Mietspiegel der Stadt Chemnitz

Datenerhebung für die Anpassung des Mietspiegels beginnt
Wie viel darf eine Mietwohnung kosten? Zur Klärung dieser Frage erstellt die Stadt Chemnitz alle vier Jahre einen neuen qualifizierten Mietspiegel und passt ihn alle zwei Jahre der Marktlage an. Eine solche Anpassung ist in diesem Jahr notwendig.
Der Mietspiegel kann nur erstellt werden, wenn möglichst viele Mieter:innen Angaben über ihr Mietverhältnis zur Verfügung zu stellen. Um die erforderlichen Daten zu erheben, erhalten ausgewählte Bürger:innen in den nächsten Tagen postalisch einen Fragebogen. Der Kreis der Befragten wurde über eine zufällige Auswahl von Personen aus dem Einwohnermelderegister gewonnen. Damit die Stadt ein verlässliches Abbild des Mietpreisgefüges erhalten kann, ist die Erteilung der Auskünfte für die kontaktierten Bürger:innen verpflichtend, d. h. es gilt eine durch Bundesgesetz vorgeschriebene Auskunftspflicht.
Bei Fragen können sich die Chemnitzer:innen, die von der Stadt Chemnitz eine Aufforderung zur Auskunftserteilung erhalten haben, an die Behördenrufnummer 115 wenden oder per E-Mail ihr Anliegen mitteilen.
Sie wurden postalisch kontaktiert? Hier gelangen Sie zur Befragung: chemnitz.de/mietspiegelbefragung
Aktueller Mietspiegel der Stadt Chemnitz
Am 1. Januar 2022 tritt der neue "Qualifizierte Mietspiegel" der Stadt Chemnitz in Kraft.
Der "Qualifizierte Mietspiegel" wurde durch die Stadt Chemnitz, Amt für Informationsverarbeitung und einer vom Stadtrat der Stadt Chemnitz berufenen Arbeitsgruppe neu erstellt.
In der Arbeitsgruppe waren vertreten:
- Mieterverein Chemnitz und Umgebung e. V.
- Haus- und Grundbesitzerverein Chemnitz und Umgebung e. V.
- Haus & Grund Eigentümerschutz - Gemeinschaft Chemnitz und Umgebung e. V.
- Grundstücks- und Gebäudewirtschafts-Gesellschaft m.b.H.
- Chemnitzer Allgemeine Wohnungsbaugenossenschaft eG
- Sächsische Wohnungsgenossenschaft Chemnitz eG
- Wohnungsgenossenschaft “Einheit” eG Chemnitz
- Chemnitzer Siedlungsgemeinschaft eG
- Gutachterausschuss - Geschäftsstelle
Beratend hat mitgewirkt:
- Amtsgericht Chemnitz
Die formale Anerkennung nach § 558d Ziffer 2 BGB ist seitens die Interessenvertreter der Chemnitzer Mieterinnen und Mieter (Mieterverein Chemnitz) sowie der Vermieterinnen und Vermieter (Haus- und Grundbesitzerverein Chemnitz und Umgebung e. V., Haus & Grund Eigentümerschutz - Gemeinschaft Chemnitz und Umgebung e. V.) bis zum 31.12.2021 erfolgt.
Darüber hinaus steht für die Anwendung des Mietspiegels ein Online-Rechner zur Verfügung:
Erstellung des Mietspiegels 2022
Im Verlauf des Jahres 2021 wurde durch die vom Stadtrat beauftragte Arbeitsgruppe "Mietspiegel" ein neuer qualifizierter Mietspiegel erstellt. Die erforderliche Datenerhebung und -auswertung übernahm die kommunale Statistikstelle der Stadtverwaltung Chemnitz. Die rechtlichen Grundlagen für die Mietspiegelerstellung bilden die §§ 558, 558 a - d BGB. Als Datenbasis wurden demnach die Mieten von Wohnungen, die innerhalb der letzten sechs Jahre neu vereinbart oder geändert wurden, zum Stichtag 30.06.2021 erhoben.
Für die Erstellung des neuen Mietspiegels wurden insgesamt 20.000 Chemnitzer Haushalte, die nach einem statistischen Stichprobenverfahren ausgewählt wurden, postalisch kontaktiert. Von diesen konnten schließlich 2.671 in die Berechnung einfließen. Darüber hinaus übermittelte die organisierte Chemnitzer Wohnungswirtschaft weitere 32.000 Bestandsmieten, welche anteilig berücksichtigt wurden. Bei der Auswertung erfolgte ein Methodenwechsel von einem empirischen tabellarischen Mietspiegel zu einem Regressionsmodell. Dies hatte zum Ziel, der gesetzlichen Forderung nach einer wissenschaftlichen Erstellungsmethodik noch besser gerecht zu werden.
Der Erstellungsprozess und die verwendete Methodik wird ausführlich in der Dokumentation beschrieben. Für Fragen steht Ihnen die kommunale Statistikstelle (statistik@stadt-chemnitz.de) zur Verfügung.
Mietspiegel 2020
Die Anpassung anhand der Entwicklung des Preisindexes der Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland (nunmehr: Verbraucherpreisindex für Deutschland) ist eine nach § 558d Abs. 2 BGB zulässige Variante.
Ebenso wie ein neu erstellter Mietspiegel, muss auch seine Anpassung entweder durch die Interessenvertreter der Mieter und Vermieter oder durch den Stadtrat formal anerkannt werden. Die schriftlichen Anerkennungen wurden durch die Vereine und Verbände, welche die Interessen der Chemnitzer Mieter und der Vermieter vertreten, vorgenommen.
Der ab dem 01.01.2020 gültige Mietspiegel behält sein Qualifiziertheitsprädikat bis zum 31.12.2021. Eine nochmalige Anpassung als qualifizierter Mietspiegel ist danach nicht mehr möglich. Es muss bis dahin eine Neuerstellung erfolgen.