Bundestagswahl 2021

Bekanntmachung des Kreiswahlleiters über die Einreichung von Kreiswahlvorschlägen im Wahlkreis 162 Chemnitz für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag am 26. September 2021

(Ergänzung zur Bekanntmachung vom 15. Januar 2021)

In Ergänzung der Bekanntmachung des Kreiswahlleiters über die Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag am 26. September 2021 (Chemnitzer Amtsblatt Nr. 02 vom 15. Januar 2021, S. 10) weise ich hiermit auf die besonderen Vorgaben für die Aufstellung von Wahlbewerbern sowie für die Wahl von Vertretern für die Vertreterversammlungen unter den Bedingungen der COVID-19-Pandemie hin.

Am 26. September 2021 findet die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag statt. Die Wahl ist nach den Vorschriften des Bundeswahlgesetzes (BWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. November 2020 (BGBl. I S. 2395), und der Bundeswahlordnung (BWO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1376), zuletzt geändert durch Artikel 10 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), vorzubereiten und durchzuführen.

Gemäß § 52 Absatz 4 Satz 1 BWG hat der Deutsche Bundestag am 14. Januar 2021 festgestellt, dass die Durchführbarkeit von Versammlungen ganz oder teilweise unmöglich ist. Dementsprechend hat das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat mit Zustimmung des Deutschen Bundestages durch die Verordnung über die Aufstellung von Wahlbewerbern und die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlungen für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag unter den Bedingungen der COVID-19-Pandemie (COVID-19-Wahlbewerberaufstellungsverordnung) vom 28. Januar 2021 (BGBl. I S. 115) die Möglichkeit der Abweichung von den Vorgaben des BWG und der BWO zugelassen.

Auf die Gültigkeit der oben benannten Vorschrift und die damit bestehenden Möglichkeiten, abweichend von den gemäß BWG und BWO vorgeschriebenen Verfahren Wahlbewerber für Kreiswahlvorschläge oder Landeslisten bzw. Vertreter für die Vertreterversammlungen zu bestimmen, wird hiermit ausdrücklich hingewiesen.

Diesbezüglich weise ich auf die Handreichung des Bundeswahlleiters zur Anwendung der COVID-19-Wahlbewerberaufstellungsverordnung hin. Sie ist über das Internetangebot des Bundeswahlleiters abrufbar.

Ergänzend zur Bekanntmachung des Kreiswahlleiters des Wahlkreises 162 Chemnitz vom 15. Januar 2021 (Chemnitzer Amtsblatt Nr. 02, S. 10) wird darauf hingewiesen, dass die Vorschriften und Muster nach dem BWG und der BWO, die sich auf die Aufstellung von Wahlbewerbern oder die Wahl von Vertretern für die Vertreterversammlungen in Versammlungen beziehen, für die Verfahren entsprechend gelten, die nach den Bestimmungen der COVID-19-Wahlbewerberaufstellungsverordnung durchgeführt werden (§ 8 COVID-19-Wahlbewerberaufstellungsverordnung). Die einzureichenden Unterlagen und Nachweise müssen die besonderen Umstände der durchgeführten Verfahren abbilden. Die Prüfung der Wahlvorschläge erfolgt nach den Vorgaben des BWG und der BWO unter Berücksichtigung der Vorschriften der COVID-19-Wahlbewerberaufstellungsverordnung (§ 8 Abs. 3 COVID-19-Wahlbewerberaufstellungsverordnung).

Die von den Wahlvorschlagsträgern eingereichten Unterlagen und Nachweise müssen es folglich ermöglichen, die gesetzlich beauftragte Prüfung durchführen zu können, die dem Kreiswahlausschuss nach § 26 BWG bzw. dem Kreiswahlleiter nach den Bestimmungen des § 25 BWG obliegen. Die Einhaltung der maßgeblichen Anforderungen muss deshalb aus der Gesamtheit der eingereichten Unterlagen – unabhängig von der konkreten Ausgestaltung des Verfahrens – ableitbar sein. Auch hierzu wird auf die Handreichung des Bundeswahlleiters (siehe oben) verwiesen.

Chemnitz, 26. Februar 2021

Miko Runkel
Kreiswahlleiter
Wahlkreis 162 Chemnitz

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