Satzung zur Erhebung von Elternbeiträgen beschlossen
Elternbeiträge steigen, Dynamisierung der Elternbeiträge, Wegfall des kostenfreien Vorschuljahres
Der Stadtrat hat in seiner heutigen Sitzung die Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen der Stadt Chemnitz beschlossen. Damit werden u. a. die Beiträge für die Chemnitzer Einrichtungen der Kindertagesbetreuung in kommunaler und freier Trägerschaft sowie in der Tagespflege ab dem 1. September 2021 erhöht. Die Elternbeiträge in der Stadt Chemnitz wurden zuletzt im Jahr 2010 erhöht.
Seit 2013 sind die Betriebskosten für einen Betreuungsplatz in den verschiedenen Betreuungsarten gestiegen. Diese höheren Kosten wurden bislang mit kommunalen Mitteln ausgeglichen. Steigen diese Betriebskosten weiterhin, ohne dass die Elternbeiträge angehoben werden, wird der gesetzlich vorgeschriebene Mindest-Elternanteil an den Betriebskosten von ca. 20 Prozent unterschritten (§ 15 Abs. 2 SächsKitaG). Durch eine Erhöhung des Landeszuschusses wurde hier zuletzt eine geringe Entlastung geschaffen, dennoch trägt die Stadt Chemnitz den Hauptteil der Kosten. Die dafür bereitgestellten Mittel fehlen in anderen Bereichen wie z. B. für Kita-Projekte oder die Infrastruktur.
Dynamisierung der Elternbeiträge ab 1. September 2022
Zukünftig soll eine erhebliche Steigerung der Elternbeiträge verhindert werden. Daher werden die Elternbeiträge mit der neuen Satzung jährlich zum 1. September erhöht, wenn die Betriebskosten eines Betreuungsplatzes steigen. Mit dieser Dynamisierung der Elternbeiträge werden die gesetzlichen Grenzen stets eingehalten.
Aufhebung des beitragsfreien Vorschuljahres zum 1. September 2021
Weiterhin wird durch die neue Satzung zur Erhebung von Elternbeiträgen das beitragsfreie Vorschuljahr ab 1. September 2021 aufgehoben. Es konnte kein Trend verzeichnet werden, dass mehr Eltern ihre Kinder aufgrund der Beitragsfreiheit im letzten Kindergartenjahr betreuen ließen. Zudem werden durch das beitragsfreie Vorschuljahr keine quantitativen und qualitativen Verbesserungen in der pädagogischen Arbeit erreicht. Darüber hinaus konnte auch kein höherer Zuzug nach Chemnitz wegen des kostenfreien Vorschuljahrs festgestellt werden.
Eine Entlastung von geringverdienenden Familie kann über die Antragsstellung nach § 90 SGB VIII erfolgen.
Weitere Regelungen:
Finanzierung der Eingewöhnungszeit mit einem halben Monatsbeitrag
Mit der Überarbeitung der Satzung wurde die Finanzierung der Eingewöhnungszeit der Kinder für den ersten Monat in einer Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle neu geregelt. Da die Eingewöhnungszeit über den Monat zeitlich gestaffelt ist und die Kinder am Ende in der Regel die Einrichtungen ganztägig besuchen, soll für den Eingewöhnungsmonat ein Elternbeitrag von 4,5 Stunden erhoben werden. Auch wenn sich die Länge der Eingewöhnungszeit am Entwicklungsstand des Kindes orientiert, stellen die Träger von Beginn an qualifiziertes Personal zur Verfügung.
Möglichkeit der Inanspruchnahme von bis zu zehn Betreuungsstunden für Hortkinder in den Schulferien
Bei einer Inanspruchnahme der Betreuungszeit von bis zu zehn Stunden in den Schulferien wird bei Hortkindern ein zusätzlicher Beitrag erhoben. Grundlage für diese Berechnung in den Schulferien ist der Elternbeitrag für eine sechsstündige Betreuung im Hort. Für jede Stunde, die über die sechsstündige Betreuung in Anspruch genommen wird, erhebt der Träger der Einrichtung einen Stundensatz gemäß der Anlage zur Satzung.
Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Gastkindplatzes
Personensorgeberechtigte in einer Notsituation (Krankheit, Kur, Unfall oder Ähnliches) können für ihr Kind einen Gastplatz in Anspruch nehmen.
Beiträge für Gastplätze werden nach aktueller Rechtsprechung als Elternbeträge gewertet. Somit sollen die Elternbeiträge für einen Gastplatz in die Elternbeitragssatzung aufgenommen werden.
Berücksichtigung des paritätischen Wechselmodells
Die Betreuung des Kindes zu gleichen Teilen bei getrenntlebenden Sorgeberechtigten ist ein in den letzten Jahren stetig wachsendes Lebensmodell. Bisher wurde die Zählkindfolge nur dem Sorgeberechtigten zugestanden, an dessen Wohnsitz das Kind ebenfalls mit dem Hauptwohnsitz gemeldet wurde. Da bei einer Betreuung zu gleichen Teilen die Begrifflichkeit Hauptwohnsitz hinfällig erscheint, wird die Zählkindfolge künftig für beide Haushalte anerkannt und somit das neue Lebensmodell in vollem Umfang anerkannt.