Leistungen für Asylbewerber

Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland legt fest:

"Politisch Verfolgte genießen Asylrecht."

(Art 16a Abs. I Grundgesetz)

 

Das Asylverfahren wird vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) durchgeführt. Im Rahmen eines Asylverfahrens wird geklärt, ob ein Asylbewerber Asyl, Flüchtlingsschutz oder subsidiärer Schutz zu gewähren oder der Asylantrag abzulehnen ist. Das Verfahren teilt sich in mehrere Schritte.

Asylgesuch

Zunächst meldet sich der Ausländer als Asyl suchend. Dies geschieht entweder direkt bei Übertritt der deutschen Grenze oder erst im Inland. Aufgrund der hohen Flüchtlingszahlen wird der Asylantrag derzeit erst nach ca. ein bis drei Monaten in der Erstaufnahme-Einrichtung (EAE) in der zuständigen Außenstelle des BAMF gestellt. Mit Äußerung des Asylgesuchs ist der ausländischen Person der Aufenthalt in Deutschland gestattet.

Verteilung

Die betroffene Person wird anschließend der für die Erstaufnahme zuständigen Behörde zugewiesen. Die Verteilung auf die einzelnen Bundesländer erfolgt nach dem »Königsteiner Schlüssel«.

Antragstellung

Der Asylantrag wird in einer Außenstelle des BAMF gestellt, die der EAE zugeordnet ist. Der Antragsteller muss persönlich erscheinen. Nachdem der Asylantrag gestellt wurde, erhalten die Flüchtlinge eine Aufenthaltsgestattung in Form einer offiziellen Bescheinigung. Für die ersten drei Monate ihres Aufenthaltes in Deutschland ist die Aufenthaltsgestattung der Asylsuchenden auf den Bezirk der ausstellenden Behörde beschränkt. Das bedeutet, asylsuchende Menschen dürfen den Bezirk, in dem sich die zugewiesene Erstaufnahme-Einrichtung befindet, nicht verlassen. Erst nach drei Monaten ist es einem Asylbewerber erlaubt, sich im gesamten Bundesgebiet aufzuhalten, soweit die Ausländerbehörde keine räumliche Beschränkung angeordnet hat (§ 59b AsylVfG).

Persönliche Anhörung

In der Anhörung schildert ein Asylbewerber seine Verfolgung. Die Anhörung ist Grundlage für die Entscheidung, ob Asyl gewährt werden kann. Ausschlaggebend ist dabei immer das Einzelschicksal.

Entscheidung

Die Entscheidung über den Asylantrag wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. Die Mitteilung enthält eine Begründung sowie eine Rechtsmittelbelehrung.

Rechtsmittelweg

Gegen eine ablehnende Entscheidung des BAMF steht dem Asylbewerber der Weg zu den Verwaltungsgerichten offen. Das zuständige Verwaltungsgericht, die Klagefrist und die even-tuelle Notwendigkeit der Stellung eines Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz können der dem Bescheid beigefügten Rechtsmittelbelehrung entnommen werden. Die Rechtsmittelbe-lehrung ist dem Bescheid auch in einer Sprache beigefügt, deren der Asylbewerber mächtig ist. Eine anwaltliche Vertretung ist vor dem Verwaltungsgericht nicht erforderlich.

Beschlüsse des Verwaltungsgerichts im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und Urteile, mit denen die Klage als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, sind unanfechtbar. In den übrigen Fällen ist die Berufung an das Oberverwaltungsgericht nur dann möglich, wenn sie auf Antrag des Asylbewerbers oder des BAMF vom Oberverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung, der Abweichung von der Rechtsprechung übergeordneter Gerichte oder gravierender Verfahrensfehler zugelassen worden ist. Aus vergleichbaren Gründen kann durch das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde des Asylbewerbers oder des BAMF durch das Bundesverwaltungsgericht die Revision zugelassen werden. Vor dem Oberverwaltungsgericht und dem Bundesverwaltungsgericht ist eine anwaltliche Vertretung der Asylbewerber erforderlich.

Flüchtlinge und Asyl in Chemnitz

Um die in Chemnitz angekommenen Flüchtlinge und Asylsuchenden aufzunehmen und unterzubringen, bedarf es einer guten Vorbereitung und Organisation. Außerdem gilt es, die Sorgen der Bürger ernst zu nehmen und ein gutes Miteinander zu gewährleisten. Deshalb haben wir Informationen zu verschiedenen Themen und Fragen zusammengestellt. 

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Leistungen beantragen

Asylbewerberleistungen werden für Personen gewährt, die nach § 1 Asylbewerberleistunsgesetz berechtigt sind. Dies sind überwiegend Ausländer, die sich mit einer Aufenthaltsgestattung oder Duldung im Bundesgebiet aufhalten.
Die Leistungen werden auch an Personen gewährt, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 oder Abs. 5 Aufenthaltsgesetz besitzen.

Informationen und Antragsformulare finden Sie im Dienstleistungsportal der Stadt Chemnitz:

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