert ist sowie die Betreuung durch einen anderen Sorgeberechtigten nicht abgesichert werden kann oder
  3. das Jugendamt aufgrund andernfalls drohender Kindeswohlgefährdung die Notwendigkeit einer Notbetreuung feststellt.
     

Die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung, die Liste der systemrelevanten Berufe (Anlage 1 und 2) sowie das Formular zur Beantragung der Notbetreuung sind abrufbar unter: www.chemnitz.de/coronavirus

Die Einrichtung der Kindertagesbetreuung hat das vorgelegte Formblatt im Original bis zum Ablauf des 31. Januar 2021 aufzubewahren und danach unverzüglich zu vernichtet.
 

Festlegungen zur Notbetreuung:

  • Die Kinder werden während der üblichen Öffnungszeiten in festgelegten Gruppen in ihren Kindertageseinrichtungen betreut. Die Trennung der Betreuung im Krippen- und Kindergartenalter wird aufgehoben.
     
  • Einschränkungen von Öffnungszeiten sind nach Möglichkeit zu vermeiden, um dem anspruchsberechtigtem Personenkreis die uneingeschränkte Wahrnehmung der beruflichen Tätigkeiten zu ermöglichen.
     
  • Kinder in den Kindertagespflegestellen werden während der üblichen Öffnungszeit betreut, wenn der Anspruch auf Notbetreuung besteht.
     
  • Schulkinder der Klassenstufen 1 bis 4 und der Primarstufe an Förderschulen werden während der Schulzeit am Vormittag von den Lehrern betreut. Eine Hortbetreuung findet zu den regulären Hortbetreuungszeiten statt. Im Zeitraum der Weihnachtsferien übernimmt der Hort ganztägig die Betreuung.
     
  • Eltern können mittels einer Änderungsmeldung die erforderliche Betreuungszeit angeben und zahlen den entsprechenden Elternbeitrag für den Zeitraum der Notbetreuung. Die zu viel gezahlten Elternbeiträge werden im Folgemonat verrechnet.
     
  • Die Einrichtungen organisieren die Bringe- und Abholsituation entsprechend der räumlichen Voraussetzungen. Begegnungen zwischen den Eltern/Bevollmächtigten sind zu vermeiden. Während des Bringens und Abholens der Kinder müssen Eltern/Bevollmächtigte eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
     
  • Die Eingewöhnung neuer Kinder ist nur möglich, wenn der Anspruch auf Notbetreuung besteht.
     
  • Die Eltern dokumentieren weiterhin täglich, dass bei ihren Kindern keine Krankheitssymptome von COVID-19 vorliegen. Zur Dokumentation soll das Muster „Gesundheitsbestätigung“ weiterverwendet werden. Dies gilt für Kinder bis zum Vorschulalter.
     
  • Kinder, die typische COVID-Symptome aufweisen, werden nicht betreut, solange kein Negativattest vorliegt. Die Einrichtungsleitung kann bei Zweifel am Gesundheitszustand des Kindes eine Betreuung ablehnen. Die Eltern werden dazu aktenkundig belehrt.
     
  • Derzeit liegen noch keine Entscheidungen des Freistaates Sachsen zum Umgang mit den Elternbeiträgen vor. Weitere Informationen werden umgehend durch die Stadt Chemnitz bekannt gegeben.

Informationen

Herausgeber:
Pressestelle Stadt Chemnitz

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